Darf die Geschäftsführung Freistellung vorschreiben? (Freistellung)

EichhörnchenHH, Thursday, 04.12.2014, 17:17 (vor 3438 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

ich bin neu als Vertrauensperson gewählt und wir haben mehr als 200 schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen in unserem Betrieb.

Das ich mich voll freistellen lassen kann ist klar. Nun zu meiner Frage.

In § 95 steht, dass ich den ersten und zweiten Vertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen kann. Dies möchte ich auch tun, da beide über ganz unterschiedliche Talente und Fähigkeiten verfügen. Hat ja erstmal nichts mit Freistellung sondern nur mit Aufgabenwahrnehmung zu tun.

Meine Geschäftsführung will nun die erste Stellvertretung voll freistellen, Sie meint, dass wenn zwei Personen zu Aufgaben hinzugezogen würden, es ja viel weniger Planungssicherheit gäbe.

Ich möchte jedoch selbst entscheiden, wen ich für was einsetze (natürlich immer in Abstimmung mit den beiden Kollegen). Die Geschäftsführung stellt mir in Aussicht, dass wenn ich das "Angebot" nicht annähme, ich den Klageweg bestreiten müsse.

Was meint Ihr dazu?

Darf die Geschäftsführung Freistellung vorschreiben?

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 04.12.2014, 19:15 (vor 3438 Tagen) @ EichhörnchenHH

hallo,

Du hast bei der Heranziehung der "Stellis" erst mal kein Wahlrecht. Im § 96 SGB IX ist ausdrücklich nur vom ersten Stellvertreter die Rede.
Der zweite und evtl. weitere Stellvertreter können grundsätzlich nur als Verhinderungsvertretung herangezogen werden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Darf die Geschäftsführung Freistellung vorschreiben?

EichhörnchenHH, Friday, 05.12.2014, 09:19 (vor 3438 Tagen) @ albarracin

... ja aber was ist mit §95?

"... mehr als 200 schwerbehinderte Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein"

Es geht mir um die Einmischung in die Belange der SBV durch die Geschäftsführung.

Sieht ja erstmal gut aus mit einer weiteren Freistellung, hat aber auch eine negative Seite, wenn die zweite Stellvertretung dadurch "ausgeschaltet" werden kann.

Ich finde, so einfach ist das mit dem § 96 nicht. Der zweite Vertreter wird, genau in diesem §, ja auch bei den Schulungen "vergessen". Da hat sich die Rechtsauffassung doch auch schon an die Realität angepasst. Sodass nun auch der zweite Vertreter ein Anrecht auf Schulungen hat. Oder?

Viele Grüße

Darf die Geschäftsführung Freistellung vorschreiben?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 06.12.2014, 14:15 (vor 3436 Tagen) @ EichhörnchenHH

Hallo,

"... mehr als 200 schwerbehinderte Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein"

Du hast völlig Recht. Diesen Teil würde ich genauso heranziehen.

Es geht mir um die Einmischung in die Belange der SBV durch die Geschäftsführung.

Schwierig, denn au der einen Seite geben sie dir was (2.Freistellung) und auf der anderen Seite verlangen sie was (soll der 1.te sein).

Sieht ja erstmal gut aus mit einer weiteren Freistellung, hat aber auch eine negative Seite, wenn die zweite Stellvertretung dadurch "ausgeschaltet" werden kann.

Stell dir mal vor, dass du auf das Angebot des AG eingehst.
Nach einer Übergangszeit überträgst du dem 2.ten Stelli eine Aufgabe.
Was würde passieren?

Ich finde, so einfach ist das mit dem § 96 nicht. Der zweite Vertreter wird, genau in diesem §, ja auch bei den Schulungen "vergessen". Da hat sich die Rechtsauffassung doch auch schon an die Realität angepasst. Sodass nun auch der zweite Vertreter ein Anrecht auf Schulungen hat. Oder?

Schau einfach mal hier das zweite + dritte Urteil an: http://www.schwbv.de/rechtssprechung_zu_schulungen.html

Zum Schluss:
Es bedart m.E. einer genauen Abwägung der Interessen.
Du bist neu gewählt. Bekommst ein "gutes Angebot" vom AG.
Auch wenn du das Recht hättest den Klageweg zu beschreiten bleibt die Frage offen ob es (im Sinne der zu betreuenden Menschen) klug ist!

PS: Bitte dein Profil ausfüllen!

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Darf die Geschäftsführung Freistellung vorschreiben?

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 08.12.2014, 14:08 (vor 3434 Tagen) @ EichhörnchenHH

Hallo,

dann war das eine Falschinterpretation meinerseits von Deinem ersten Posting. Natürlich kann der 2. Stelli bei entsprechendem Bedarf herangezogen werden.

Das Angebot deines AG schließt aber die Heranziehung des 2. Stelli nicht aus. Denn schließlich haben du oder Dein 1. Stelli auch mal Urlaub, sind krank oder aber es kommt der dritte Termin zur selben Zeit. Und dann muß natürlich auch trotz Pauschalfreistellung des 1. Stelli auch der Zweite "mit ran".

Bei mehr als 200 sbM müssen eigentlich immer 2 Menschen in der SBV verfügbar sein, das weiß ich aus eigener Erfahrung. Und dann kommt auch der 2. Stelli regelmäßig zum Zug einschl. Schulungsanspruch.

Ich würde deswegen das Angebot Deines AG sorgfältig prüfen, da es u. U. einigen Koordinierungs- und Verwaltungsaufwand bei Dir einsparen könnte.

--
&Tschüß

Wolfgang

Darf die Geschäftsführung Freistellung vorschreiben?

Sando, Schleswig Holstein, Friday, 05.12.2014, 08:46 (vor 3438 Tagen) @ EichhörnchenHH

Moin
also ich finde Du solltest dankbar sein
das Deine GF den 1.Stelli ohne Widerstand voll freistellt.
Das sind ja paradieische Verhältnisse.

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