Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV (Kündigung)

roger69, Frankfurt, Thursday, 04.12.2014, 08:11 (vor 3439 Tagen)

Hallo und Guten Tag,
ich habe eine Frage bezüglich des Kündigungsschutz für weitere Stellvertreter der SBV( als der erste ). Genießt z.B. auch der zweite oder dritte Stellvertreter Kündigungsschutz und wenn ja unter welchen Voraussetzungen?
MfG

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 04.12.2014, 15:28 (vor 3439 Tagen) @ roger69

Hallo Roger,
um die Frage sauber beantworten zu können müsstest du dein Profil ausfüllen.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

roger69, Frankfurt, Friday, 05.12.2014, 09:59 (vor 3438 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Danke, ich habe soweit die Informationen hinzugefügt. Falls etwas noch fehlen/benötigt werden sollte, bitte um eine kurze Info.

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 06.12.2014, 13:58 (vor 3437 Tagen) @ roger69

Danke, ich habe soweit die Informationen hinzugefügt. Falls etwas noch fehlen/benötigt werden sollte, bitte um eine kurze Info.

Hall Roger,
die wesentliche Info hast du leider nicht eingetragen:
Die Anzahl der schwerbehinderten Menschen wäre wichtig, weil ab 100 bzw. 200 besondere Heranziehungsmerkmale für den Stelli bestehen.

Aber nun zum Inhalt deiner Frage:
Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung bzw. der Heranziehung zu bestimmten Aufgaben nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson (Abs. 3 Satz 2). Das gilt insbesondere für den Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz.

Für den Zeitraum, in denen die Stellvertreter nicht tätig werden, haben sie die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder des Betriebs- bzw. Personalrats.

Ihnen kommt damit der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu: Danach ist die ordentliche Kündigung eines Stellvertreters innerhalb eines Jahres, vom Ende der Vertretung an gerechnet, unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist allerdings zulässig, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betriebs- bzw. Personalrats bedarf.

Jedoch soll dem Stellvertreter nur dann ein verstärkter nachwirkender Kündigungsschutz zustehen, wenn er Aktivitäten für die Schwerbehindertenvertretung entfaltet hat. Nur in diesem Fall sei das nachgerückte Mitglied schutzwürdig, weil womöglich in eine Konfrontation mit dem Arbeitgeber geraten könnte.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

roger69, Frankfurt, Wednesday, 10.12.2014, 17:41 (vor 3433 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo,
Danke für die Antwort.
Die Schwerbehindertenzahl in unserem Unternehmen beträgt 54. Neben der SBV existieren 3 Stellvertreter. Die Rechtslage bezüglich der SBV und dem erstem Stellvertreter war mir bekannt. Jedoch nicht die der zweit - bzw. dritt gewählten Schwerbehindertenverteter.
Ist die von Ihnen zuletzt genannte Information auch bei der Zahl 54 gültig?
MfG
Roger69

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 14.12.2014, 12:25 (vor 3429 Tagen) @ roger69

Servus Roger,

Ist die von Ihnen zuletzt genannte Information auch bei der Zahl 54 gültig?

Ja, wenn die Vertretung den gesetzlichen Grundlagen entspricht.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 14.12.2014, 13:56 (vor 3429 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

< Jedoch soll dem Stellvertreter nur dann ein verstärkter nachwirkender Kündigungsschutz zustehen, wenn er Aktivitäten für die Schwerbehindertenvertretung entfaltet hat. Nur in diesem Fall sei das nachgerückte Mitglied schutzwürdig, weil womöglich in eine Konfrontation mit dem Arbeitgeber geraten könnte.

Das wird in der Literatur aber nicht einhellig so streng gesehen.

So schreibt zB der ErfK, Kiel, § 15 KSchG, Rn.13 zum Ersatzmitglied BR, deren Regeln auf SBV-Stelli ja anzuwenden sind:
"Der bes. Schutz steht ihm selbst dann zu, wenn während der Vertretungszeit keine BRTätigkeit anfällt. Es genügt die Möglichkeit, dass dem Ersatzmitglied BRAufgaben zufallen könnten..." (Fettung von mir)

--
&Tschüß

Wolfgang

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

roger69, Frankfurt, Thursday, 18.12.2014, 16:57 (vor 3425 Tagen) @ albarracin

Danke für die Antworten,
jedoch ist mir immer noch nicht klar wie die Gesetzgebung nun für die weiteren Stellvertreter, als der erste, im Zusammenhang mit Kündigungsschutz aussieht.
Es könnte, würde, sollte........
Wenn bei einer SB Zahl von 54 Personen, einen SBV, einen ersten Stellvertreter und zwei weitere Stellvertreter existieren, die höchswahrscheinlich nicht dazu kommen werden, Aufgaben zu übernehmen, würden diese Stellvertreter auf irgendeine Art und Weise Kündigungsschutz genießen.
Freundliche Grüße

