BEM - diverse Fragen (BEM)

eichenschild, Hessen, Thursday, 23.07.2015, 15:38 (vor 3209 Tagen)

Hallo zusammen,

bei uns ist gerade BEM ein Thema, da das bisherige Verfahren einige Schwächen aufgezeigt hat. PR und SBV arbeiten hier sehr eng zusammen, da ein Mitglied mein 1. Stellvertreter ist.

Unser DL hat uns (SBV/PR) jetzt einen Ablaufplan (Keine DV) für das BEM vorgelegt. Die SBV und der PR waren an der Ausarbeitung nicht beteiligt, sondern wurden jetzt um eine Stellungnahme gebeten.

1. Erarbeitung des Ablaufplans
Hätte die SBV und der PR in die einbezogen werden müssen?

2. Ermittlung von Fehlzeiten
Im Ablaufplan steht nur, dass die Fehlzeiten ausgewertet werden. Allerdings ohne genaue Berechnungsgrundlage.

In einem Seminar zu BEM wurde gesagt, wenn man am 01.04.2015 die Fehlzeiten auswertet, der Zeitraum 01.04.2014 bis 31.03.2015 zu betrachten ist. Das ist klar :-)

In dem Ablaufplan ist mal von monatlich und dann wieder quartalsweise die Rede.
Dann wieder nach Ablauf der letzten AU. Was denn nu?
Ist die Einleitung eines BEM für einen MA abhängig von der letzten AU?
Wird die Auswertung der Fehlzeiten erst gemacht wenn MA wieder gesund ist?
Es kann doch sein, dass der MA seit längerem wieder gesund ist, jedoch auf die letzten 12 Monate gesehen, 6 Wochen AU war?

Ich bin der Meinung, dass die Fehlzeiten "stichtagsbezogen" auszuwerten sind. Z.B. Monatsweise.
Wenn ich heute die Auswertung mache zählen die 12 Monate rückwirkend ab gestern.

3. BEM-Teilnehmer
Wir haben derzeit noch laufende BEM, die noch nicht nach dem neuen Ablaufplan begonnen wurden. Eine Kollegin mit Gleichstellung hat die Teilnahme der SBV zu Beginn angegeben. Jetzt soll ein "2.BEM-Gespräch" stattfinden. Die Kollegin wurde wieder schriftlich aufgefordert mitzuteilen, wer an dem Gespräch teilnehmen soll.
Ich bin der Meinung es gibt kein "2.BEM-Gespräch" sondern ein Gespräch zur Überprüfung der Maßnahmen um festzustellen, ob die Maßnahmen greifen.
Ist das korrekt?
Ich bin der Meinung, das die Personen, die am ersten Gespräch teilgenommen haben auch das gesamte BEM begleiten - es sei denn der Betroffene wünscht dass ein Teilnehmer nicht mehr dabei sein soll oder noch weitere hinzukommen sollten.
Wie soll hier verfahren werden? PS: Von einem BEM-Team ist überhaupt keine Rede.

4. BEM-Ende
Wann ist ein BEM beendet?
Für unsere DL erst, wenn die Fehlzeiten dauerhaft unter die 6 Wochen seit der letzten AU gesunken sind.


Das sind erst mal ein paar Unklarheiten zum BEM. Ich hoffe es kann mir jemand zu etwas mehr Klarheit verhelfen.

Dafür schon mal vielen Dank im Voraus.

Euer eichenschild

BEM - diverse Fragen

elschwoabos, NRW, Friday, 24.07.2015, 14:11 (vor 3208 Tagen) @ eichenschild

Hi,

Grundlage eines BEM-Verfahrens sollte in meinen Augen eine Dienst- bzw Betriebsvereinbarung sein.
Und bei der Ausarbeitung dieser, lassen sich Deine Frage einvernehmlich klären.
Vom Gesetz her hast Du nur als Vorgabe, was im §84 Abs.2 SGB IX steht.

Wir[TM] haben das so geregelt und sind damit gut gefahren.

Hardy

--
Hardy

Das Licht am Ende des Tunnels könnte ein einfahrender Zug sein.

BEM - diverse Fragen

eichenschild, Hessen, Monday, 27.07.2015, 06:42 (vor 3205 Tagen) @ elschwoabos

Hallo,

vielen Dank für die Rückmeldung. Leider ist es mit einer Dienstvereinbarung nicht so einfach.

