Gleichstellungsantarg (Gleichstellung)

vadder911, Tuesday, 14.07.2015, 09:08 (vor 3214 Tagen)

Hallo,
eine unsere Außenstelle hat den Bescheid GdB 30% und den Gleichstellungsantrag nicht an die Personalführende stelle weitergeleitet.
Da es sich um den Öffentlichen Dienst handelt finde ich das Unglaublich, die Person wurde von dem Personal Büro zum Gespräch zitiert und auf Grund seiner Fehlzeiten und Erkrankungen mit 40 Jahren eine Berufs und Erwerbsunfähigkeitsrente nahegelegt.
Die SchwV. wurde natürlich auf Grund der fehlenden Unterlagen nicht unterrichtet.
1. Ist dem Arbeitgeber ein Verfahrens Fehler unterlaufen (ich denke Ja) und welche Rechtliche Wege kann ich gehen da dies nicht das erste mal ist.
2. Die Person ist mit den Nerven am Ende. Es wurden auch nicht alle Möglichkeiten der Interne Versetzung berücksichtigt.


Dem Arbeit Geber mit Rechtlichen schritten drohen ist nicht gut, aber es zu wissen und anzudeuten hilft vielleicht, so das alle sich nochmal an einen „Runden Tisch“ setzen.
DANKE
Gruß Andraes

Gleichstellungsantarg

Heinrich, Tuesday, 14.07.2015, 09:57 (vor 3214 Tagen) @ vadder911

Hallo,

bei Missachtung des SGB IX ist eine Verwaltungsentscheidung nicht rechtsmäßig. Der AG muss dann zurück auf Anfang. Dem AG und dem "schlafenden" Sachbearbeiter klarmachen, dass man sein Verhalten auch als Verstoß gegen das AGG werten, da Rechte als Behinderter missachtet wurden. Weiter auf Anwendung des § 84 SGB IX bestehen. Auch prüfen ob der Arbeitsplatz den Ansprüchen navh § 81 Abs 4 entspricht.

Als SBV Koll. auch aufklären, dass sie immer die SBV einbinden. Diese sollte dann darauf achten, dass Veränderungen auch beachtet werden. Also alle Koll. im Wählerverzeivhnis und in der Liste der beschäftigten Schwerbehinderten des AG gem. § 80 (2) für die AfA aufgeführt werden.

Gleichstellungsantarg

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 14.07.2015, 13:55 (vor 3214 Tagen) @ vadder911

Hallo,

Hallo,

der Sinn Deiner Worte ist nicht so ganz klar:

eine unsere Außenstelle hat den Bescheid GdB 30% und den Gleichstellungsantrag nicht an die Personalführende stelle weitergeleitet.

Was geht den AG ein Bescheid mit GdB 30 an ??
Reden wir wirklich vom Antrag auf Gleichstellung, oder über die Stellungnahme des AG oder aber über den Gleichstellungsbescheid ?
Falls es sich um Bescheid handelt, warum schickt der Betroffene diesen nicht gleich an die "personalführende" Stelle ?

Da es sich um den Öffentlichen Dienst handelt finde ich das Unglaublich, die Person wurde von dem Personal Büro zum Gespräch zitiert und auf Grund seiner Fehlzeiten und Erkrankungen mit 40 Jahren eine Berufs und Erwerbsunfähigkeitsrente nahegelegt.

Abgesehen davon, daß der öD um keinen Deut besser ist als die Privatwirtschaft, kommt es darauf an, worüber wir reden (s.o.)

Die SchwV. wurde natürlich auf Grund der fehlenden Unterlagen nicht unterrichtet.

Warum weißt Du als SBV nichts vom aktuellen Stand des Verfahrens ?

1. Ist dem Arbeitgeber ein Verfahrens Fehler unterlaufen (ich denke Ja) und welche Rechtliche Wege kann ich gehen da dies nicht das erste mal ist.
2. Die Person ist mit den Nerven am Ende. Es wurden auch nicht alle Möglichkeiten der Interne Versetzung berücksichtigt.

Warum ist die SBV nicht schon längst auf Grundlage des vorläufigen Rechtsschutzes tätig geworden ?

Dem Arbeit Geber mit Rechtlichen schritten drohen ist nicht gut, aber es zu wissen und anzudeuten hilft vielleicht, so das alle sich nochmal an einen „Runden Tisch“ setzen.

Gespräch ist immer gut, wenn es auch Wirkung zeigt.

DANKE
Gruß Andraes

--
&Tschüß

Wolfgang

Gleichstellungsantarg

Cebulon, Friday, 17.07.2015, 13:48 (vor 3211 Tagen) @ albarracin

Hallo zusammen,

ich halte die "rhetorische" Frage von albarracin für wenig zielführend bzw. für zu pauschal und irreführend. Grund: Ein solcher Feststellungsbescheid mit einem GdB von 30 kann dem AG sehr wohl interessieren, weil es teils tarifvertraglichen Zusatzurlaub gibt bei einem GdB von 30, weil es teils für verbeamtete Beschäftige einen Zusatzurlaub gibt von drei Tagen etwa in Baden-Württemberg, außerdem wegen den Beratungsrechten durch die SBV, bzw. weil teils in Integrationsvereinbarungen und den SGB IX-Richtlinien der Länder bestimmte über das Gesetz hinausgehende Rechte behinderter Menschen enthalten sind.