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 18.12.2014, 17:06 (vor 3425 Tagen) @ roger69

Wenn bei einer SB Zahl von 54 Personen, einen SBV, einen ersten Stellvertreter und zwei weitere Stellvertreter existieren, die höchswahrscheinlich nicht dazu kommen werden, Aufgaben zu übernehmen, würden diese Stellvertreter auf irgendeine Art und Weise Kündigungsschutz genießen.
Wenn diese nie tätig wurden - dann (wahrscheinlich) NEIN.
Wahrscheinlich deswegen, weil die Rechtsprechung, wie in Wolfgangs Beitrag erwähnt, nicht eindeutig ist.

Bei 54 Koll. ist dies aber schwer vorstellbar, dass sie nie tätig werden, denn die VP hat (wahrscheinlich) 7 Wochen Urlaub. Ev. 2 Wochen Weiterbildung und ev. 2 Wochen krank.

In diesen 7-11 Wochen wird doch wohl der Stelli was tun. ;-)

PS: Interessiert die Koll. nur der Kündigungsschutz oder wollen sie auch an die Aufgaben ran. Diese und dann auch den Kündigungsschutz bearbeitet man am SBV-1 Seminar!

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 18.12.2014, 17:30 (vor 3425 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo,

Wahrscheinlich deswegen, weil die Rechtsprechung, wie in Wolfgangs Beitrag erwähnt, nicht eindeutig ist.

100%-ige Sicherheit gibt es natürlich nicht, aber beim ErfK hat man schon eine gewisse Orientierung auf das BAG und wenn dann noch der vorsitzende Richter des 7. Senats - zuständig u.a. für Kü-Schutz und Beschlußverfahren aus dem SGB IX - diese Angelegenheit kommentiert, wird das nicht ganz so daneben sein.

Wenn also in Deinem Beispiel die VP in Urlaub ist und während des Urlaubes der 1. Stelli einige Zeit krank wird, sollte der 2. Stelli den Kü-Schutz auch dann haben, wenn er gar nicht tätig geworden ist.

Wenn es aber wirklich bei einem böswilligen AG um die Absicherung der weiteren Stellis geht, kann die VP das ja auch ganz bewußt und geplant herbeiführen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

roger69, Frankfurt, Monday, 22.12.2014, 17:51 (vor 3421 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Nein, natürlich nicht. Vorrang haben die Kollegen und Kolleginnen die SB sind. Es war jedoch niemand im Stande die Frage der Kündigungsschutz zu beantworten. Es hiess weiterhin, dass die weiteren Stellvertreter, ausser der erste, niemals nach rechtlage zu Aufgaben hinzugezogen werden können/dürfen. Es wäre nämmlich ein 1-Mann/Frau Verantwortung lediglich mit einem Stellvertreter/in. Und weitere Stellvertreter kämen auch dann nicht zum Zuge, wenn die o.g. Hauptverantworlich Abwesend oder keine Zeit hätten.

Wünsche trotzdem allen eine Frohe Weihnachten.

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

Cebulon, Monday, 22.12.2014, 20:48 (vor 3420 Tagen) @ roger69

Es hiess, dass weitere Stellvertreter, ausser der erste, niemals nach Rechtlage zu Aufgaben hinzugezogen werden dürfen.

Hallo Roger,

das ist "Schnee von gestern". Das ist alte überholte Rechtslage bis 2004, da konnte bis dahin bei mehr als 200 sbM tatsächlich nur der erste Stellvertreter herangezogen werden. Danach wurde das SGB IX aber ab 01.05.2004 endlich erweitert, so dass jetzt auch der zweite Stellvertreter bei über 200 sbM ständig oder vorübergehend "herangezogen" werden kann nach § 95 Absatz 1 letzter Satz SGB IX.

Bei 54 sbM kommt hier demnach überhaupt keine Heranziehung eines Stellvertreters im Sinne dieser Vorschrift in Betracht, auch nicht die des ersten Stellvertreters. Das gibt das Gesetz nicht her. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Weitere Stellvertreter kämen auch dann nicht zum Zuge, wenn die o.g. Hauptverantworlichen abwesend ... wären.

Das ist ausgemachter Unsinn nach der Rechtsprechung, wie ja schon oben mehrfach erwähnt. Unsinnig deswegen, weil ansonsten ja die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, mehrere Stellvertreter zu wählen, sinn- und zwecklos wäre. So sieht es die höchstrichterliche Rechtsprechung, und so steht es in jedem SGB IX-Standardkommentar.

