Einblick alle Dienstpläne (AGG)

grauer blitz, Beckingen, Friday, 08.05.2015, 11:10 (vor 3289 Tagen)

Hallo,
als PR- Mitglied und Schwbv. möchte ich Einblick in alle Dienstpläne unserer Klinik erhalten. Auf Nachfrage wurde mir meine Bitte abgelehnt, mit dem Hinweis auf den Datenschutz.
Jeder Beschäftigte hat die Möglichkeit seinen- und den Dienstplan anderer Kollegen/innen auf seiner jeweiligen Station einsehen zu können.

PR-Vorsitzender hat mit einem Masterpasswort die Möglichkeit alle Dienstpäne zu kontrollieren.

Frage: Aus welchem Gesetz kann ich meinen Anspruch ableiten ? SGB IX oder PersVG ?

Besteht überhaupt ein Anspruch ?

Danke für Eure Antworten.

Liebe Grüße und ein schönes Wochende

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Was juckt es die Eiche, wenn eine Sau sich drann kratzt.

Einblick alle Dienstpläne

Ola, Berlin, Friday, 08.05.2015, 14:08 (vor 3289 Tagen) @ grauer blitz

Hallo grauer Blitz!
Das Problem habe ich hier leider auch. Es ging hier um Stellenpläne, um zu wissen, ob wir zuviel oder zuwenig Mitarbeiter haben und wie die einzelnen Stellen bewertet sind. Welche Dienstgrade vergeben werden können und welche auf Halde liegen und sowas. Das ist teilweise anonym und teilweise mit Namen der Mitarbeiter. Leider habe ich kein Gesetz gefunden, was so richtig gepasst hat. Ich habe die Pläne dann bekommen, weil ich Terz gemacht habe und der PR die auch gekriegt hat (von dem kriege ich die aber nicht). Ich habe mich auf §§ 95, 96 SGB IX berufen. Da steht ja allgemein drin, dass man als Vertrauensperson darüber zu wachen hat, dass keine Rechte Schwerbehinderter verletzt werden und man beraten soll. Wie soll ich beraten und meinen Schwerbehidnerten bestimmte Verfahrensabläufe in der Dienststelle erklären, wenn ich nicht alle Infos vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekomme. Ich als eigenständiges Gremium stelle mich als Bollwerk vor den Arbeitgeber und versuche ihm unangenehme Schwerbehinderte mit wirklich ungerechtfertigten Wünschen vom Leibe zu halten. Die würden sonst ihm höchstpersönlich die Bude einrennen. Wenn er mir dann nicht die Dienstpläne gibt, damit ich sie der von mir vertretenden Gruppe erläutern kann, um damit Beschwerden und Anfragen vom Arbeitgber fernzuhalten (ich "siebe" sozusagen vorab), so behindert er mich in der Ausübung meines Amtes. Und zwar nicht nur, weil ich die Infos nicht bekommen habe, sondern weil er die Anfragen selber beantworten muss. Mein Tipp daher: Schlage dem Arbeitgeber vor, dass Du die Dienstpläne bekommst, geschwärt hinsichtlich Geburtsdaten, Personalnummern, Privatadressen und Vornamen der Mitarbeiter. Die sehen dann je wohl aus, wie allgemein aushängende Pläne von irgendwas anderem auch. Dann kannst Du Dir die angucken und bewahrst darüber aber Stillschweigen, nicht allen Deinen Schwerbehinderten blind mitteilen. Wenn dann einer der Schwerbehinderten kommt und was meckert, dann darfst Du ihm allgemein sagen, was Du weißt und schlägst ihm vor zusammen mit ihm zum Arbeitgeber zu gehen, wenn die Einwände begründet sind. Wenn unbegründet, dann soll er eben allein gehen, wenn er Deinem Abraten sich zu beschweren nicht Folge leisten will. Ich habe das so gemacht und das muss dann den Schwerbehinderten so reichen. Vielleicht hilft Dir das. Ich fürchte eine richtig passende Vorschrift wie bei, PR (da ist es direkt im PersVG geregelt und es gibt auch Rechtssprechung in diese Richtung, § weiss ich leider nicht, sorry).
Gruß Ola

Einblick alle Dienstpläne

grauer blitz, Beckingen, Saturday, 09.05.2015, 07:20 (vor 3288 Tagen) @ Ola

Hallo an Alle,

ich bin erstaunt über die schnellen und informativen Antworten. Ihr habt mir eine super Basis geliefert, die ich als Begründung dem AG gegenüber anführen kann. Also auf ins ,,Gefecht,,. Ich werde Euch auf dem Laufenden halten und über das Ergebnis berichten.

L.G.

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Einblick alle Dienstpläne

Heinrich, Saturday, 09.05.2015, 10:25 (vor 3288 Tagen) @ grauer blitz

Hallo,


aber auch beachten, der § 95 SGB IX besagt, Beteiligung VOR der Maßnahme. Bedeutet hier, bevor die Dienstpläne erstellt und in der Umsetzung sind. Ist eine Maßnahme ggf ohne Beachtung des § 95bSGB IX umgesetzt gibt es den § 95 SGB IX NICHT im Nachgang. Dann gibt es nur die Möglichkeit der Sanktion des Verstoßes gegen den § 95 SGB IX.

Einblick alle Dienstpläne

Heinrich, Friday, 08.05.2015, 18:18 (vor 3288 Tagen) @ grauer blitz

Hallo

Dienstpläne unterliegen der Mitbestimmung des BR bzw PR. BetrVG § 87
Die SBV ist gem. § 95 SGB IX zu beteiligen, aber nur bei Schwbs und Gleichgestellten. Auch nur bei diesen, für diese besteht das Recht der Einsicht.

Datenschutz greift nicht, wie bei allen Themen der Mitbestimmung bzw § 95 SGB IX. Der BR und die SBV gelten nicht als Dritte.

http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/die-mitwirkung-und-mitbestimmung-des-betriebsrats-in-arb-414-schichtarbeit_idesk_PI10413_HI1749094.html


https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/einsichtnahmerechte-von-betriebsrat-und-schwerbehindertenvertretung/

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