Ich sehe die Chancen nicht so gut unsere DL und den PR davon zu überzeugen, dass wir das BEM in einer DV regeln.

Deshalb wäre ich dankbar, wenn das Forum mich bei meinen konkreten Fragen unterstützen könnte.

Gruß eichenschild

BEM - diverse Fragen

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 27.07.2015, 09:37 (vor 3205 Tagen) @ eichenschild

Hallo,

streng genommen ist ein BEM für die SBV erst in zweiter Linie unter dem Gesichtspunkt der Prävention wichtig.

Für schwerbehinderte/gleichgestellte AN ist vielmehr der § 84 Abs. 1 SGB IX einschlägig, der ganz andere Voraussetzungen und auch Ablaufvorschriften beinhaltet (Einschaltung des IA).

Dieses Verfahren sollte in einer Integrationsvereinbarung gem. § 83 SGB IX mit vereinbart werden.
Bei einer Integrationsvereinbarung gem. § 83 hat die SBV ein eigenes Initiativrecht, verhandelt eigenständig mit und ist am Schluß auch Mitunterzeichner.
Wenn die SBV von ihrem Initiativrecht Gebrauch macht, muß der PR sich erklären und schon ziemlich gute Gründe haben, wenn er sich verweigert.

Im Übrigen kann man den PR auch mal darauf hinweisen, daß er tendenziell eine Amtspflichtverletzung begeht, wenn er von seinen Mitbestimmungsrechten beim BEM keinen Gebrauch macht.

--
&Tschüß

Wolfgang

BEM - diverse Fragen

Heinrich, Monday, 27.07.2015, 10:19 (vor 3205 Tagen) @ albarracin

Hallo,

noch ergänzend, beim § 84 Abs 1 SGB IX, hat die SBV ein Iniativrecht. Sie kann damit den AG notfalls auch per Rechtsmittel zum Handeln und Beachten/Umsetzen des § 84 Abs. 1 SGB IX zwingen.

BEM - diverse Fragen

eichenschild, Hessen, Thursday, 30.07.2015, 13:22 (vor 3202 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

vielen Dank für die Rückmeldung.

Es ist zwischenzeitlich noch eine weitere Frage aufgetaucht.
Ich wurde seitens des AG gerade darauf hingewiesen, dass sich als SBV nur angehört werde und mehr nicht.

Ist das so?

Gruß eichenschild

BEM - diverse Fragen

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 30.07.2015, 13:58 (vor 3202 Tagen) @ eichenschild

Hallo,

Hallo,


vielen Dank für die Rückmeldung.

Es ist zwischenzeitlich noch eine weitere Frage aufgetaucht.
Ich wurde seitens des AG gerade darauf hingewiesen, dass sich als SBV nur angehört werde und mehr nicht.

Soweit es um das BEM geht, ist das richtig, da wie bereits ausgeführt, für sb AN der § 84 Abs. 1 einschlägig ist und nicht Abs. 2.


Ist das so?

Gruß eichenschild

--
&Tschüß

Wolfgang

BEM - diverse Fragen

eichenschild, Hessen, Thursday, 30.07.2015, 14:09 (vor 3202 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

genau das habe ich beim AG angeführt. Aus seiner Sicht hat § 84 Abs. 1 nichts mit dem BEM zu tun. Auch wurde seitens des AG beim InA nachgefragt, ob dieses am BEM teilnimmt. Dieses wurde verneint.

Und nu?

Gruß eichenschild

BEM - diverse Fragen

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 30.07.2015, 16:36 (vor 3202 Tagen) @ eichenschild

Hallo,

schreib` ich eigentlich chinesisch ?

Natürlich nimmt das IA an einem BEM-Verfahren nicht teil. Davon steht auch nirgendwo was im § 84 Abs. 2.

Das IA nimmt an einem Integrations- bzw. Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 teil. Diese Verfahren muß man nun mal fein säuberlich trennen.

Will der AG die schwerbehinderten/gleichgestellten AN einfach nach § 84 Abs. 2 im BEM-Verfahren behandeln, muß die SBV ihn (und ggfs. auch den BR) ausdrücklich darauf hinweisen, daß das die falsche Rechtsgrundlage ist.

