§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (Antragstellung / Widerspruch)

Paul, Hamburg, Thursday, 25.06.2015, 14:22 (vor 3235 Tagen)

Hallo,

eine Kollegin hat einen GdB von 40 bekommen und es versäumt, rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Ihr Anwalt fragt sie, ab er einen Antrag auf Rücknahme des Beschlusses nach § 44 SGB X stellen soll?
Mir ist das Prozedere relativ unbekannt. Hat jemand damit Erfahrung? Hilft es der Kollegin weiter?
Lieben Gruß
Paul

§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Heinrich, Thursday, 25.06.2015, 14:31 (vor 3235 Tagen) @ Paul

Hallo,

wer sagt denn und warum der Bescheid rechtwidrig ist?

§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Paul, Hamburg, Thursday, 25.06.2015, 14:54 (vor 3234 Tagen) @ Heinrich

Das sagt keiner. Der Anwalt hat ihr nur mitgeteilt das er nach Erteilung einer Vollmacht dann den Antrag stellen will. Wie er das begündet ist mir auch nicht klar. Wahrscheinlich ist er der Meinung, jeder Bescheid einer Behörde ist per se rechtswidrig.
Paul

§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Heinrich, Thursday, 25.06.2015, 15:21 (vor 3234 Tagen) @ Paul

Hallo,

hier handelt es sich ggf um einen RA der viele Harz4-Fälle vertritt. Dort tifft dieses häufiger zu. Es gibt aber in diesen Fällen oft Betroffene welche Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben bzw Rechtsschutzversicherung dass nutzen dann teils RA finanziell für sich, so viele Medienberichte.

Hier wäre daher die Frage wichtig, muss hier der / die Betroffene den RA zahlen? Hat er/ sie also das Kostenrisiko?

Betreffend eines Feststellungsbescheides des VA ist mir ein solcher Fall nicht bekannt und auch im Web ist nichts zu finden. Soweit auch zu möglichen Erfolgsaussichten.

Ich würde hier abwarten und dann den Weg des Antrages auf Neufesstellung gehen. Dann bestünde kein Kosten/Prozessrisiko.

PS: Habt ihr denn schon einmal Akteneinsicht genommen und die Unterlagen auf mögliche Fehler geprüft? Wenn ja, etwas gefunden? Hierbei nicht übersehen, es gibt idR Beeinträchtigungen mit möglichen von/bis GdB.

§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Paul, Hamburg, Thursday, 25.06.2015, 21:32 (vor 3234 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

vielen Dank an Heinrich für die Rückmeldung.
Auch ich hatte im Netz nichts dazu gefunden, die geringe Resonanz hier spricht ja auch dafür das der vom Anwalt vorgeschlagene Weg eher unüblich ist. Der Anwalt ist über das private Umfeld an die Kollegin gekommen. Es geht wohl nicht um "abzocke", ich denke der Anwalt ist nicht so im SGB IX zuhause.
Die Kollegin ist leider erst kürzlich zu mir gekommen. Ich werde eine Neufeststellung anregen, eine ihrer vielen Erkrankungen hat sich verschlechtert. Dann sind wir wieder in der Spur mit Widerspruch und Akteneinsicht.

Paul

§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 25.03.2016, 16:48 (vor 2960 Tagen) @ Paul

Spät aber vielleicht nicht zu spät :-)

Zitiert aus den "Handreichnungen" für schwerbehinderte Lehrkräfte:

§ 44 SGB X gewährt den Antragstellern die Möglichkeit, bereits unanfechtbar gewordene Entscheidungen zu ihren Gunsten zu ändern. Allerdings muss der zurückzunehmende Verwaltungsakt oder die zurückliegende Entscheidung rechtswidrig sein. Das wird z. B. im Schwerbehindertenrecht regelmäßig dann der Fall sein, wenn ein anderer Behinderungsgrad festgestellt wurde, als es dem Gesundheitszustand des Antragstellers entspricht. Die Rechtswidrigkeit muss zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vorgelegen haben.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht ein Anspruch auf die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes.
In jedem Fall hat der Antragsteller einen Anspruch auf Bescheidung über seinen Antrag nach § 44 SGB X, d. h. die Behörde muss per Verwaltungsakt darüber befinden, ob der Bescheid zurückgenommen wird oder nicht. Wird er zurückgenommen, so besteht ein Anspruch auf Neubescheidung in der Weise, dass der rechtmäßige Verwaltungsakt rückwirkend zu erteilen ist. Ist die Behörde der Auffassung, der Verwaltungsakt sei rechtmäßig gewesen, so hat sie den Antrag per Bescheid abzulehnen. Gegen diesen besteht dann die Möglichkeit des Widerspruchs und der Klage. Im Klageverfahren haben die Gerichte darüber zu befinden, ob der Beklagte verpflichtet ist, den im Streit stehenden Verwaltungsakt zurückzunehmen. Das Gericht kann nicht selbst den Verwaltungsakt aufheben wie bei einer Anfechtungsklage.
Sie erhalten dann einen neuen Bescheid des Beklagten, gegen den Widerspruch und Klage zulässig ist.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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