Befristetes Beschäftigungsverhältnis (Kündigung)

Tamino, Friday, 19.06.2015, 08:49 (vor 3242 Tagen)

Eine schwerbehinderte Mitarbeiterin wurde Mitte des Jahres 2014 befristet vorerst bis zum 31.12.2014 eingestellt. Eine Verlängerung erfolgte dann bis zum 30.06.2015. Die Gesamtbeschäftigungsdauer von 2 Jahren endet erst im Jahr 2016. Es war vor kurzem zu prüfen, welche Mitarbeiter über den 30.06.2015 weiter beschäftigt werden können. Das Beschäftigungsverhältnis dieser Mitarbeiterin wird nun zum 30.06.2015 beendet. Eine Vorlage zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wurde der SBV nicht vorgelegt.

Muss der der AG die SBV über die beabsichtigte Beendigung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses informieren? Es werden über den 30.06.2015 weitere Verlängerungen von befristeten Mitarbeitern erfolgen, die nicht schwerbehindert sind.

Diesen Sachverhalt habe ich nur zufällig in einem anderen Gespräch erfahren.

Kann die SBV hier ein Veto einlegen bzw. eine detaillierte Begründung einfordern, warum diese Mitarbeiterin ggf. nachteilig behandelt wurde.

Wer kann helfen?

Danke im voraus.

Befristetes Beschäftigungsverhältnis

stefanmann, Essen, Friday, 19.06.2015, 09:09 (vor 3242 Tagen) @ Tamino

Hallo!
„Kann die SBV hier ein Veto einlegen bzw. eine detaillierte Begründung einfordern, warum diese Mitarbeiterin ggf. nachteilig behandelt wurde.„
Ja. Der Betriebsrat muss ja über die Verlängerungen informiert werden, und während einer Sitzung werden ja die Beschlüsse über die Verlängerungen der Mitarbeiter gefasst.
Diese Beschlüsse kannst du als SBV (du nimmst ja an der BR-Sitzung teil) aussetzen. Evtl. kannst du den BR auf die schwerbehinderte Person hinweisen und erfahren warum sie keine Verlängerung bekommt (Verstoß gg. AGG?). Vielleicht reagiert ja schon der BR darauf und stimmt den Verlängerungen nicht zu.

Gruß stefanmann

Befristetes Beschäftigungsverhältnis

Hotte, Stuttgart, Friday, 19.06.2015, 10:32 (vor 3242 Tagen) @ stefanmann

Hallo,
das sehe ich etwas anders. Ein bis 30.6.2015 befristeter Vertrag läuft aus. Darüber muss die SBV noch nicht einmal informiert werden. Natürlich kann und sollte die SBV nachfragen, warum nicht verlängert wird. Aber eine rechtliche Handhabe den AG zur Verlängerung zu zwingen, sehe ich persönlich nicht
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Befristetes Beschäftigungsverhältnis

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 19.06.2015, 12:43 (vor 3242 Tagen) @ Hotte

Hallo,

ich sehe das grundsätzlich genauso wie Hotte. Über das bloße Auslaufen einer Befristung muß die SBV nicht unterrichtet werden - wozu auch ?

Der AG trifft schließlich keine neue Entscheidung, er hält lediglich an der bereits getroffenen Entscheidung zur Befristung fest. Diese Entscheidung zur Befristung ist der SBV ja bekannt geworden bei Einstellung.

Im geschilderten Fall hätte die SBV lediglich zur Auswahl der zu verlängernden Befristungen rechtzeitig angehört werden müssen. Dann hätte sie evtl. Bedenken bezüglich der Auswahl geltend machen können.

Diese Bedenken hätte dann ggfs. der BR bei seiner Entscheidung nach § 99 BetrVG zu den Verlängerungen mit berücksichtigen können.

--
&Tschüß

Wolfgang

Befristetes Beschäftigungsverhältnis

Heinrich, Friday, 19.06.2015, 16:55 (vor 3242 Tagen) @ Tamino

Hallo,

Werden befristete ArbV verlängert oder in unbefristete ArbV umgewandet, sind diese betreffend der Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte wie Einstellungen zu behandeln. Also beim BR § 99 BetrVG und bei der SBV gem. den geltenden §§ des SGB IX.


Siehe Lexikon für die BR Arbeit.
www.betriebsrat.de/portal/lexikon-fuer-die-taegliche-betriebsratsarbeit.html/

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt, ist dies ebenfalls als Einstellung (§ 99 BetrVG) zu behandeln

und

die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ebenfalls als Einstellung unter die Zustimmungspflicht des Betriebsrates gestellt (BAG v. 7. August 1990, 1 ABR 68/89).
www.ra-uwe-jahn.de/arbr_pdf/Arbeitszeitverlaengerung.pdf

Fazit: Die Rechte der SBV sind somit klar.

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