Wegfall Gdb - Nachwirkung (Zusatzurlaub)

Apanatshi, Bayern, Friday, 09.01.2015, 14:28 (vor 3418 Tagen)

Liebe Kollegen,
erst mal ein gutes, erfolgreiches Jahr und macht weiter so. Herzlichen Dank für Euren unermüdlichen Einsatz.✿
Ich hab jetzt mal ne Frage, da ich mir nicht mehr sicher bin zu folgender Thematik:
Es erfolgte ein Änderungsbescheid bei einem Kollegen, bei dem der GdB komplett wegfällt, also auch kein REst-GdB.
Gibt es hier eine Nachwirkung und wenn ja wie lange?
Ich meine insgesamt 4 Wochen wg. möglichem Widerspruch und dann noch 3 Monate zusätzlich Nachwirkung, also insgesamt 4 Monate?

Oder trifft dies nur zu wenn ein REst-GdB bleibt von 30? Ich hatte dies schon ewig lange nicht mehr und kann auch auf die SChnelle nichts finden. Vielleicht weiß jemand ganz fix eine Antwort. Suchfunktion habe ich genutzt- möglicherweise aber nicht das richtige Suchwort eingegeben.:-(
Die Personalabteilung hat den Zusatzurlaub gezwölftelt (Änderungsbescheid erfolgte am 27.10.14.
Ich meine, das hätte nicht sein dürfen. Aber bevor ich vorpresche, wollt ich mich nochmal rückversichern bei Euch Experten.

Gruß Andrea

Wegfall Gdb - Nachwirkung

Hotte, Stuttgart, Friday, 09.01.2015, 14:53 (vor 3418 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Andrea,

§ 116 SGB IX ist da eindeutig. Nachwirkung gilt 4 Monate. Egal, ob ein Rest GdB bleibt, oder auf Null gesetzt wird.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Wegfall Gdb - Nachwirkung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 09.01.2015, 15:13 (vor 3418 Tagen) @ Apanatshi

Liebe Kollegen,

Hallo,

jetzt mal ne Frage, da ich mir nicht mehr sicher bin zu folgender Thematik:
Es erfolgte ein Änderungsbescheid bei einem Kollegen, bei dem der GdB komplett wegfällt, also auch kein REst-GdB.
Gibt es hier eine Nachwirkung und wenn ja wie lange?

Ja

Ich meine insgesamt 4 Wochen wg. möglichem Widerspruch und dann noch 3 Monate zusätzlich Nachwirkung, also insgesamt 4 Monate?

Stimmt nicht ganz.
Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat (!)
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist beträgt die Nachwirkung 3 KalenderMonate, d.h. diese Frist beginnt erst am Monatsersten nach Ablauf der Widerspruchsfrist
Endet zB Widerspruchsfrist am 02.01., beginnt 3-Monats-Frist am 01.02. und endet am 30.04.

[/b]
Oder trifft dies nur zu wenn ein REst-GdB bleibt von 30?

Das spielt keine Rolle
Ich hatte dies schon ewig lange nicht mehr und kann auch auf die SChnelle nichts finden.
§ 116 SGB IX:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__116.html

Ich meine, das hätte nicht sein dürfen.

Die Zwölftelung bei Herabstufung wird wohl von der Mehrheit der Kommentatoren wg. § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB IX akzeptiert. Dau/Düwell sieht das aber anders

Gruß Andrea

--
&Tschüß

Wolfgang

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