BEM - SBV nur als Randfigur?! (BEM)

lolarollt, Baden-Württemberg, Monday, 07.09.2015, 20:25 (vor 3163 Tagen)

Hallo zusammen,

dieser Post ist mein erster in diesem Forum, hoffe, ich stelle mich nicht zu blöd an ;-)

Erst einmal ein dickes Dankeschön an die Personen, die diese Seite samt Forum hier möglich machen! Ist derzeit mein täglich Nachlesewerk :-)

Kurz zu meiner Frage: Bin seit Anfang September diesen Jahres als Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung nachgerückt. Arbeite mich gerade in sämtliche Themen ein...

Eine BEM-Betriebsvereinbarung ist in unserem Unternehmen gerade am Enstehen, ich lese mich in die derzeitig in Bearbeitung befindliche Version ein und staune: Die SBV wird nur randmäßig erwähnt, wenn es sich bei den BEM-Klienten um schwerbehinderte Mitarbeiter handelt. Der SBV wird hier lediglich eine Art beratende Funktion eingeräumt! Ich verstehe meine Aufgabe aber als überwachende Funktion, und das geht meiner Meinung nach weit über ein reines Beratungsrecht im Falle schwerbehinderter BEM-Klienten hinaus! Beratungsrecht klingt für mich: SBV darf mitschwätzen, aber nichts mitentscheiden!
Im Eingangstext wird die Vereinbarung geschlossen zwischen Betriebsrat und AG, kein Bezug auf die SBV.

Hier läuft doch was nicht ganz rund, oder? Die SBV kann doch gerade beim BEM keine Randfigur sein oder liege ich hier falsch? Oder liegt das im Befinden des amtierenden Betriebsrats, welche Stellung die SBV bei uns bekommen soll hinsichtlich BEM?

Vielen Dank für kurze Rückmeldungen,
lollarollt

BEM - SBV nur als Randfigur?!

Heinrich, Monday, 07.09.2015, 21:15 (vor 3163 Tagen) @ lolarollt

Hallo,

es ist nun einmal so, die SBV hat KEINE Mitbestimmungsrechte. Laut SGB IX hat sie nur beratende Rechte und das Recht gehört zu werden und kann Stellungnahmen abgeben. Doch eine gute SBV kann durch Fachwissen überzeugen.


Google einfach einmal:
rechte der sbv beim bem

BEM - SBV nur als Randfigur?!

Hotte, Stuttgart, Monday, 07.09.2015, 21:21 (vor 3163 Tagen) @ lolarollt

Hallo,
schau dir mal § 84(2) SGB IX an. Ist mir zweimal passiert, das ein sb Mitarbeiter mich beim BEM nicht dabei haben wollte.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

BEM - SBV nur als Randfigur?!

Heinrich, Monday, 07.09.2015, 22:26 (vor 3162 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

fals Du den Kommentar von Herrn Düwell hast schaue Dir einmal die Rn 62ff an.

Denn hier verstehst Du offenbar den Halbsatz mit dem Begriff "Zustimmung" falsch. Die Zustimmung durch den AN betrifft den verpflichteten Hinweis, das Angebot des AG an den AN ein BEM durchzuführen. Der Ablauf ist am besten in einer Betriebsvereinbarung und für Schwerbehinderte zusätzlich in einer Integrationsvereinbarung geregelt.

Der AG bietet dem AN also an, ein BEM auf Grundlage dieser Vereinbarungen auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchzuführen.

Dann hat der AN die Möglichkeit diesem Angebot zuzustimmen oder es abzulehnen. Nicht das Recht hier Teilnehmer aus- bzw. einzuladen. Es sei in den beiden oa Vereinbarungen wäre solches geregelt, also lt. dieser bestünde das Recht.

Nur wenn ein AN dem BEM zustimmt darf es durchgeführt werden.

Der AG MUSS es aber anbieten.

AN sollen ein angebotenes BEM nie ablehnen, da sie dann dem AG es erleichtern ihn aus Gründen der Behinderung zu kündigen.

Also Hotte, das SGB IX kennt nur einen Fall, wo der Schwerbehinderte die Teilnahme der SBV an einem Gespräch vereigern darf. Dieses ist im § 81 bei Vorstellungsgesprächen. Dieses Recht des Ausschlusses sie der § 84 SGB IX nicht vor. Dieses wäre nur möglich, wenn es in den Vereinbarungen so vorgesehen wäre. Der BR könnte dieses aber mit dem AG in einer BV zum § 84 (BEM) so regeln. Wäre dann nur einmal von Interesse, wenn hier die BV und die Integrationsvereinbarung gegensätzliche Regelungen hätten.