Und bei dem Verfahren nach § 84 Abs. 1 ist die SBV zu beteiligen und nicht nur anzuhören.
Und bei Verhandlungen für eine Integrationsvereinbarung gem. § 83 SGB IX, bei der auch das Integrations- bzw. Präventionsverfahren geregelt werden kann, hat die SBV ein Initiativrecht und ist neben AG und BR/PR vollwertiger Verhandlungspartner.

--
&Tschüß

Wolfgang

BEM - diverse Fragen

andale, Monday, 31.08.2015, 15:37 (vor 3170 Tagen) @ eichenschild

Hallo eichenschild,

jetzt muss ich mich doch wohl mal einschalten.Das BEM ist ein vom Gesetzgeber und
mehreren sozialen Einrichtungen entwickeltes Verfahren, zur Unterstützung der
Arbeitnehmer und Beamten. Hier soll in Zusammenarbeit mit den Personalbearbeitenden
Dienststellen ermittelt werden, ob im Rahmen der unterstützenden Prävention die Fehlzeiten der Arbeitnehmer,-innen, Beamte, Beamtinnen auf ein verträgliches Maß reduziert werden kann. Es gibt weder ein BEM - Team noch ein sonstiges spezielles Gremium, welches irgendwelche Regeln oder Entscheidungen in Bezug auf den am BEM -Gespräch teilnehmenden. Der Teilnehmer bestimm alleine, wer an diesem BEM-Gespräch teilnehme soll. Nimmt er das Gespräch erst gar nicht an, so entstehen ihm oder ihr keine weiteren Nachteile und ein Aufleben dieses BEM - Gespräch ist jederzeit möglich, ohne dass der AG irgendwelche für sich verwertbaren Information aus diesem Gespräch zu erhalten.

Ein langes und ausgiebiges Thema, bei weiteren Fragen gerne mehr.

Gruß Andale

BEM - diverse Fragen

Heinrich, Monday, 31.08.2015, 15:49 (vor 3170 Tagen) @ andale

Hallo,

Der Teilnehmer bestimm alleine, wer an diesem BEM-Gespräch teilnehme soll.

Ganz so ist es nicht! Der BR und SBV können und sollen zu dem Thema und auch wer die Vertreter/Teilnehmer des BR und SBV sind vereinbaren.

Nimmt er das Gespräch erst gar nicht an, so entstehen ihm oder ihr keine weiteren Nachteile und ein Aufleben dieses BEM - Gespräch ist jederzeit möglich, ohne dass der AG irgendwelche für sich verwertbaren Information aus diesem Gespräch zu erhalten.

Lehnt ein AN ein angebotenes BEM ab, erleichtert er dem AG eine Kündigung aus Gründen der Gesundheit.


https://de.m.wikipedia.org/wiki/Betriebliches_Eingliederungsmanagement

http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/arbeits-und-gesundheitsschutz/arbeits-und-gesundheitsschutz/betriebliches-eingliederungsmanagement.php

