SB Kollegin Arbeitseinteilung (Allgemeines)

Klaus SBV, Ludwigsburg, Wednesday, 14.01.2015, 08:24 (vor 3403 Tagen)

Hallo bin neu hier und erst seit Nov2014 im Amt der SBV.
Grundschulung hab ich schon.Dennoch habe ich jetzt ein Problem.
Für Tipps bin ich Dankbar.
Zum Fall:
Kollegin hat Attest vom beh.Arzt und vom Betriebsarzt das bestimmte Arbeit nichtgemacht werden soll bzw. nur für sehr kurze Zeit bei Notfällen.
Grundsätzlich ist die Kollegin bereit kurzfristig einzuspringen und wurde auch eingelernt. Nun wird Sie aber fest für die Tätigkeit im Dienstplan eingeplant.
Ich habe Ihr geraten das Attest nochmals der Vorgesetzten vorzulegen.
Danach-sollte es keine Änderung geben-würde ich mit der Vorgesetzten reden.
Jetzt meine Frage wie kann ich hier am besten Argumentieren.
Eine BV ist vorhanden in der hab ich leider keinen § gefunden der hier greifft.
Auf was bzw welchen § im SGB IIX kann ich mich genau beziehen.

Danke für Eure Hilfe

SB Kollegin Arbeitseinteilung

Ola, Berlin, Wednesday, 14.01.2015, 14:03 (vor 3403 Tagen) @ Klaus SBV

Lieber Klaus!
Ich fürchte für die Kollegin bist Du (noch nicht) zuständig, weil sie offenbar keine Schwerbehinderung/ Gleichstellung zuerkannt bekommen hat. Das Einzige, was passt, wäre § 84 SGB IX "Prävention", also Einbindung der Schwerbehindertenvertretung um Schlimmeres (Behinderung/ Dauererkrankung) zu verhüten.
Wir haben hier mehrere Personen mit solchen Attesten. Leider gibts auch immer schwarze Schafe, die was einfach nicht machen WOLLEN. Der Fall scheint bei Dir ja anders zu sein, weil wohl schon der Betriebsarzt eingeschaltet wurde und gesagt hat, dass die Kollegin die Sachen nur begrenzt machen darf. Ich denke, weil der das gesagt hat, ist das für den Arbeitgeber erstmal bindend und ich würde das so auch dem Vorgesetzten vortragen. Sonst macht ja eine Vorgabe vom Betriebsarzt auch keinen Sinn, wenn die eh keiner befolgt. Lege Dir vielleicht auch Argumente zurecht, wie die "MInderleistung" durch eventuell andere Kollegen oder Umstrukturierung der Arbeit abgefangen werden kann. Z.B. die betroffene Kollegin macht von etwas Anderem mehr, was sie gut machen kann und jemand, der davon entlastet wurde, macht das, was sie nicht kann. Leider weiss ich nicht, obs bei Dir so passt, weil ich nicht weioss, was Ihr arbeitet.
Schwierig wirds für die Kollegin, wenn dann eventuell ihr Arbeitsplatz gefährdet ist, weil der Arbeitgeber meint, sie kann weniger machen, will aber das gleiche Geld wie alle haben. Hier wäre § §§ SGB IX einschlägig, denke ich.
Gruß Ola

SB Kollegin Arbeitseinteilung

Klaus SBV, Ludwigsburg, Thursday, 15.01.2015, 08:14 (vor 3402 Tagen) @ Ola

Hallo Ola Danke für Deine Antwort.
Die Kollegin hat anerkannten GdB 60. Sie arbeitet in einem Bereich der selber genug Arbeit hat.War vielleicht nicht genau genug beschrieben.Ich habe mir gestern das SGB IX lange durch gesehen und auch die vorhandene BV mehrmals gelesen.
Ich werde mich auf §81.2 und §81.4.4 berufen. Zusätzlich auf die BV hinweisen.
Hoffe hier das richtige gefunden zuhaben.
Nochmals Danke für die Hilfe.

SB Kollegin Arbeitseinteilung

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 15.01.2015, 08:27 (vor 3402 Tagen) @ Klaus SBV

Hallo,

Hallo Ola Danke für Deine Antwort.
Die Kollegin hat anerkannten GdB 60. Sie arbeitet in einem Bereich der selber genug Arbeit hat.War vielleicht nicht genau genug beschrieben.Ich habe mir gestern das SGB IX lange durch gesehen

Hast du auch einen Kommentar ?

und auch die vorhandene BV mehrmals gelesen.
Ich werde mich auf §81.2 und §81.4.4 berufen.

