Zusammenfassung von Betrieben (Wahlen)

Muckelmann, Wednesday, 11.01.2006, 17:00 (vor 6689 Tagen)

Ich würde gerne wissen, ob und wie sich die Zusammenfassung von Betrieben nach § 94 Abs. 1 Satz 5 SGB IX auf die Betriebsratswahlen auswirkt. Können die Betriebe, welche für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu einem "Hauptbetrieb" gezogen werden trotzdem noch eigene Betriebsräte wählen oder findet diesbezüglich auch eine Zusammenfassung statt>
Danke im voraus für hoffentlich hilfreiche Antworten

Zusammenfassung von Betrieben

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 11.01.2006, 17:55 (vor 6689 Tagen) @ Muckelmann

Hallo Muckelmann,
das Zusammenlegen von Betriebsteilen zur Wahl einer Schwbv hat keinerlei Auswirkungen auf die Wahl des BR. Jeder Betriebsteil wählt selbstverständlich seinen eigenen BR.

Zusätzliche Infos:
Über die Zusammenfassung entscheiden nach Abs. 1 Satz 5 die Arbeitgeber in eigener Zuständigkeit im Benehmen mit dem zuständigen Integrationsamt.
Der Arbeitgeber hat hierbei seine Entscheidung mit dem Integrationsamt zu erörtern, ist aber an dessen Stellungnahme nicht gebunden.
Zuständig sind die Integrationsämter, in deren Bereich die zusammengefassten Betriebe liegen.

Der Arbeitgeber kann auch die Wiederauflösung der Zusammenfassung beschließen, etwa dann, wenn die einzelnen Betriebe jeweils mehr als 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Entfallen die Voraussetzungen einer Zusammenlegung nach der Wahl, bleibt dies allerdings ohne Einfluss auf die Rechtsstellung der gewählten Schwerbehindertenvertretung; diese bleibt bis zum Ende der Amtszeit im Amt.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Zusammenfassung von Betrieben

Muckelmann, Thursday, 12.01.2006, 15:32 (vor 6688 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Hallo Muckelmann,
» das Zusammenlegen von Betriebsteilen zur Wahl einer Schwbv hat keinerlei
» Auswirkungen auf die Wahl des BR. Jeder Betriebsteil wählt
» selbstverständlich seinen eigenen BR.

Erstmal danke für die schnelle Antwort!

Das heißt also, wenn drei Betriebe für die Wahl zusammengefasst werden, weil zwei davon nicht jeweils 5 schwerbehinderte Beschäftigte haben, kann in den zeitlich nachfolgenden Betriebsratswahlen für jeden Betrieb problemlos ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden>!
Aber heißt es nicht eigentlich, dass die beiden Bereiche übereinstimmen sollen sollen> Oder bedeutet das nur, dass bei einer eigenen Schwerbehindertenvertretunge diese mit dem Bereich/Bezirk des Betriebsrates gleichlaufen soll>

Zusammenfassung von Betrieben

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 12.01.2006, 16:33 (vor 6688 Tagen) @ Muckelmann

» Erstmal danke für die schnelle Antwort!
»
» Das heißt also, wenn drei Betriebe für die Wahl zusammengefasst werden,
» weil zwei davon nicht jeweils 5 schwerbehinderte Beschäftigte haben, kann
» in den zeitlich nachfolgenden Betriebsratswahlen für jeden Betrieb
» problemlos ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden>!
JA!
» Aber heißt es nicht eigentlich, dass die beiden Bereiche übereinstimmen
» sollen sollen>
NEIN!
» Oder bedeutet das nur, dass bei einer eigenen
» Schwerbehindertenvertretunge diese mit dem Bereich/Bezirk des
» Betriebsrates gleichlaufen soll>
JA!

Offen bleibt noch die Frage, was ist mit dem dritten Betrieb> Gibt es da keine Schwerbehinderten oder gibt es da schon eine SchwbV>

Weiterhin wäre ggf. wichtig ob es einen GBR gibt>

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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