Mutterschutz des stellvertr. Mitglieds (Wahlen)

Claudia H. @, Hannover, Wednesday, 18.01.2006, 10:26 (vor 6682 Tagen)

Hallo!
Meine Kollegin befindet sich ab dem 21.01.2006 in Mutterschutz und ist bis dahin krankgeschrieben.Weitere Vertreter habe ich nicht. Muss ein neues stellvertr. Mitglied gewählt werden> Ich bin in der Justiz beschäftigt und die Hauptvertrauensperson der Schwb. in der Nds. Justiz, hat mir gesagt, dass er im Vertretungsfall eintreten wird. Mein Geschäftsleiter meint aber, dass wir neu wählen müßten.

Gruß
Claudia

Mutterschutz des stellvertr. Mitglieds

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Wednesday, 18.01.2006, 20:07 (vor 6682 Tagen) @ Claudia H.

Hallo Claudia,
beide haben recht.
Die Hauptvertrauensperson solange, wie keine zweite Stellvertreterin gewählt wurde.
Dein Geschäftsleiter insofern, da du keine verfügbare Stellvertretung mehr hast. Deine erste Stellvertretung behält ihr Mandat bis zur Neuwahl oder bis sie es niederlegt. Eine Neuwahl einer "zweiten" Stellvertretung ist jedoch wenig sinnvoll, da ja im Herbst sowieso insgesamt Neuwahlen nach den gesetzlichen Vorschriften laufen.
Somit wäre es schon sinnvoll, dass die Hauptvertrauensperson solange das Stellvertetungsgeschäft übernimmt. Es ist sogar deren Aufgabe, solange einzutreten, bis naja, wie geschrieben.
Bedenke dann bitte im Herbst, dass du mehrere Stellvertreter aufstellen lässt, damit es Nachrücker im Bedarfsfall gibt.

Grüße
J.Schmitt

Mutterschutz des stellvertr. Mitglieds

hackenberger, Friday, 20.01.2006, 17:46 (vor 6680 Tagen) @ Sozialportal

Hallo Claudia, hallo Jürgen,

sorry aber ich muss wiedersprechen. Die Hauptvertrauensperson ist formell nicht zuständig, sie könnte nur informell handeln. Die Hauptvertrauensperson oder die Gesamtvertrauensperson nimmt nur dann das örtl. Mandat (SchwbV) war, wenn keine SchwbV gewählt werden kann oder gewählt ist. Nicht aber bei Verhinderung der gewählten SchwbV. Hier liegt aber ganz klar eine Verhinderung vor. Es sei denn sowohl die gewählte SchwbV wie auch alle Stellvertreter legen ihre Mandate nieder.

Hier wäre also gem. § 17 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)zu verfahren.
Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten.

Also auch für nur einige Monate.

RSS-Feed dieser Diskussion