BEM - SBV nur als Randfigur?!

Heinrich, Monday, 07.09.2015, 23:43 (vor 3162 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

nochmals den § 84 Abs. 2 Satz 1

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung,
… also AG klärt mit der in § 93 SGB IX genannten Vertretung (BR/PR)
und
bei Schwbs zusätzlich mit der SBV…..

mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person
.. der AG kann aber nur klären, wenn der AN diesem Prozess (geplantem BEM) zustimmt

(also, die Zustimmung betrifft NICHT den Teilnehmerkreis, es betrifft NUR die Frage, BEM ja oder nein)

…… die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).


Fazit:

ein Schwerbehinderter kann wenn er JA zum BEM gesagt hat NICHT die SBV ausschließen!!

Leider legen auch viele AG den Begriff "Zustimmung" im Satz 1 falsch aus.

BEM - SBV nur als Randfigur?!

Line, Tuesday, 08.09.2015, 08:04 (vor 3162 Tagen) @ Heinrich

Hallo,
bei uns ist es in der Dienstvereinbarung so geregelt, dass der Betroffene Entscheiden kann, ob er die Schwerbehindertenvertretung dabei haben will oder nicht.
Ist dass dann Falsch. Wie lautet der entsprechende § dazu? Danke für die Antworten
Viele Grüße

BEM - SBV nur als Randfigur?!

Heinrich, Tuesday, 08.09.2015, 09:11 (vor 3162 Tagen) @ Line

Hallo,

Nein! Ihr habt es ja so ggf negativ für die SBV geregelt. Frage nur warum schränkt ihr eure Rechte hier freiwillig ein?

BEM - SBV nur als Randfigur?!

Sheldor, NRW, Wednesday, 30.09.2015, 10:30 (vor 3140 Tagen) @ Heinrich

Guten Morgen!

Ich hatte gerade das Glück, mit einem ausgesprochenen Fachmann ( Jurist LVR Rheinland ) diesbezüglich ein Gespräch zu führen. Die Rechtsprechung der letzten 11 Jahre sagt ganz klar aus, dass der sbM jederzeit Herr des Verfahrens ist uns durchaus auch entscheiden kann, die SBV im BEM-Verfahren nicht dabei haben zu wollen!

Gruß,

Sheldor

--
Schwerbehindertenvertreter, 64 Schwerbehinderte (inkl. Gleichgestellter)

BEM - SBV nur als Randfigur?!

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 08.09.2015, 16:56 (vor 3162 Tagen) @ lolarollt

Hallo,

natürlich ist die SBV beim BEM nur eine "Randfigur", denn streng genommen sollte ein BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX nicht für schwerbehinderte/gleichgestellte AN gelten.

Vielmehr sind die Regelungen für schwerbehinderte/gkeichgestellte AN in einer Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX zu regeln. In dieser IV müssen dann auch die Anforderungen des § 84 Abs. 1 SGB IX mit einfließen, die von denen des Abs. 2 doch grundverschieden sind. Insbesondere ist in Abs. 1 die Interventionsschwelle vom Gesetzgeber bewußt gewollt sehr viel niedriger angesetzt

Und bei einer IV ist die SBV bereits während der Verhandlung gleichberechtigter Akteur neben AG und BR/PR und unterschreibt (und kündigt ggfs. auch eigenständig) mit.

--
&Tschüß

Wolfgang

BEM - SBV nur als Randfigur?!

lolarollt, Baden-Württemberg, Tuesday, 08.09.2015, 21:01 (vor 3162 Tagen) @ albarracin

Hallo an alle und vielen Dank für die Antworten, die mir echt geholfen haben!

Bin als SBV-Greenhorn wohl noch mit zuviel Dampf in den betrieblichen Gassen unterwegs und muss mich noch mehr einlesen ins Gesetz, damit mein Handeln konform bleibt... Es stört mich schon, dieses "Ein-Personen-Mandat", weil ich so als Stelli nie viel von der eigentlichen Praxis bisher mitbekommen habe, wie ich jetzt merke...

Viele Grüße,
lollarollt

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