Abwesenheitsvertretung (Allgemeines)

Ralf55, Hamburg, Monday, 26.01.2015, 09:43 (vor 3405 Tagen)

Hallöchen allerseits,

wenn durch Urlaub und Krankheit weder die Vertrauensperson noch die Stellvertretung erreichbar ist, wer vertritt dann in dieser Zeit die Belange der schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen?

Ich arbeite in einer Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Wir fallen unter die Stadtstaatenklausel (§ 156 SGB IX).

Vielen Dank für eure Hilfe.

--
Viele Grüße

Ralf

»Ach!« - spricht er - »Die größte Freud‘ ist doch die Zufriedenheit!!« - Wilhelm Busch

Abwesenheitsvertretung

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 26.01.2015, 10:43 (vor 3405 Tagen) @ Ralf55

Hallöchen allerseits,

Hallo,


wenn durch Urlaub und Krankheit weder die Vertrauensperson noch die Stellvertretung erreichbar ist, wer vertritt dann in dieser Zeit die Belange der schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen?

Niemand !
Die Zuständigkeit der GSBV ist hier nicht gegeben, da sich die Ersatzzuständigkeit nach § 97 Abs. 6 Satz 1 nur auf SBV-lose Betriebe/Dienststellen bezieht, nicht aber auf Betriebe/Dienststellen mit einer gewählten SBV, die nicht einsatzfähig ist.


Ich arbeite in einer Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Wir fallen unter die Stadtstaatenklausel (§ 156 SGB IX).

Stadtstaatenklausel ist zwar § 157, ändert aber nichts an den Aufgaben der SBV gem. § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX


Vielen Dank für eure Hilfe.

Bitte sehr

--
&Tschüß

Wolfgang

Abwesenheitsvertretung

Heinrich, Monday, 26.01.2015, 10:51 (vor 3405 Tagen) @ Ralf55

Hallo,

sind sowohl Vertrauensperson und Stelli verhindert, nimmt KEINER die Aufgaben der SBV gem. SGB IX wahr. Daher sollte man immer besser mehr wie 1 Stelli wählen, so wie in Kommentaren und der BIH-Wahlbroschüre empfohlen. Denn solche vertertungslose Zeiten könnten ungeschickt sein.

Der BR/PR kann das Mandat NICHT wahrnehmen.

PS: Auch im Urlaub oder Krankheit kann das Mandat ggf wahrgenommen werden, wenn möglich. Man geht zwar hier stets von einer Verhinderung aus, doch können sich Mandatsträger auch in diesen Zeiten als nichtverhindert erklären. Bei Krankheit, darf nur die Mandatswahrnahme sich nicht negativ auf die Genesung auswirken. Bei verordneter Bettruhe ist die Wahrnahme aber NICHT erlaubt/möglich.

Abwesenheitsvertretung

montag, Tuesday, 17.02.2015, 19:00 (vor 3383 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,

"PS: Auch im Urlaub oder Krankheit kann das Mandat ggf wahrgenommen werden, wenn möglich. Man geht zwar hier stets von einer Verhinderung aus, doch können sich Mandatsträger auch in diesen Zeiten als nichtverhindert erklären. Bei Krankheit, darf nur die Mandatswahrnahme sich nicht negativ auf die Genesung auswirken. Bei verordneter Bettruhe ist die Wahrnahme aber NICHT erlaubt/möglich."

Wer erklärt wen für nichtverhindert,Wenn dieser Fall eintritt und der Stellvertreter, trotz seiner Erkrankung das Mandat ausüben kann.
Und inwieweit ist die VP verpflichtet, sich beim Stelli abwesend zu melden und abzusprechen, wie das Mandat weiter ausgeübt wird?

Bei uns ist das gerade so und ich hab nur zufällig davon erfahren.

HG Sonne21

Abwesenheitsvertretung

Ralf55, Hamburg, Saturday, 31.01.2015, 21:01 (vor 3400 Tagen) @ Ralf55

Hallöchen ihr zwei,

leider komme ich aus gesundheitlichen Gründen erst jetzt dazu, zu antworten.

Erst einmal vielen Dank für eure schnelle Hilfe.

Wir werden bei vollständiger Abwesenheit eine telefonische Rufbereitschaft einrichten, damit sollte das Problem erledigt sein. Im Einrichten solcher Rufbereitschaften haben wir Erfahrung, meine 1. Vertretung und ich stehen bzw. standen bis vor kurzer Zeit aus beruflichen Gründen ohnehin unter permanenter Rufbereitschaft (24/7 = 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche).

Vielen Dank noch einmal. :-)

--
Viele Grüße

Ralf

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Abwesenheitsvertretung

Ralf55, Hamburg, Saturday, 31.01.2015, 22:06 (vor 3400 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner,

ich habe in meinem Profil leider vergessen zu erwähnen, dass wir Verwaltungsbeamte sind.

Sorry. :-(

--
Viele Grüße

Ralf

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Abwesenheitsvertretung

Heinrich, Sunday, 01.02.2015, 10:25 (vor 3399 Tagen) @ Ralf55

Hallo,

da gelten dann die vergleichbaren Arbeitzzeitverordnungen statt ....gesetz.

Abwesenheitsvertretung

Ralf55, Hamburg, Thursday, 05.02.2015, 21:47 (vor 3395 Tagen) @ Heinrich

Hallöchen Heiner,

vielen Dank, dein Tipp war klasse. :-)

Ich habe mir unsere Vorschriften heruntergeladen und freue mich schon auf den Zeitpunkt, wenn mein AG mich wieder wegen des Verlustes meines Vorstandsmandats unter 24/7 stellen will. Dann werde ich zur Abwechslung einmal eine rechtliche Prüfung dieser Regelung "anregen".

Vielen Dank für die tollen Anregungen und Hinweise.

--
Viele Grüße

Ralf

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