Kündigung aufgr. v. Fehlzeiten bzw. verm. Arbeitsleistung (Kündigung)

Nico Anders @, Saturday, 03.12.2005, 17:57 (vor 6726 Tagen)

Guten Tag,

durch Zufall bin ich heute auf diese interessante Forum gestossen und bitte um Beantwortung nachstehender Fragen. Meine Fragen sind bitte vor dem Hintergrund des TVÖD zu betrachten:


• Ist ein Drei-Stufen-Modell zur Prüfung von krankheitsbedingten
Kündigungen bekannt, wenn ja, woraus bestehen die 3 Stufen>

• Ab welchem Zeitraum ( ggf. p. a. ) ist eine krankheitsbedingte Kündigung
wegen lang andauernder Krankheit möglich>

• Ab welchem Zeitraum ist eine krankheitsbedingte Kündigung
wegen häufiger Fehlzeiten ( p. a., zusammengefasst>) möglich>

• Ist eine krankheitsbedingte Kündigung wegen Unmöglichkeit der Erbringung
der Arbeitsleistung bzw. eine krankheitsbedingte Kündigung wegen
verminderter Leistungsfähigkeit möglich>


Ich bedanke mich im voraus sehr herzlich, denn ich weiß wirklich nicht, wen ich sonst fragen könnte.

Mit herzlichen Grüßen!
Nico

Kündigung aufgr. v. Fehlzeiten bzw. verm. Arbeitsleistung

hackenberger, Sunday, 04.12.2005, 18:25 (vor 6725 Tagen) @ Nico Anders

Hallo Nico,

unabhängig vom TVÖD, grundsätzlich kann sowohl aus Gründen von Minderleistung und Krankenfehltagen eine personenbedingte Kündigung erfolgen.

Wo hier die Grenzen liegen ist auch nirgends festgeschrieben. Es kommt z.B. auf den Faktor "wirtschaftliche Zumutbarkeit" an. Ganz entscheidend bei dem Thema Krankenfehltage ist die Gesundheitsprognose. Besteht hier eine negative sieht es schlecht aus. Die negative Gesundheitsprognose muss der AG belegen. Der AN muss nicht mitarbeiten.

Behauptet der AG eine negative Gesundheitsprognose und der AN kann das Gegenteil belegen sollte er hier entsprechend aktiv werden ggf. vor dem ArbG in Rahmen einer Kündigungsschutzklage.

Selbstverständlich hat der AG in beiden Fällen bestimmte Pflichten. Bei dem Thema Krankenfehltage z.B. das Thema "Prävention" § 84 SGB IX, bei Leistungsminderung und Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung das Thema § 81 (4) SGB IX, und ggf. in Anspruchnahme von Hilfsmittel bzw. entsprechender zumutbare Umgestaltung des Arbeitsplatzes damit einer weiter Beschäftigung und ggf. zu mindest ein gewisser Ausgleich der Leistungseinschränkung möglich ist. Hier auch Ausgleich durch finanzielle Mittel aus der Ausgleichsabgabe (Lohnkostenzuschuss).

Ist die Erbringung der lt. ArbV geschuldeten Arbeitsleistung gar nicht mehr möglich ist eine Kündigung wohl nicht abwendbar.

PS: Hinweis, bei geschickter/richtiger Fragestellung zu diesen o.a. Themen findet man über www.google.de auch viele gute Beiträge und Urteile zu diesen Themen. Aber bitte gerade bei Urteilen immer alles lesen und prüfen ob wirklich alle Fakten gleich sind. Sonst hat man ggf. nur einen Anhalt/Trend.

Zu den Besonderheiten des TVÖD bitte ich die Koll. aus diesen Bereichen weitere Aussagen zu machen.

Kündigung aufgr. v. Fehlzeiten bzw. verm. Arbeitsleistung

Nico Anders @, Tuesday, 13.12.2005, 22:31 (vor 6715 Tagen) @ hackenberger

Sehr geehrter Herr Hackenberger,

Ihnen mein besonderer Dank, dass Sie sich so schnell und an einem Sonntagnachmittag meiner Sache angenommen haben.

Mit herlichem Gruß!
N. Anders

Kündigung aufgr. v. Fehlzeiten bzw. verm. Arbeitsleistung

Claus-Peter Kornalewski, Monday, 12.12.2005, 15:21 (vor 6717 Tagen) @ Nico Anders

Lieber Herr Anders,
sehen Sie sich mal unter der Rubrik A-Z die Seiten "krankheitsbezogene
Kündigung " an.
Dort steht alles was Sie wissen wollen.

Kündigung aufgr. v. Fehlzeiten bzw. verm. Arbeitsleistung

Nico Anders @, Tuesday, 13.12.2005, 22:28 (vor 6715 Tagen) @ Claus-Peter Kornalewski

Lieber Herr Kornalewski,

ich bedanke mich recht herzlich für ihren wertvollen Hinweis! Hier habe ich wirklich alles gefunden, was ich wissen wollte!

Mit einem Herzlichen Gruß!
N. Anders

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