Anspruch der SBV auf Mitteilung der Fehlzeiten? (BEM)

Bitmix, Niedersachsen, Wednesday, 19.11.2014, 13:47 (vor 3455 Tagen)

Hallo Ihr Lieben,

unter Hinweis auf BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10, bat ich unsere Personalabteilung im Sinne § 84 Abs. 2 SGB IX bezüglich Schwerbehinderter und Gleichgestellter um Mitteilung BEM-relevanter Fehlzeiten. Das wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der SBV keine Auskunft über angeschriebene Mitarbeiter/Innen zusteht; der BAG-Beschluss käme für den öffentlichen Dienst unserer Kommune nicht zur Anwendung.

Ist das so richtig?

Hinweis:
Die Fehlzeiten werden in mittels einer Software elektronisch erfasst, selbst der Personalrat bekommt hierauf keinen Zugriff.

Herzliche Grüße
Roland

Anspruch der SBV auf Mitteilung der Fehlzeiten?

ciralifan, Wednesday, 19.11.2014, 14:36 (vor 3455 Tagen) @ Bitmix

Schau einmal rechts unter Rechte und Pflichten, Abteilung Arbeitgeber, der letzte Punkt, da sind einige Urteile hinterlegt die die weiterhelfen könnten.

Da euer PR die gleichen Probleme hat, geht gemeinsam dagegen an.Der PR hat u.U. mehr Möglichkeiten.( BV o.ä.)

Desweiteren, wer ist denn bei euch im BEM Integrationsteam, PR und SBV gehören da dazu.Und bekommen dann die Info´s.

Anspruch der SBV auf Mitteilung der Fehlzeiten?

Monica99, Wednesday, 19.11.2014, 14:46 (vor 3455 Tagen) @ Bitmix

Hallo,

Der Betriebsrat kann verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer benennt, welche nach § 84 Abs. 2 SGB IX (juris SGB 9) die Voraussetzungen für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements erfüllen.

BAG, Beschluss vom 7. 2. 2012 - 1 ABR 46/10 (lexetius.com/2012,2172)

Dieser Beschluss ist eindeutig. Weiter sofern Schwerbehinderte die in § 84 Abs 2 SGB IX angeführten Fehltage erreicht haben, ist auch der SBV entsprechen Auskunft zu erteilen. Insoweit ist dieser eindeutige Beschluss auch betreffend der Auskunftspflicht des AG gegenüber der SBV bindend.

Fordere hier auch den BASchwb § 98 SGB IX hier seinen Pflichten nachzukommen.

Erkläre beiden, dass die SBV, sofern beide ihren Pflichten nicht nachkommen, einen Anwalt beauftragen würde hier alle rechtlichen Schritte gegen beide einzuleiten. Die SBV benötigt für die Beauftragung eines Anwaltes keiner Zustimmung. Sie handelt hier nach bestem Wissen und Gewissen in eigener Zuständigkeit.

Weiter, alle Maßnahmen des AG hier gem § 84 Abs 2 SGB IX also auch ggf Anschreiben an Betroffene fallen unter § 95 Abs 2 SGB IX. Weiter kann hier auch § 84 Abs 1 SGB IX betroffen sein. Liegen die Gründe der Fehlzeiten in der Arbeit, am Arbeitsplatz wäre es auch ein Thema des § 81 Abs 4 SGB IX.

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mfg Monica

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