Einladung zum BEM (BEM)

der vergnügte Breisgauer, Baden Württemberg, Thursday, 17.09.2015, 11:46 (vor 3153 Tagen)

Hallo Kolleginnen und Kollegen.
Folgende Frage, zu der ich leider nirgends genaueres finden konnte:
Im April 2014, fand ein BEM Erstgespräch mit einem Kollegen statt, zu dem auch ornungsgemäß eingeladen wurde. Mit ordnungsgemäß meine ich, dass z.B. der Kollege auswählen konnte, ob er das Gespräch wünscht, oder nicht.
Nun soll ein neues Gespräch stattfinden, zu dem aber nur in einer Mail eingeladen wurde, ohne dass darin das Wort BEM auch nur vorkommt.
Meiner Meinung nach, muss zu einem 2ten Gespräch, genauso "ordnungsgemäß" eingeladen werden, damit jeder Betroffene weiß, um was es geht.
Liege ich da richtig?
Danke für Eure Antworten, und ein nicht so verregnetes Wochenende

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Es ist nichts so schlecht, als dass es nicht auch etwas gutes hätte.

Einladung zum BEM

morgenröte, NRW, Thursday, 17.09.2015, 11:52 (vor 3153 Tagen) @ der vergnügte Breisgauer

Hallo,

woher weißt du denn, dass es sich um ein BEM-Gespräch handelt?

Der AG kann ja immer zu Gesprächen einladen. Ich gebe Dir vollkommen Recht, dass der Grund des Gespräches aufgeführt werden sollte. Schon der Vorbereitungen wegen.

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Gruß
Morgenröte

Einladung zum BEM

der vergnügte Breisgauer, Baden Württemberg, Thursday, 17.09.2015, 12:33 (vor 3153 Tagen) @ morgenröte

Hallo Morgenröte.
Danke für Deine Meinung, derselben bin ich auch.
Der GF selbst hat dies beiläufig erwähnt, dass es sich ja um ein BEM Gespräch handle.
Gruss, dvB

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Es ist nichts so schlecht, als dass es nicht auch etwas gutes hätte.

Einladung zum BEM

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 17.09.2015, 12:48 (vor 3153 Tagen) @ der vergnügte Breisgauer

Hallo,

sofern es zum BEM eine BV mit verbindlichen Verfahrensregeln gibt, kann der BR die Einhaltung der Regeln verlangen.

Sofern es sich um einen sbM handelt, muß der AG aber sowieso über Sinn und Zweck des Gespräches vorher die SBV informieren.

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&Tschüß

Wolfgang

Einladung zum BEM

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 17.09.2015, 13:21 (vor 3153 Tagen) @ albarracin

Moin Moin,

der Arbeitgeber muss die SBV und sollte auch den Mitarbeiter vorher informieren. Einzige Ausnahme die ich sehe, ist wenn der Arbeitgeber selber Gesprächsinhalte nicht definieren kann, weil z.B. im Erstgespräch nach 1,5 Jahren ein Folgetermin zur Evaluation der getroffenen Maßnahmen fest vereinbart war.

Dann gehört es zum guten Ton, dieses als Folgetermin zu deklarieren, aber genaueres ergibt sich ja erst in diesem Gespräch.

Liebe Grüße

Hendrik

Einladung zum BEM

Heinrich, Thursday, 17.09.2015, 13:54 (vor 3153 Tagen) @ der vergnügte Breisgauer

Hallo,

hier ist zu erst zu fragen, war das BEM 2014 abgeschlossen oder lief es bzw die Maßmahmen einfach weiter, so dass dieses nun einfach ein Folge BEM Gesprächsterim ist. Es also alles in den vorlaufenden Gesprächen so vereinbart wurde, auch dass es Folgetermine gibt.

Ist es ein "neuer Fall", muss auch alles neu beachtet und behandelt werden. Bei Schwbs fallen Gespräche des AG mit dem Schwbs immer unter § 95, 2 SGB IX. Ob es darüber hinaus weitergehende Rechte der SBV bzw Pflichten des AG gibt ist Fall bezogen.

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