Du solltest Dich nicht von vorneherein unnötig beschränken - gerade als Neuling.
Ich würde allgemein auf § 81 Abs. 4 SGB IX hinweisen. Auch die Nr. 1-3 in Abs. 4 könnten je nach Entwicklung bedeutsam werden.
Außerdem solltest Du zusätzlich den AG auffordern, seinen Pflichten aus § 84 Abs. 1 - insbesondere Einschaltung des IA - nachzukommen. Wenn er es nicht selbst macht, kannst Du das auch tun.
Und mit dem BR solltest Du Dich auch abstimmen. Der muß mit ins "Boot" wegen § 84 Abs. 1 SGB IX und auch § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__80.html

Zusätzlich auf die BV hinweisen.

Gerade als Neuling sollte man bei derartigen Konflikten eher die "Schrotflinte" auspacken und nach möglichst vielen Anspruchsgrundlagen suchen. Je mehr ich anführe, um so höher ist die Wahrscheinlichkeit, daß eine Anspruchsgrundlage auch zutreffend ist.

Hoffe hier das richtige gefunden zuhaben.
Nochmals Danke für die Hilfe.

--
&Tschüß

Wolfgang

SB Kollegin Arbeitseinteilung

Ola, Berlin, Friday, 16.01.2015, 10:59 (vor 3401 Tagen) @ Klaus SBV

Gerne. Allerdings hat Albaracin (hab ich das jetzt richtig geschrieben?) recht, manchmal hilft nur der Holzhammer.
Wenn die Kollegin schon schwerbehindert ist, hat der Arbeitgeber auch Anspruch auf Nachteilsausgleiche vom Integrationsamt wegen der Minderleistung. Da gibt es von dort auch eine Broschüre zu, wie man das beantragt. Die kannst Du glaube ich auch online bei Deinem zuständigen Integrationsamat abrufen/ bestellen. Das ist nicht üppig, aber vielleicht reicht es um eine Arbeitsassistenz für die Kollegin einzustellen (das geht auch über das "persönliche Budget", da wird die Kollegin selbst zum Arbeitgeber für diese Hilfsperson) oder eine Aushilfe einzustellen. Auch zur Arbeitsplatzausstattung gibt es etwas dazu ( bei Arbeitnehmern: Antrag beim zuständigen Rententräger auf ein konkret zu benendendes Hilfsmittel, bei Beamten: Antrag beim zuständigen Integrationsamt). Alles, was teurer als 200,- e ist wird ggf. übernommen. Da müsstet Ihr Euch beraten lassen direkt beim Integrationsfachdienst, welchen Ihr auch ins Haus bestellen könnt. Der kann Firmen benennen, wo sich die Kollegin bestimmt Dinge angucken kann, die Ihr helfen die Arbeit zu erleichtern. Auf eine Arbeitszeitreduzierung (wird vom AG gern vorgeschlagen, damit die Minderleistung angeblich abgefedert wird) würde ich mich nicht einlassen, weil das schlägt später auf die Rente und von der muss die Betroffene leben und nicht der AG. LG Ola

SB Kollegin Arbeitseinteilung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 16.01.2015, 12:27 (vor 3401 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,

ich weiß wirklich nicht, was Du mit § 126 SGB IX sagen willst, der hat für das konkrete Problem keinerlei Relevanz.
Maßgeblich ist hier § 102 SGB IX iVm § 17 SchwbAV. Natürlich werden in diesem Zusammenhang auch Nachteilsausgleiche an den AG gewährt - und wenn es eine Lohnkostenzuschuß für dauernde Minderleistung ist.

Das die Leistungen des IA grundsätzlich "kann"-Leistungen sind, ist ja nicht neu. Allerdings habe ich noch keinen einzigen Fall erlebt, daß ein IA Leistungen verweigert hat, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, dadurch der Arbeitsplatz gesichert wird und noch Mittel aus der Ausgleichsabgabe vorhanden sind.

