Nichteinbindung der Stellvertreterin obwohl Vertrauensfrau verhindert ist (Gesamt-Konzern-SBV)

Wanja1990, Tuesday, 24.03.2015, 22:54 (vor 3351 Tagen)

Hallo,

wir vertreten in unserer Gesamtschwerbehindertenvertretung 255 Schwerbehinderte.
Leider bindet mich die Gesamt-Vertrauensfrau nicht in unsere Gesamtschwerbehindertenvertretung ein, obwohl Sie oft verhindert ist.

1) Zum einen finden regelmäßig zeitgleich 2 nicht anders terminierbare Sitzungstermine (z.b. zeitgleicher GBR-Ausschuss- u. Gesamtbetriebsratstermin) statt. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hätte bzgl. beider Termine ein Teilnahmerecht und ich könnte als Stellvertreterin problemlos einen der beiden Termine wahrnehmen. Ich werde jedoch im Vorfeld gar nicht informiert, dass hier eine zeitliche Überschneidung von 2 Sitzungen vorliegt.
2) Zusätzlich nimmt die Gesamtschwerbehindertenvertreterin an einigen Ausschüssen einfach gar nicht teil, weil sie diese Termine als nicht so wichtig betrachtet, obwohl keine zeitliche Überschneidungen mit anderen Sitzungsterminen vorliegen.

In beiden Fällen (zeitliche Überschneidung bzw. Ausschuss per se als nicht wichtig zu erachten) könnte ich problemlos diese Termine wahrnehmen.

Habe ich hier nicht ein Recht darauf, dass ich rechtzeitig informiert werde, damit ich die Stellvertretung ausüben kann? Als gewählte Mandatsträgerinnen haben wir doch eine Verpflichtung gegenüber den Wählern, dieses Amt auch auszuüben und wenn möglich an allen Ausschuss- und Gesamtbetriebsratsterminen auch teilzunehmen.

Was kann ich machen, wenn die Gesamtschwerbehindertenvertrauensfrau trotz 2-maligem ausdrücklichen Hinweis nachwievor mich als Stellvertreterin nicht aktiv werden läßt, obwohl die oben erwähnten Vertretungssituationen immer wieder vorliegen?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Nichteinbindung der Stellvertreterin obwohl Vertrauensfrau verhindert ist

Heinrich, Wednesday, 25.03.2015, 14:26 (vor 3350 Tagen) @ Wanja1990

Hallo,

grundsätzlich handelt die G/KSchwbV nicht rechtswidrig.

Denn auch die G/KSchwbV ist eine EINPERSONENVERTRETUNG. Weiter stellt nur die SchwbV/G-/KSchwbV ihrer Verhinderung fest. Damit steuert auch nur sie den Eintritt der Verhinderungsvertretung.

Weiter muss die SchwbV/G-/KSchwbV auch NICHT jede Möglichkeit der Wahrnehmung der Mandatstätigkeit in Anspruch nehmen. Sie kann es MUSS ABER NICHT!

Auch wenn grundsätzlich ein Sachverhalt vorliegt, der eine Möglichkeit der Aktivierung der Verhinderungsvertretung möglich machen würde, zB Krankheit und/oder EU, kann die SchwbV/G-/KSchwbV sich ausdrücklich als NICHTVERHUINDERT erklären.

Im Ergebnis darf sich ihr Handeln bzw nicht NICHTWAHRNEHMUNG der Mandatsmöglichkeiten oder die Nichtaktivierung der Verhinderungsvertretung nur nicht negativ für die zu vertretenden Koll. auswirken.

Würde sich ihr Handeln bzw das Nichthandeln belegbar negativ auswirken, könnte man sich ggf an das IA mit der Bitte um Unterstützung wenden. Doch ein Entzug des Mandates ist auch hier wohl nur schwer erreichbar sein.

PS: Es kann durchaus, besonders bei guter Zusammenarbeit mit den BR Gremien Sitzungen dieser Gremien geben, die nicht zwingend die Anwesenheit der SchwbV/G-/KSchwbV gegeben/notwendig ist.

Nichteinbindung der Stellvertreterin obwohl Vertrauensfrau verhindert ist

Wanja1990, Thursday, 26.03.2015, 22:47 (vor 3349 Tagen) @ Heinrich

Vielen Dank für die Antwort.