Und seit 2006 natürlich auch wegen dem Antidiskriminierungsrecht im AGG. Das Diskriminierungsverbot wegen Behinderung gilt nicht nur bei Schwerbehinderung, sondern umfasst auch behinderte Beschäftigte ohne Schwerbehindertenstatus und ohne Gleichstellung nach der Rechtsprechung!

Gruß,
Cebulon

Gleichstellungsantarg

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 27.07.2015, 19:31 (vor 3200 Tagen) @ Cebulon

Hallo zusammen,

hallo,

ich halte die "rhetorische" Frage von albarracin für wenig zielführend bzw. für zu pauschal und irreführend. Grund: Ein solcher Feststellungsbescheid mit einem GdB von 30 kann dem AG sehr wohl interessieren, weil es teils tarifvertraglichen Zusatzurlaub gibt bei einem GdB von 30, weil es teils für verbeamtete Beschäftige einen Zusatzurlaub gibt von drei Tagen etwa in Baden-Württemberg, außerdem wegen den Beratungsrechten durch die SBV, bzw. weil teils in Integrationsvereinbarungen und den SGB IX-Richtlinien der Länder bestimmte über das Gesetz hinausgehende Rechte behinderter Menschen enthalten sind.

Schön, das deine Glaskugel dir die konkrete Sachverhaltsschilderung eröffnet. Jedoch war weder aus Posting noch aus Vika erkennbar, über welchen Rahmen wir eigentlich sprechen. Und solange dieser Rahmen nicht geklärt ist, ist eine Frage nach dem Grund der Offenbarung eines GdB 30 auf keinen Fall "irreführend". Schließlich geht es auch darum, daß weite Bereiche des öD derartige Sonderregelungen nie gehabt haben oder nicht mehr haben. Und da kann eine Offenbarung eines GdB unter 50 ohne Gleichstellung durchaus nachteilig bis gefährlich sein.


Und seit 2006 natürlich auch wegen dem Antidiskriminierungsrecht im AGG. Das Diskriminierungsverbot wegen Behinderung gilt nicht nur bei Schwerbehinderung, sondern umfasst auch behinderte Beschäftigte ohne Schwerbehindertenstatus und ohne Gleichstellung nach der Rechtsprechung!

Das mag ja in Einzelfällen so sein, aber hat dann trotzdem erst mal nichts mit der SBV zu tun, weil das Gesetz nun mal grundsätzlich die Zuständigkeit auf schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte beschränkt. Selbst der vorläufige Rechtsschutz nach § 90 Abs. 2a SGB IX läßt sich nicht unbegrenzt "dehnen" und bei einem GdB 30 oder 40 kann man auch beim besten Willen nicht von einer "offensichtlichen" Schwerbehinderung sprechen.
Das kann man natürlich für schlecht halten (tue ich übrigens auch), aber auch wenn das hier im Forum immer mal wieder von einigen anders gesehen wird, bleibe ich bei meiner Meinung. Gerade bei einem übelwollenden AG macht man sich mit einer "gut gemeinten" Ausdehnung seiner Tätigkeit über die gesetzlichen Grundlagen als SBV höchst angreifbar.


Gruß,

&Tschüß

Cebulon

Wolfgang

--
&Tschüß

Wolfgang

Gleichstellungsantarg

vadder911, Tuesday, 28.07.2015, 09:04 (vor 3200 Tagen) @ albarracin

Hallo,
ich bin dankbar für jeden Hinweis, aber ich habe nichts gefunden.
"Warum ist die SBV nicht schon längst auf Grundlage des vorläufigen Rechtsschutzes tätig geworden ?"

Wie kann ich das verstehen, ich habe noch nicht viele Seminare besucht und bitte meine Unkenntnis zu entschuldigen.

Gruß Andreas

Gleichstellungsantarg

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 28.07.2015, 11:27 (vor 3200 Tagen) @ vadder911

Hallo,

Hallo,

"Warum ist die SBV nicht schon längst auf Grundlage des vorläufigen Rechtsschutzes tätig geworden ?"

Wie kann ich das verstehen,

§ 90 Abs. 2a SGB IX bedeutet im Umkehrschluß, daß drei Wochen nach Zugang des Antrages beim Versorgungsamt der Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch einsetzt, solange das VA oder aber (bei einem Gleichstellungsantrag) die AA noch nicht entschieden haben.
Wenn man sonst keine Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit der SBV hat, kann man das in dringenden Fällen als SBV mal etwas großzügig auslegen, da die meisten AG mit dieser Vorschrift überhaupt nix anfangen können bzw. deren Bedeutung erfassen. :-P

Diese Vorschrift ist übrigens auch der Grund, warum man einem Antragsteller immer dringend empfehlen sollte, Anträge nur per "Einschreiben mit Rückschein" zu versenden, weil nur durch den Rückschein im Zweifelsfall der tatsächliche und exakte Zugang bewiesen werden kann. Bei mir hat das mal vor ein paar Jahren wegen einem Tag eine Rolle gespielt und einem Kollegen den Arbeitsplatz gerettet.


Gruß Andreas

&Tschüß
Wolfgang

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&Tschüß

Wolfgang

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