--
&Tschüß

Wolfgang

SB Kollegin Arbeitseinteilung

Heinrich, Friday, 16.01.2015, 12:53 (vor 3401 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

stimmt § 102 habe ich vergessen. Doch der AG bekommt ggf Leistungen, Kannleistungen. Aber KEINE Nachteilsausgleiche. Denn er hat eben keine Nachteile. Er erfüllt ggf nur seine sozialen und gesetzliche Pflichten und bekommt ggf für hieraus entstehende MEHRkosten Leistungen, also einen gewissen Ausgleich. Grundsätzlich zwingend wichtig ist hier aber, dass der AG gewisse Mindestanforderungen erfüllt auch die Zumutbarkeit diese Kosten selbst zu tragen ist ein Fakt.

Nachteilsausgleiche regelt der § 126.

Du legst ja sonst auch Wert auf Genauigkeit betreffend der Begriffe, Begriffsverwendungen, warum hier nicht?


Meine Anmerkungen sollten nur der Klarstellung des Themas dienen, denn wenn man hier mitliest kann man oft feststellen, dass hier einige noch nicht die Kenntnisse haben.

SB Kollegin Arbeitseinteilung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 16.01.2015, 14:44 (vor 3401 Tagen) @ Heinrich

Hallo Wolfgang,

Hallo,


stimmt § 102 habe ich vergessen. Doch der AG bekommt ggf Leistungen, Kannleistungen. Aber KEINE Nachteilsausgleiche. Denn er hat eben keine Nachteile. Er erfüllt ggf nur seine sozialen und gesetzliche Pflichten und bekommt ggf für hieraus entstehende MEHRkosten Leistungen, also einen gewissen Ausgleich. Grundsätzlich zwingend wichtig ist hier aber, dass der AG gewisse Mindestanforderungen erfüllt auch die Zumutbarkeit diese Kosten selbst zu tragen ist ein Fakt.

Der Begriff des "Nachteilsausgleich" für Leistungen nach § 102 SGB IX ist zulässig und üblich. Er ist allein deswegen schon zulässig, weil es durchaus "Nachteile" für den AG gibt, wenn zB durch arbeitsplatzbezogene Maßnahmen eine dauerhafte Minderleistung bleibt in einem Umfang, die ansonsten eine personenbezogene Kündigung rechtfertigen könnte.
Der Begriff kommt zwar aus dem § 126 und der Gesetzgeber hat hier leider nicht für eindeutige Begrifflichkeit gesorgt, aber § 102 ist iVm § 17 SchwbAV ist nun mal die konkrete Anspruchsgrundlage insbesondere für Leistungen an AG, denn...


Nachteilsausgleiche regelt der § 126.

... über die rechtliche Qualität des § 126 täuscht Du Dich leider. Das ist eben keine Anspruchsgrundlage - weder für Schwerbehinderte noch für AG - sondern ein 2001 eingefügter "Programmsatz", der auf ähnlichen Formulierungen im Schwerbehindertenrecht seit 1974 aufbaut. Damit wendet sich Abs. 1 an den künftigen Gesetzgeber, auch künftige Gesetzgebung so zu gestalten, daß nicht die Ursache, sondern Art und Schwere der Behinderung Maßstab für Ausgleichsleistungen ist.
So auch Dau/Düwell, § 126, Rn 1-6 oder Neumann/Pahlen... § 126, Rn 2f
Abs. 2 formuliert dann ein Verschlechterungsverbot (das ebenfalls nur "Programmsatz", aber nicht Rechtsanspruch ist) für alle anderen Arten von bestehenden Nachteilsausgleichen


Du legst ja sonst auch Wert auf Genauigkeit betreffend der Begriffe, Begriffsverwendungen, warum hier nicht?

Weil eben die Begrifflichkeit vom AG selbst nicht ganz eindeutig definiert ist, benutze ich halt die Begrifflichkeit, die auch "mein" zuständiges IA benutzt

Meine Anmerkungen sollten nur der Klarstellung des Themas dienen, denn wenn man hier mitliest kann man oft feststellen, dass hier einige noch nicht die Kenntnisse haben.

Da gebe ich Dir allerdings recht und manchmal habe ich den Eindruck, daß einige SBVler meinen, ein Forum ersetzt Schulung und Gesetzeskommentar dauerhaft.

