Beratende Beteiligung Sozialplanverhandlungen der SBV (Allgemeines)

nkosi, Thursday, 02.07.2015, 10:14 (vor 3241 Tagen)

Frage:
Rechtfertigen die Regelungen in § 95 Abs, 2, 3, 4 + 5 SGB IX die beratende Teilnahme der SBV an Sozialplanverhandlungen mit dem Arbeitgeber?

Danke

Beratende Beteiligung Sozialplanverhandlungen der SBV

WoBi, Thursday, 02.07.2015, 20:22 (vor 3241 Tagen) @ nkosi

Hallo nkosi,

etwas mehr Angaben für eine Einschätzung sind erforderlich. Gilt das BetrVG, PersVG, MAV, ....? Werden die Verhandlungen durch das ganze Gremium geführt oder nur von einzelnen Delegierten? Ist es auf örtlicher Ebene oder erfolgen die Verhandlungen durch eine Stufenvertretung? Interessensausgleich und / oder Sozialplan ggf. mit Betriebsänderung.

Es gibt den ersten Eintrag im Forum - bitte erst diesen Eintrag lesen und handeln. Mit § 95 Absatz 4 SGB IX ist der Ansatz gegeben.

Eine andere Möglichkeit ist eine Verhandlung durch die SBV selbst. Dazu gibt es ein Beispiel aus dem Betriebsrätepreis 2014: http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/deutscher-betriebsraete-preis/archiv/Preis_2014/Dokumentation-der-Projekte/Beschaeftigungssicherung/Eintraege/Unify_24.php

Mit dieser dreiseitigen Vereinbarung können die Belange für schwerbehinderte Menschen direkt geregelt werden.

--
Gruß
Wolfgang

Beratende Beteiligung Sozialplanverhandlungen der SBV

nkosi, Friday, 03.07.2015, 09:49 (vor 3240 Tagen) @ WoBi

Hallo Wobi,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Details:

Die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung und des örtlichen BR ist gegeben.
Aus vier Betrieben soll zum 01.01.2015 ein Betrieb werden. Die Geschäftsführung führt Sozialplanverhandlungen unabhängig und einzeln mitvier Gremienaus vier Betriebsteilen.

Also kann ich davon ausgehen, die Beteiligungsmöglichkeit läßt sich wie beschrieben über 84 Abs. 4, Satz vier und 95 Abs 2 + 4 SGB IXD begründen.

Schönes Wochenende

Gruß nkosi

Beratende Beteiligung Sozialplanverhandlungen der SBV

WoBi, Saturday, 04.07.2015, 11:08 (vor 3239 Tagen) @ nkosi

Hallo nkosi,

bei der Suche nach Sozialplan oder Interessensausgleich hier im Forum wurde die Fragestellung bereits dargestellt. So z.B. http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=5486

Es kommt auf die "gute" Zusammenarbeit mit dem BR an. Der § 95 Absatz 2 SGB IX gibt Handlungsoptionen, wenn der Arbeitgeber an der SBV vorbei mit dem BR was aushandelt. Denn die SBV ist unverzüglich und umfassend zu unterrichten und anzuhören. Also vor dem BR;-) . Erst nach der Anhörung und Berücksichtigung dieser darf der Arbeitgeber die getroffene Entscheidung mitteilen. Bedingt also einen Informationsvorsprung von ein paar Tagen für die SBV. Die Mitarbeitergremien können sich bei der Zusammenarbeit zum Nutzen der Kollegen und Kolleginnen ergänzen.

Es sind 3 Schritte:
1. AG hat rechtzeitig zu unterrichten - vollständig / umfassend
2. die erhaltenen Informationen bewerten und die SBV Meinung zur Anhörung übergeben. ! Nicht gleich nach der Unterrichtung spontan antworten, sondern nachdenken !
3. die Mitteilung der SBV in der Entscheidung des AG berücksichtigen

Bei vier Betrieb wäre eine Zuständigkeit eines GBR und damit der GSBV gegeben.

--
Gruß
Wolfgang

Beratende Beteiligung Sozialplanverhandlungen der SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 04.07.2015, 11:49 (vor 3239 Tagen) @ WoBi

Hallo WoBi


Es sind 3 Schritte:

Da fehlen aber noch 1 - 2 Schritte:

1. AG hat rechtzeitig zu unterrichten - vollständig / umfassend
2. die erhaltenen Informationen bewerten und die SBV Meinung zur Anhörung übergeben ! Nicht gleich nach der Unterrichtung spontan antworten, sondern nachdenken !

Ja und möglichst auch mit dem BR abstimmen !
Die endgültige Stellungnahme der SBV auch höchst formal dem BR zukommen lassen.

3. die Mitteilung der SBV in der Entscheidung des AG berücksichtigen

Bei vier Betrieb wäre eine Zuständigkeit eines GBR und damit der GSBV gegeben.

Da frage ich mich auch, warum nicht der GBR die Verhandlungen führt. Oder haben die Teilbetriebe unterschiedliche Eigentümer ?

--
&Tschüß

Wolfgang

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