Ich habe jedoch noch eine Frage zu der Überschneidung von 2 sehr wichtigen Ausschüssen. Es findet zeitgleich der BEM-Ausschuss und der Gesundheits-Ausschuss statt. Natürlich kann die Vertrauensfrau nur an einem Ausschuss teilnehmen. Aber ich sehe es nachwievor als äußerst wichtig an, dass die Schwerbehindertenvertretung an beiden Ausschüssen vertreten ist, insofern da es ja auch möglich wäre. Aus rechtlichen Gründen spricht meiner Meinung nach nichts dagegen, dass ich als Stellvertreterin an einem der beiden Ausschüsse teilnehme. Liegt dies nachwievor in der Entscheidungsfreiheit der Vertrauensfrau mich als Stellvertreterin für keinen der beiden Ausschüsse einzubinden, obwohl gerade diese BEIDEN Ausschüsse für die Schwerbehinderten von besonderem Interesse sind?

Danke.

Nichteinbindung der Stellvertreterin obwohl Vertrauensfrau verhindert ist

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 27.03.2015, 12:23 (vor 3348 Tagen) @ Wanja1990

Hallo,

wer Augen hat zu lesen, der lese !

Dir ist jetzt ausführlich der weite Ermessensspielraum der SBV dargelegt worden. Das gilt auch für Termine die Du für "äußerst wichtig" hältst.
Um es mal ganz krass zu sagen, bevor Du noch weitere Einzelfalldiskussionen anzettelst:
Deine Sicht der Dinge (als Stellvertretung) über die Wichtigkeit von Terminen bei Terminkollisionen interessiert nicht !
Allein die amtierende SBV entscheidet über Wichtigkeit und weniger Wichtigkeit. Das mag man für schlecht halten, ist aber nun mal geltende Gesetzeslage.

Deswegen ist es vollkommen kontraproduktiv, hier rechtlich argumentieren zu wollen. Wie ich Dir schon mal geraten habe, suche das offene und sachliche Gespräch mit der SBV.

--
&Tschüß

Wolfgang

Nichteinbindung der Stellvertreterin obwohl Vertrauensfrau verhindert ist

Wanja1990, Friday, 27.03.2015, 20:20 (vor 3348 Tagen) @ albarracin

Hallo,

danke für die Antwort.

Jedoch bin ich als Neuling über den teilweise oberlehrerhaften und herablassenden Ton in diesem Forum mehr als überrascht. Gerade von einem Schwerbehindertenvertreter würde ich eigentlich mehr Respekt und Verständnis erwarten.

P.S.: Natürlich habe ich das Gespräch mit der Gesamt-Vertrauensfrau schon mehrmals gesucht. Aber manchmal bringt auch ein klärendes Gespräch keine Verbesserung der Situation.....

Nichteinbindung der Stellvertreterin obwohl Vertrauensfrau verhindert ist

Ironie, Wednesday, 25.03.2015, 20:02 (vor 3350 Tagen) @ Wanja1990

Guten Abend,

abgesehen vom Fakt der Ein-Personen-Vertretung, ist es
mir z. B. nicht möglich sämtliche Termine, an denen
ich aufgrund des Mandats teilnehmen könnte, wahrzunehmen.
Täte ich das, käme ich gar nicht mehr zur eigentlichen
Kernarbeit (SBA, Gleichstellung, Teilhabe, BEM etc.).

So setze ich Prioritäten - BR-Sitzung ist ein Muss, das
Monatsgespräch kann, der BEM-Ausschuss ist auch wichtig.
Alle anderen Ausschüsse, Fach-Monatsgespräche und
Informationsrunden besuche ich nur bei aktuellem Bedarf.
Etliche Sitzungen sind auch Hornberger Schießübungen,
insofern auch nur wenig interessant.

Meine Stellvertretung kommt zum Zuge, wenn ich urlaube
oder länger krank bin.
In diesem Fall findet eine ordentliche Übergabe statt,
ebenso, wenn ich mich quasi wieder als aktiv deklariere.

Mit mittwöchentlichem Gruß

Ironie

Nichteinbindung der Stellvertreterin obwohl Vertrauensfrau verhindert ist

Heinrich, Thursday, 26.03.2015, 11:01 (vor 3349 Tagen) @ Ironie

Hallo,

die Wahrnehmung der notwendigen Mandatsaufgaben gem. SGB IX haben Vorrang, auch vor der arbeitsvertraglichen Tätigkeit, ggf auch bis zu 100% der Arbeitszeit. Hier entscheidet einzig die SchwbV/GSchwbV/KSchwbV nach bestem Wissen und Gewissen. Er/Sie muss hier dieses nicht dem AG darlegen, also nicht die Art/Inhalt der Mandatstätigkeiten gegenüber dem AG offenlegen/offenbaren. Hat der AG hiermit Probleme, kann er sich ggf an das Arbeitsgericht wenden. Dann muss die SchwbV/GSchwbV/KSchwbV dem Richter die Art/Inhalt und Notwendigkeit darlegen. Dann entscheidet ggf der Richter ob es so OK war oder ob die SchwbV/GSchwbV/KSchwbV hier etwas ändern muss.