Gruß,
Cebulon

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

roger69, Frankfurt, Tuesday, 23.12.2014, 14:31 (vor 3420 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,
....und konkret bedeutet dies nun..............
Grüße

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

roger69, Frankfurt, Thursday, 22.01.2015, 14:43 (vor 3390 Tagen) @ roger69

Hallo,

ich hätte bezüglich der Thematik noch eine Frage. Wenn es um die Tätigkeiten als SBV Stellvertreter geht, beinhaltet dies ebenfalls auch Tätigkeiten wie Intranet Links oder Daten Pflegen. Oder ist die sogennante Tätigkeit, die ein "Kündigungsschutz anbietet" nur auf die Arbeit mit dem SB Kollegen zu tun?

Da ich mich mit der IT auskenne, kümmere ich mich als zweiten Stellvertreter darum. Auch in Anwesendheit der SBV und ersten Verteter.

LG

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

Heinrich, Thursday, 22.01.2015, 14:56 (vor 3390 Tagen) @ roger69

Hallo,

Da ich mich mit der IT auskenne, kümmere ich mich als zweiten Stellvertreter darum. Auch in Anwesendheit der SBV und ersten Verteter.

Also der Kündigungsschutz gilt, nachwirkend für 1 Jahr ab dem Tag der Wahrnahme von Mandatstätigkeiten. Aber der 2 Stelli, kommt nur zum Nachrücken, wenn die Vertrauenspersonen und der 1 Stelli verhindert sind.
Ob nur weil man sich auskennt die Pflege der Webseite zu einem solchen Zeitpunkt diesen auslöst müsste das ArbG und ggf das BAG entscheiden.

Auf alle Fälle müsste die Vertrauensperson und der 1 Stelli zeitgleich verhindert sein, denn nur dann lebt das ruhende Mandat des 2 Stelli auf und man kann und darf Mandatsaufgaben wahrnehmen.


PS: Auch der besondere Kündigungsschutz als Mandatsträger schützt nicht in allen Fällen vor einer Kündigung
http://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/gruende-fuer-die-kuendigung-eines-betriebsratsmitgliedes_218_172690.html

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

roger69, Frankfurt, Thursday, 22.01.2015, 15:05 (vor 3390 Tagen) @ Heinrich

Auf alle Fälle müsste die Vertrauensperson und der 1 Stelli zeitgleich verhindert sein, denn nur dann lebt das ruhende Mandat des 2 Stelli auf und man kann und darf Mandatsaufgaben wahrnehmen.
;-) Mann müsste nur noch jetzt wissen wie man das Wort "verhindert" ausgelegen müsste. Verhindert durch abwesend oder verhindert durch viel Arbeit ???

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

Heinrich, Thursday, 22.01.2015, 16:05 (vor 3390 Tagen) @ roger69

Hallo,

Mann müsste nur noch jetzt wissen wie man das Wort "verhindert" ausgelegen müsste. Verhindert durch abwesend oder verhindert durch viel Arbeit ???

Das ist alles auch kein Thema der Auslegung, da es im Gesetz/Rechtsprechung klar geregelt ist.

Verhindert durch Mandatsaufgaben! Verhinder durch Arbeit gilt idR nicht, da Mandatsarbeit Vorrang hat. Das Thema zu viel Arbeit, ist das Problem des AG.

Nimmt eine Vertrauensperson wegen vieler Arbeit sein Mandat nicht wahr, wäre dieses eine Pflichtverletzung.

Nimmt ein Stelli an der BR Sitzung teil, obwohl die Vertrauensperson nicht verhindert ist, würde dieses gegen die Nichtöffentlichkeit der Sitzung verstoßen.

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

roger69, Frankfurt, Monday, 26.01.2015, 12:42 (vor 3386 Tagen) @ Heinrich

Verstehe.
Wie ist denn die Situation wenn ein SBV'ler gleichzeitig auch im BR is. Welche der Mandate hat hier vorrang? Also, Angestellter, BR Mitglied und SBV Stellvertreter?
Danke !

Kündigungsschutz als Zweiter Stellvertreter SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 26.01.2015, 13:00 (vor 3386 Tagen) @ roger69

Hallo,

Verstehe.
Wie ist denn die Situation wenn ein SBV'ler gleichzeitig auch im BR is. Welche der Mandate hat hier vorrang? Also, Angestellter, BR Mitglied und SBV Stellvertreter?

Es gibt hier keinen "Vor-" oder "Nachrang". Es zählt jeweils die für den AN günstigste Regelung.
Ist also ein SBV-"Stelli" gleichzeitig ordentliches BR-Mitglied, braucht man sich über den Kü-Schutz als SBV keine Gedanken zu machen, da der tupfengleiche besondere gesetzliche Kü-Schutz aus dem BR-Mandat sowieso gilt.

Danke !

Bitte

--
&Tschüß

Wolfgang

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