Insolvenz (Antragstellung / Widerspruch)

WWSchilla, Bremen / Niedersachsen, Tuesday, 03.02.2015, 08:04 (vor 3380 Tagen)

Hallo Ihr Lieben,

leider hat meine Firma Insolvenz angemeldet.

Soweit ich richtig gelesen habe, gilt der Kündigungsschutz weiter und können nur auf den normalen Wege (SBV-BR-Beteiligung, Integrationsamt) gekündigt werden.

Wenn es zu einen Sozialplan kommen sollte, wird die Schwerbehinderung im Punktesystem mit berücksichtigt? Im Netz finde ich unterschiedliche Sachverhalte dazu.

Hat vlt jemand Erfahrung mit dieser Geschichte und kann mir Tipps und Tricks nennen oder Ratschläge wie man sich als SBV verhalten/achten sollte.

mfg

Insolvenz

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 03.02.2015, 08:46 (vor 3380 Tagen) @ WWSchilla

Hallo Ihr Lieben,

Hallo,


leider hat meine Firma Insolvenz angemeldet.

Das tut mir leid


Soweit ich richtig gelesen habe, gilt der Kündigungsschutz weiter und können nur auf den normalen Wege (SBV-BR-Beteiligung, Integrationsamt) gekündigt werden.

Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber der Ermessensspielraum bei einem ausgehandelten Sozialplan für den BR tendiert genauso wie für das IA (§ 89 Abs. 3 SGB IX)gegen Null.
Das IA kann lediglich auf grobe Fehler bei der Erstellung des Sozialplanes prüfen.
Kündigungsschutz und -fristen werden durch die InsO eingeschränkt.


Wenn es zu einen Sozialplan kommen sollte, wird die Schwerbehinderung im Punktesystem mit berücksichtigt? Im Netz finde ich unterschiedliche Sachverhalte dazu.

Schwerbehinderung ist grundsätzlich zu berücksichtigen. Da ist auch das Netz die falsche Quelle, sondern der Blick in einen Kommentar zum BetrVG nötig.
Der ErfK sieht bejaht dies zB als Bestandteil der Formulierung des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG (ErfK, Kania, §§ 112, 112a, Rn. 33)


Hat vlt jemand Erfahrung mit dieser Geschichte und kann mir Tipps und Tricks nennen oder Ratschläge wie man sich als SBV verhalten/achten sollte.

Die SBV sollte darauf hin wirken, daß sich der BR für die Aufstellung des Sozialplanes fachkundiger externer Hilfe bedient, da die Fallstricke (zB angesichts der aktuellen Rechtsprechung zu "rentennahen" Jahrgängen) immens sind.
Die SBV sollte frühzeitig ihre zwingende Beteiligung gem. § 89 Abs. 3 Nr. 2 einfordern.
Weiterhin sollte die SBV unbedingt darauf achten, daß auch die AA frühzeitig unterrichtet und beteiligt wird, um evtl. Nachteile bei Auflösungsverträgen zu vermeiden.


mfg

&Tschüß

--
&Tschüß

Wolfgang

Insolvenz

WWSchilla, Bremen / Niedersachsen, Wednesday, 04.02.2015, 07:38 (vor 3379 Tagen) @ albarracin

Danke

kannst du vlt mir ein Link schicken oder den Kommentar posten?

Ich finde es einfach nicht und im meinem Basiskommentar, von Klebe steht dieses nicht so geschrieben.

Gibt es vlt auch BAG Urteile über das Ermessen der Gewichtung?

mfg

Insolvenz

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 05.02.2015, 10:39 (vor 3378 Tagen) @ WWSchilla

Hallo,

im BetrVG-Kommentar von Klebe steht es zwar so nicht drin, es läßt sich aber indirekt erschließen durch den Begriff der "Arbeitsmarktchancen". Die doppelt so hohe Arbeitslosigkeit von schwerbehinderten Menschen auch in Boomzeiten ist schließlich Fakt.

Weitere Hinweise findest Du hier:
http://sozialplan-eup.de/sozialplan/sozialplanmodelle/punktemodell/

Suchmaschinen spucken bereits mit den Suchbegriffen "Sozialplan Schwerbehinderung" bzw "Sozialplan Punkteschema" eine Menge Material aus.
Trotzdem ist - wie ich bereits geschrieben habe - professionelle Beratung unverzichtbar.

--
&Tschüß

Wolfgang

Insolvenz

WWSchilla, Bremen / Niedersachsen, Friday, 06.02.2015, 07:38 (vor 3377 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Danke erst mal.

Ja, Dr. Google habe ich benutzt, und auch vieles gefunden.

Unteranderem auch diese Seite

http://sozialplan-eup.de/rechtsprechung/punkteschemata-bei-sozialauswahl/569/

Dort aufgeführten BAG Urteile nach 1990: die Schwerbehinderung ist nicht mehr mit aufgeführt.

Das versteh ich halt nicht.

deswegen bin nun verunsichert, ob es noch seine Gültigkeit hat, denn nach neuer Rechtsprechung laut Buschmann

ich zitiere

Nach früherer Rechtslage bis zum 31.12.2003 kamen weitere Auswahlgesichtspunkte der Sozialauswahl infrage. Diese Merkmale dürfen nicht mehr verwendet werden:
Einkommen von Ehegatten bzw. nichtehelichen Lebenspartnern
Vorhandensein von Vermögen oder Verschuldung (Berücksichtigungsfähigkeit umstritten)
Nebeneinkünfte
Gesundheitszustand des Arbeitnehmers sowie die Ursachen einer etwaigen Gesundheitsbeeinträchtigung (Betriebsunfall oder durch die betriebliche Tätigkeit bedingte Berufskrankheit)
Schwerbehinderung
Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit von Angehörigen
Zukunftsaussichten des betroffenen Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt (BAG 24.3.1983 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 21)
Rentenbezug (Berücksichtigungsfähigkeit umstritten)


mfg

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