--
&Tschüß

Wolfgang

Minderleistung

Eva_1, Bayern, Wednesday, 01.06.2016, 13:43 (vor 2899 Tagen) @ albarracin

Hallo liebe MitstreiterInnen,

ich habe viel gelesen, habe Beratung erfahren vom IA ...Dennoch komme ich nicht weiter.
Der Arbeitgeber meldete mir einen angeblichen Fall von Minderleistung.
Ich kann hier leider nicht sehr aushohlen, die anderen lesen mit.
Aber soviel kann ich sagen, die internen Grundlagen wie Beurteilung der letzten Jahre, zeigen nichts davon. M. E. steigt der Leistungsdruck immer mehr, sodass der Vorgesetzte hier jemand los werden will oder gar ein Exempel statuieren will.
Ich sehe auf rechtlicher Schiene keine Möglichkeiten für eine Kündigung. Aus den Angaben des BIH über Möglichkeiten bei aussergewöhnlichen Belastungen nach §27 SchwbAV könnte ich Gründe finden und diese dem Arbeitgeber präsentieren.

Aber ist das der richtige Ansatz?

Ich fürchte wenn das IA erst einmal eingeschaltet ist, u. U. sogar Leistungen übernimmt, und der Arbeitgeber dann trotzdem den MA los haben will, wird das IA dem Gesuch des AG schnell beipflichten.

Befürchte ich da umsonst?

Vielleicht könnt ihr mir ja etwas weiterhelfen.

Lieben Dank + Grüße

Minderleistung

MatthiasNRW, Friday, 03.06.2016, 08:09 (vor 2897 Tagen) @ Eva_1

Ich sehe auf rechtlicher Schiene keine Möglichkeiten für eine Kündigung. Aus den Angaben des BIH über Möglichkeiten bei aussergewöhnlichen Belastungen nach §27 SchwbAV könnte ich Gründe finden und diese dem Arbeitgeber präsentieren.

Vielleicht interpretiere ich dich falsch, allerdings widersprechen sich diese beiden Aussagen in meinen Augen.

Vorab: Mir sind die Einzelheiten des von dir geschilderten Sachverhaltes nicht bekannt, so dass meine Ausführungen möglicherweise nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Einklang stehen können.

Leistungen nach § 27 SchwbAV kommen infrage bei außergewöhnlichen Belastungen für den Arbeitgeber, deren Ursachen in der Behinderung des beschäftigten Menschen liegen.

Die klassischen Fallkonstellationen sind eine über das Normalmaß hinausgehende Notwendigkeit personeller Unterstützung oder eine Minderleistung, die über einen für den Arbeitgeber akzeptablen Umfang hinausgeht. Alle anderen Möglichkeiten im Rahmen der Pflichten des Arbeitgebers nach § 81 Abs. 4 SGB IX (behinderungsgerechte Gestaltung, mögliche Versetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz) müssen ausgeschöpft sein.

Nur in dem Fall kommen Leistungen nach § 27 infrage, um als milderes Mittel eine Kündigung zu verhindern.

Selbstverständlich ist eine personenbedingte Kündigung eines Mitarbeiters, dessen Leistung deutlich von der Normleistung abweicht bzw. es sogar am arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis mangelt, mit Zustimmung des IA möglich.
Insbesondere die Formulierung des § 27 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SchwbAV geht genau auf diese Gefahr einer möglichen Kündigung ein ("...vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde.").

Es gibt sicher Konstellationen, in denen eine Kündigung rechtlich nicht zu begründen ist und Leistungen nach § 27 SchwbAV möglich sind.

In der Mehrzahl der Fälle liegt jedoch -meiner Meinung nach- in der Natur der Sache bei der Vorschrift zur Kompensation einer Minderleistung auch die Gefahr für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung.

Daher wäre ich, ohne den Fall zu kennen, vorsichtig mit der Perspektive, dass eine Kündigung ausgeschlossen wäre.

Ich fürchte wenn das IA erst einmal eingeschaltet ist, u. U. sogar Leistungen übernimmt, und der Arbeitgeber dann trotzdem den MA los haben will, wird das IA dem Gesuch des AG schnell beipflichten.

Sieh' es doch vielleicht auch so:
Wenn das IA die Leistungen nach § 27 SchwbAV als Mittel der Wahl zur Vermeidung einer Kündigung sieht, spräche dies im weiteren Verlauf gerade gegen die Zustimmung zur Kündigung.

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