BEM - diverse Fragen

Ola, Berlin, Tuesday, 28.07.2015, 12:08 (vor 3204 Tagen) @ eichenschild

Hallo Eichenschild!
BEM ist echt ein leidiges Thema, was irgendwie kein Arbeitgeber wirklich wahrhaben will und manchmal auch ganz ignoriert. Eine Integrationsvereinbarung kann da hilfreich sein. Wenn man in einer Behörde arbeitet gibt es meist eine, die der HauptPR und die HauptSBV ausgearbeitet haben. Die sollte man sich angucken. Sonst gibt es im internet diverse Muster-Vereinbarungen die man unter dem Stichwort recht gut findet. Der AG kann sowas zwar vorgeben, aber da die Gremien im BEM-Team mit dirnsitzen müssen, sollte abgesprochen werden, welche Verfahrensweise am günstigsten ist. Jedes Gremium kennt schließlich seine Pappenheimer am Besten und kann auch für den AG schon im Vorfeld Probleme ausschließen, welche der vielleicht gar nciht gesehen haben kann.
Wenn der Mitarbeiter im Krankheitsrückkehrergespräch (denn das ist das erste vor all dem BEM-Verfahren) des Arbeitgebers gesagt hat, dass er ein BEM möchte, so ist die Integrationsvereinbarung dahingehend abzuarbeiten. Bei uns ist es so, dass eine Gruppe aus bestimmten Leuten einzuberufen ist, die alle bei allen Gesprächen und Massnahmen des Mitarbeiters dabei sein müssen (es sei denn, er selbst lehnt bestimmte Personen ab). In der Regel sind das ein Mitglied des PR, der Frauenvertretung/ Gleichstellungsbeauftragter, der Chefetage, der Arbeitgebervertreter, der Schwerbehindertenvertretung, ggf. Richterrat. Die Fehlzeiten werden so berechnet wie Du meinst und nicht bei jedem anders wie es denn grad passt. Bei uns werden Krankheitsrückkehrergespräche geführt, wenn jemand seit der letzten Betrachtung der Arbeitsunfähigkeit sechs Wochen in einem Jahr (nicht kalendarisch sondern 12 Monate ab Betrachtungstag der letzten AU) krank war. Also jede Arbeitsunfähigkeit, die schon vorher zu so einem Gespräch geführt hat, zählt dann nicht mehr rein.
Das BEM ist meines Erachtens dann beendet, wenn man für den Mitarbeiter und den Arbeitgeber gleichermaßen eine vertretbare Lösung gefunden hat, nicht nur, dass die Fehlzeiten runtergehen auf das "normale" Mass, was sich der AG wünscht. Denn ein Schwerbehinderter kann z.B. aufgrund seiner Behinderung öfter ausfallen, was ja eben die Minderleistung darstellt (dafür kann der AG Ausgleichzahlungen beantragen) . Er kann aber auch zudem einfach so mal krank werden (z.B. Grippe, Bein brechen) und dann steigen die Fehlzeiten wieder, ohne dass ein BEM-Verfahren erforderlich wäre. Denn diese Ausfälle haben (wenns nicht grad ein Arbeitsunfall ist) ja nichts mit dem dem Arbeitsumfeld oder der Behinderung ausschließlich zu tun. Übrigens: Der Mitarbeiter kann einzelne Personen des BEM-Teams ablehnen oder sich auch Leute seines Vertrauens dazu holen, die nicht vom AG vorgesehen wurden. Ferner darf in der Personalakte nur drinstehen, dass ein BEM-Verfahren durchgeführt wird und dass der Arbeitnehmer das so wollte. Alle inhaltlichen Dinge gehören da nicht rein und sind streng vertraulich zu behandeln. Ich habe gerade ohne das BEM-Team mehr oder weniger im Alleingang, weil alle anderen Gremien sich nicht berufen gefühlt haben (trotz Anrufung), eine Kündigung eines Schwerbehinderten verhindert. Ich denke, auch hier ist ein BEM durchgeführt worden, auch wenn es sich nicht an die Vorgaben gehalten hat, die der AG vorgegeben hat (in Abstimmung mit den Gremien). Und es ist durch den Arbeitsantritt nicht beendet, sondern läuft hier weiter, solange wie der Mitarbeiter vollständig wieder mit allen Hilfsmitteln ausgestattet seiner Behinderung angepasst arbeiten kann. Hier spielen die Fehlzeiten z.B. gar keine Rolle (mehr). Bei Schwerbehinderten sind (zu erwartende) Fehlzeiten kein Grund, sie nicht einzustellen, weiterzubeschäftigen oder nicht zu Verbeamten. Es sei denn, jemand ist vorraussichtlich innerhalb von 24 Kalendermonaten nciht in der Lage mehr als drei Stunden arbeiten zu kommen (Urteil des Bundesarbeitsgerichtes).
Gruß Ola

BEM - diverse Fragen

Cebulon, Saturday, 27.02.2016, 20:37 (vor 2990 Tagen) @ Ola

Denn ein Schwerbehinderter kann z.B. aufgrund seiner Behinderung öfter ausfallen, was ja eben die Minderleistung darstellt (dafür kann der AG Ausgleichzahlungen beantragen).

Hab noch nie davon gehört, dass ein Integrationsamt allein wegen zum Beispiel erhöhter Krankheitstage einen Minderleistungsausgleich zahlt. Wo hast Du das denn her? Quellen?

Gruß,
Cebulon

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