Wenn aber eine SchwbV/GSchwbV/KSchwbV, was auch immer wieder Fakt ist, neben der Mandatstätigkeit noch weitere "Ehrenämter" oder besondere Aufgaben im Betrieb/Unternehmen wie zB Gleichstellungsbeauftragte/r oder BEM-Beauftragte/r ausübt, darf dieses nicht zu Lasten der Mandatstätigkeiten erfolgen. Denn mit der Annahme der Wahl/ des Mandates als SchwbV/GSchwbV/KSchwbV geht man hier eine Verpflichtung ein dieses Mandat gem. SGB IX wahrzunehmen. Hierzu gehört auch dem hier gesetzlich geltenden Vorrang dieser Tätigkeit gerecht zu werden.

Nichteinbindung der Stellvertreterin obwohl Vertrauensfrau verhindert ist

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 26.03.2015, 09:43 (vor 3349 Tagen) @ Wanja1990

Hallo,

den rechtlichen Hintergrund mit dem entsprechenden großen Beurteilungsspielraum der SBV hat Dir Heinrich ja schon ausführlich dargestellt. Auch ich prüfe regelmäßig, ob ich mir auf einer Sitzung nur den "Ar... plattdrücke" oder ob tatsächlich für sbM relevante Sachverhalte behandelt werden.

Abgesehen von der rechtlichen Situation ist aber die Konfrontation, die aus Deinen Zeilen durchschimmert, nicht im Interesse der sbM. Hast Du denn schon einmal das Gespräch mit Deiner SBV über die Arbeitsorganisation oder das Mandatsverständnis gesucht?

--
&Tschüß

Wolfgang

Nichteinbindung der Stellvertreterin obwohl Vertrauensfrau verhindert ist

Heinrich, Thursday, 26.03.2015, 09:44 (vor 3349 Tagen) @ Wanja1990

Hallo,

noch folgender Hinweis.
Die Regelung der EINPERSONENVERTRETUNG bedeutet auch, dass der/die Stellvertreter im ruhenden Mandat sind. Daher auch in dieser Phase kein Recht auf Einsicht in Unterlagen oder auf Infos das Mandat betreffend haben. Denn sie sind ja nicht im Mandat, daher gilt hier der Datenschutz diese Daten betreffend. Dieses beinhaltet auch die Inhalte/ Themen der BR/ PR Gremien.

Ausnahme nur bei "Geschäftsübergabe" wegen anstehender Wahrnehmung der Verhinderungsvertretung. Oder bei der Ausnahme der Heranziehung des Stellvertreters gem. § 95 SGB IX.
"In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen KANN sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein."

Aber auch hier gilt, dieses entscheidet die SchwbV/GSchwbV/KSchwbV. Sie kann es, muss es aber nicht, denn es ist eine KANNREGELUNG.

Nichteinbindung der Stellvertreterin obwohl Vertrauensfrau verhindert ist

rollo, Friday, 27.03.2015, 14:18 (vor 3348 Tagen) @ Heinrich

Hallo liebe "Mitstreiter",

bei Allem was wir als Schwerbehindertenvertretungen für unsere Mitarbeiter tun können, ist doch jede Unterstützung durch unsere Stellvertreter unabdingbar. Ich halte diesbezüglich engen Kontakt zu meinen Stellis.

Viele Grüße
rollo

Nichteinbindung der Stellvertreterin obwohl Vertrauensfrau verhindert ist

Heinrich, Friday, 27.03.2015, 18:51 (vor 3348 Tagen) @ rollo

Hallo Rollo,

gegen engen Kontakt ist ja auch nichts einzuwenden, sofern man die Regelungen und Rechtsfolgen sowie den Datenschutz auch aus dem Grundsatz der Einpersonenvertretung beachtet.

Denn auch ein gutes Wollen oder gut gedacht hebelt die Gesetze nicht aus.

Auch sollte man NIE sich darauf berufen, dass bisher ALLE, auch der AG hier keine Bedenken oder Einwände gegen nicht vom Gesetz gedecktes Handeln hat/hatte. Denn dieses kann sich ganz leicht ändern. Dann zählt bisher geübtes Handeln und Duldung nicht. Gleiches gilt, wenn es hier einmal vor dem Gericht landet/endet.

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