Hallo,
ich frage mich was soll dieses hier wieder mit dem § 44 SGB X???
Denn Sinn und Inhalte des § 44 SGB X ist:
Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bietet im deutschen Sozialrecht jedem Betroffenen die Möglichkeit, einen nicht rechtskonform erlassenen Verwaltungsakt durch die zuständige Behörde überprüfen zu lassen. Auch, wenn der Verwaltungsakt bereits bestandskräftig geworden ist und/oder (Widerspruchs-) fristen bereits verstrichen sind.
Quelle: http://www.hartziv.org/
Denn es bringt hier wiederum nichts. Denn die Verwaltung prüft dann IHREN Bescheid und kommt zur Feststellung, alles richtig und rechtens.
Hallo,
dann erkläre ich dir das gerne und hier erst mal der Paragraph selbst:
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Hier ist der relevante Teil des Paragraphen. Er bezieht sich keineswegs nur auf Das SGB II, sondern als allgemeine Vorschrift im SGB X auf alle Bücher des SGB.
Im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens kann ich einen bereits rechtsfähigen Bescheid auf eine falsche Rechtsanwendung aber auch auf eine falsche Tatsachenwürdigung überprüfen lassen. das dies immer so endet wie du es hier behauptest ist schlicht falsch. Wieso soll die Verwaltung so zwingend zu dem von dir angegeben Schluss kommen?
Angewandt wird dieser allgemein wenig bekannte Paragraph übrigens gerne auch im Rentenrecht und längst nicht nur bei Hartz-IV. Im Rentenrecht ist er sogar meist die einzige Chance.
Es kommt hier zwingend auf die sehr gute Begründung an, ohne Akteneinsicht und einen qualifizierten Berater ist tatsächlich nichts zu machen.
PS: HARZ-IV ist eigentlich der Schwerpunkt für diesen §§. Denn dort geht es um mögliche Leistungen des Staates.
http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk4/~edisp/l6019022dstbai390427.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI390430
Du zitierst hier eine Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit und ziehst dann diese seltsame Schlussfolgerung? Sozialleistungen sind nicht nur ausgezahlte Beträge, sondern auch Nachteilsausgleiche oder selbst das ungenutzte Anrecht darauf.
Ich empfehle in solchen Fällen einfach einmal die Stelle welche den Bescheid erlassen hat anzurufen und ganz einfach mit diesen reden.
Da schließe ich mich an. Allerdings ist längst nicht jede Behörde problemlos am Telefon zu erreichen, gerade die Bundesagentur für Arbeit leider nicht.