Begründung der Gleichstellung (Gleichstellung)

Martha, Friday, 03.04.2015, 17:56 (vor 3315 Tagen)

Hallo zusammen,

bin neue SBV und will meinen ersten Gleichstellungsantrag stellen.
Der Kollege hat 30 GdB. Wie kann der Antrag begründet werden? Fehlzeiten sind nur gelegentlich. Kann der Antrag mit einer Verschlimmerung der Behinderung begründet werden, die jedoch zur Zeit noch nicht ausreichend ist für einen Verschlechterungsantrag? Oder reicht das nicht aus?
Danke im voraus für Eure Hilfe
Martha

Begründung der Gleichstellung

Heinrich, Saturday, 04.04.2015, 09:52 (vor 3315 Tagen) @ Martha

Hallo,

der Grundsatz der eine Gleichstellung ermöglicht ist, dass der Arbeitsplatz bzw die Beschäftigung NACHWEISLICH aus GRÜNDEN der ANERKANNTEN Behinderung der Gründe die hier anetkannt wurden gefährdet ist.


Lese einmal alle Beiträge unter A-Z Gleichstellung, dann kennst Du das wichtige.

Begründung der Gleichstellung

Ede vom Bayerwald, Tuesday, 28.04.2015, 08:26 (vor 3291 Tagen) @ Martha

Es gibt da verschiedenes,hoffentlich kommt es nicht zuspät.
- zauberwort nr.1 ist >Behinderungsbedingt....< als Zusatz zu Fehlzeiten, langsamerer Arbeitserfüllung als bei sog. Gesunden usw.
- Gedanke Nr.2: Es wird nicht gefragt, wie oft Behinderungsbedingte Fehlzeiten auftreten, behinderungsbedingt Kollegenhilfe notwendig wird usw.

Immer wird nur gefragt, ob solche Dinge auftreten, auch nicht ob einmal im Jahr, einmal im Monat, einmal in der Woche, einmal am Tag, einmal pro stunde oder einmal, nämlich von Arbeitsanfang bis Arbeitsende durchgehend.

Also nichts quantifizieren, nur sagen, ist es da oder nicht!!!

Es ist nicht gefragt, ob sich der Betroffene an seine Behinderung gewöhnt hat oder nicht, ob er die Schmerzen noch spürt und wahrnimmt oder nicht.

Also nichts werten. Das ist Aufgabe der Agentur.

Und wenn der Betroffene aussergewöhnliche Dinge vorbringt, diese natürlich bestätigen, soweit bekannt.

Die Zeit sollte vorbei sein, als ein >guter Deutscher< zäh wie Leder, hart wie Kruppstahl und "dumm" wie ein Windhund sein sollte.
Behinderung, auch bei GdB 30 oder 40, ist als Funktionsbeeinträchtigung der Körperfunktionen definiert. Solch eine Funktionsbeeinträchtigung ist unabhängig von Gewöhnung, Schmerzempfinden, usw. vorhanden oder eben auch nicht.

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