Mitnutzung der BR-Sekretärin durch die SBV (Umgang mit BR / PR)

Apanatshi, Bayern, Thursday, 08.10.2015, 09:08 (vor 3142 Tagen)

Liebe Kollegen,
vielleicht kann mir jemand eine aussagekräftige Antwort darüber geben, inwieweit die SBV (Betreuung von fast 200 Schwerbehinderten an mehreren Standorten) die BR-Sekretärin mit in Anspruch nehmen kann. Hier geht es nicht um erforderlichen Schriftverkehr sondern z.B. um
Annahme von Gesprächen bei kurzfristiger Abwesenheit
Terminvereinbarungen, wenn es um gemeinsame Themen für BR und SBV mit anderen Stellen geht.
§ 96 ist mir bekannt, aber hier geht es im wesentlichen um Sachmittel, Räumlichkeiten aber nicht um die Inanspruchnahme des Sekretariats des BRs. Im Normalfall sollte dies kein Thema sein, aber offensichtlich haben die neuen Freigestellten des BRs hier ein Problem. Ergänzend sollte ich hierzu vielleicht noch sagen, dass ich seit Mai d.J. mti 32 Std. wöchentlich freigestellt bin.
Die Inanspruchnahme des Sekretariats ist so gering, dass man darüber eigentlich gar nicht reden müsste.:-( Das Sekretariat hätte damit auch kein Problem.
Vielleicht könnt ihr mir hier einen kleinen Tipp geben.

Gruß
Andrea

Mitnutzung der BR-Sekretärin durch die SBV

Heinrich, Thursday, 08.10.2015, 11:40 (vor 3142 Tagen) @ Apanatshi

Hallo,

der BR hat erst einmal RECHT. Es ist die Sek. des BR und NICHT der SBV.

Du MUSST den Bedarf der SBV gegenüber dem AG anmelden. Der muss hier wie bei Sachmittelbedarf leisten. Er kann auch auf § 96 SGB IX verweisen. NUR dann wäre der BR gefordert. Der könnte dann gegenüber dem AG erklären, dass dieses auf Grund des alleinigen Bedarfs des BR an der Sek. nicht möglich wäre. Dann wäre der AG wieder in der Pflicht. Ggf. müsste letztlich dann das ArbG hier eingebunden werden und entscheiden.

Der § 96 SGB IX besagt NICHT, dass die SBV einfach auf die Mittel des BR zugreifen darf. Siehe letzten Halbsatz des § 96 Abs 9 ..soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Doch vor dem Abs 9 kommt Abs 8 und erst ist dieser anzuwenden. Abs 9 kommt zur Anwendung, wenn der AG den Abs 8 NICHT erfüllt.

Mitnutzung der BR-Sekretärin durch die SBV

WoBi, Thursday, 08.10.2015, 15:36 (vor 3142 Tagen) @ Heinrich

Hallo Andrea und Heiner,

die Schwerbehindertenvertretung hat nach § 96 Absatz 9 SGB IX das Recht der Mitbenutzung an den Räumen und dem Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates zur Verfügung stellt. Dieses Recht gilt nicht, wenn eigene Räume oder Geschäftsbedarf / Sachmittel der SBV zur Verfügung stehen.

Ablaufvorschlag:
Also erst mal dem Betriebsrat mitteilen, dass ein Bedarf an dem bereitgestellten "Sachmittel" zur Geschäftserledigung besteht. Jetzt kann der Betriebsrat per Beschluss feststellen, dass das "Sachmittel" nicht der SBV für den Umfang X %/Stunden bereitgestellt werden kann. Wenn das BR-Gremium dies so beschließt, kann die SBV die Erforderlichkeit ein eigenes "Sachmittel" per Beschluss feststellen und dies dem Arbeitgeber mitteilen. Der Arbeitgeber kann das "Sachmittel" des Betriebsrates z.B. erweitern oder ein eigenes der SBV bereitstellen. Ein "Sachmittel" kann in diesem Fall eine Person sein.

Anmerkung:
Hier kommt es häufig zu Missverständnisse, denn Vorsitzende des BR-Gremiums betrachten die Person im Vorzimmer/Sekretariat/Geschäftsstelle als persönliche Kraft. Die Person wird aber durch den Arbeitgeber dem BR-Gremium zu Verfügung gestellt und Vorsitzende sind nur gleichberechtigte Mitglieder im Betriebsrat mit Sprecher- und Postfachfunktion. Das "Sachmittel" hat nicht nur eine Vertrauensstellung, sondern auch X gleichberechtigte Chefs, je nach Betriebsratsgröße. Die Entlohnung sollte diese Erschwernisse berücksichtigen.

--
Gruß
Wolfgang

Mitnutzung der BR-Sekretärin durch die SBV

Heinrich, Thursday, 08.10.2015, 16:23 (vor 3141 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

du gehst den falschen Weg. Denn lt. Abs 8 des § 96 SGB IX trägt der AG die notwendigen Kosten und muss die Sachmittel stellen. Dieses gilt auch betreffend ggf notwenfiger Sek.

Der AG kann dann hier auf die Mitnutzung der Mittel und ggf Sek des BR verweisen.

Erst dann muss ggf der BR handeln.

Es gilt hier betreffend der Sek das Gleiche wie bei allen notwendigen Sachmittel der SBV wie PC Kommentare usw.

Die SBV muss also ihren Bedarf erst einmal gegeüber dem AG erklären und NICHT gegenüber dem BR.

Wenn der AG dann nämlich der SBV die Sek zur Verfügung stellt, kommt der letzte Halbsatz des § 96 Abs 9 SGB IX gar nicht zum tragen.

Bedenke, Gesetze stets von vorne Also Satz 1 beginnend lesen.

Mitnutzung der BR-Sekretärin durch die SBV

Heinrich, Thursday, 08.10.2015, 16:54 (vor 3141 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

Zusatz: Grundsätzlich hat die SBV immer eigene Ansprüche auf Sach-/ Büromittel usw. Die Kosten trägt der AG. Der AG kann dann auf die Mitbenutzung der Mittel/Ausstattung des BR verweisen.

Doch dazu MUSS die SBV immer erst ihren Bedarf beim AG reklamieren/ dort anfordern!

Mitnutzung der BR-Sekretärin durch die SBV

WoBi, Saturday, 10.10.2015, 13:13 (vor 3140 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,

in Absatz 8 wird nur die Kostenträgerschaft durch den Arbeitgeber generell geregelt. Einschließlich der Schulungskosten für die Stellvertreter. Von Sachmittel ist dort nichts zu lesen. Sachmittel sind im Absatz 9 speziell geregelt. Lex specialis derogat legi generali.

Wichtig ist die zielgerichtete Zusammenarbeit beider Mitarbeitervertretungen und dazu sind Gespräche mit Vorgehensabsprachen erforderlich.

--
Gruß
Wolfgang

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