Ablehnung für Gleichgestellte (Antragstellung / Widerspruch)

andreasb, Wednesday, 14.10.2015, 12:59 (vor 3123 Tagen)

Hallo zusammen,

Eine Kollegin mit GdB 30 wurde vor Jahren unbefr. Gleichgestellte, weil aufgrund der Behinderung ihr Arbeitsplatz gefährdet ist. (Schlimme Sache, sie wurde nahezu gemobbt damit sie geht)

Nun kam auch noch Bandscheibenvorfall dazu, weswegen sie beim Rententräger Zuzahlung für Bürostuhl und Tisch beantragte. Natürlich durch Ärztlich Bescheinigung gestützt. Sie bekam einen ablehnenden Bescheid. Den Grund kenne ich noch nicht.

§81 SGB IX Abs. 4.4 spricht nur von schwerbehinderten Menschen. Von Gleichgestellten ist nicht die Rede. Folglich ist der AG nach Wortlaut des SGB IX auch nicht verpflichtet einen leidensgerechten Arbeitsplatz bereitzustellen. (Kommentar Dau/Düwell 4.Auflage gibt hier auch keine Ausweichmöglichkeiten an) Somit ist das Integrationsamt auch raus.

Antrag auf Schwbh.-Verschlechterung zu stellen ist zu risikoreich, weil sie die Gleichstellung verlieren könnte. (Eine andere Person und Antrag mit der selben Begründung führte zur Ablehnung der Gleichstellung)

Welche Möglichkeiten gibt es noch?
Meine Idee ist zur Zeit: Sie soll Widerspruch beim Rententräger einlegen. Neue Bescheinigung vom Arzt beifügen UND ein Schreiben von mir als SBV:

"... hat einen anerkannten GdB 30 sowie eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten, weil Aufgrund der Erkrankungen der Arbeitsplatz gefährdet ist. Die Ausstattung mit leidensgerechten Büromöbeln ist auch seitens der SBV dringend empfohlen, um einerseits nach ärztlicher Empfehlung die Leiden zu verringern und andererseits das Risiko der krankheitsbedingten Kündigung zu reduzieren. Andernfalls droht die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente."

Hat jemand Tipps, bzw. alternative Vorgehensweise?

VG Andreas

Ablehnung für Gleichgestellte

morgenröte, NRW, Wednesday, 14.10.2015, 13:51 (vor 3123 Tagen) @ andreasb

§81 SGB IX Abs. 4.4 spricht nur von schwerbehinderten Menschen. Von Gleichgestellten ist nicht die Rede. Folglich ist der AG nach Wortlaut des SGB IX auch nicht verpflichtet einen leidensgerechten Arbeitsplatz bereitzustellen. (Kommentar Dau/Düwell 4.Auflage gibt hier auch keine Ausweichmöglichkeiten an) Somit ist das Integrationsamt auch raus.

Hallo Andreas,

wieso ist denn das Integrationsamt raus? Hast du dort nachgefragt?
Was bedeutet denn Gleichgestellt?
Einem Schwbh. mit einem GDB von 10 - 49 kann auf Antrag bei der AfA einem Schwbh gleichgestellt werden. Siehe auch unter A-Z nach. Mit Ausnahme des zusätzlichen Urlaub hat er oder sie die gleichen Rechte wie ein Schwbh ab GDB 50.

--
Gruß
Morgenröte

Ablehnung für Gleichgestellte

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 14.10.2015, 15:08 (vor 3123 Tagen) @ andreasb

Hallo,


§81 SGB IX Abs. 4.4 spricht nur von schwerbehinderten Menschen. Von Gleichgestellten ist nicht die Rede.

Muß auch nicht sein, denn

Folglich ist der AG nach Wortlaut des SGB IX auch nicht verpflichtet einen <leidensgerechten Arbeitsplatz bereitzustellen. (Kommentar Dau/Düwell 4.Auflage gibt <hier auch keine Ausweichmöglichkeiten an) Somit ist das Integrationsamt auch raus.

das ist falsch.
Lese bitte § 68 Abs. 1 und 3 SGB IX. Dort steht unmißverständlich, das der gesamte Teil 2 (§§ 68 - 160) des SGB IX mit Ausnahme des § 125 sowie des Kapitels 13 auch uneingeschränkt für gleichgestellte Menschen gelten und Dau/Düwell kommentieren das sehr ausführlich.
Das Integrationsamt ist zuständig


Antrag auf Schwbh.-Verschlechterung zu stellen ist zu risikoreich, weil sie die Gleichstellung verlieren könnte. (Eine andere Person und Antrag mit der selben Begründung führte zur Ablehnung der Gleichstellung)

Der Sinn dieser Worte ist dunkel


Welche Möglichkeiten gibt es noch?
Meine Idee ist zur Zeit: Sie soll Widerspruch beim Rententräger einlegen. Neue Bescheinigung vom Arzt beifügen UND ein Schreiben von mir als SBV:

"... hat einen anerkannten GdB 30 sowie eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten, weil Aufgrund der Erkrankungen der Arbeitsplatz gefährdet ist. Die Ausstattung mit leidensgerechten Büromöbeln ist auch seitens der SBV dringend empfohlen, um einerseits nach ärztlicher Empfehlung die Leiden zu verringern und andererseits das Risiko der krankheitsbedingten Kündigung zu reduzieren. Andernfalls droht die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente."

Das ist leider ziemlicher Unsinn, da die Rentenberechtigung nicht in Zusammenhang mit dem Verlust eines konkreten Arbeitsplatzes steht.


Hat jemand Tipps, bzw. alternative Vorgehensweise?

Immer eine gute Adresse: Die örtlich zuständige Reha-Servicestelle. Die klärt innerhalb ihrer Zuständigkeiten nach § 22 SGB IX u.a. Bedarf und Zuständigkeit.


VG Andreas

@Morgenröte:

Was soll denn das bitte ?

Einem Schwbh. mit einem GDB von 10 - 49 kann auf Antrag bei der AfA einem Schwbh gleichgestellt werden.

Abgesehen davon, daß es beim GdB nur 10er Schritte gibt, kann eine Gleichstellung gem. § 2 Abs. 3 SGB IX nur bei Vorliegen eines GdB von 30 oder 40 ausgesprochen werden

--
&Tschüß

Wolfgang

Ablehnung für Gleichgestellte

andreasb, Wednesday, 14.10.2015, 16:58 (vor 3123 Tagen) @ albarracin

Lese bitte § 68 Abs. 1 und 3 SGB IX. Dort steht unmißverständlich, das der

Stimmt.

"... hat einen anerkannten GdB 30 sowie eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten, weil Aufgrund der Erkrankungen der Arbeitsplatz gefährdet ist. Die Ausstattung mit leidensgerechten Büromöbeln ist auch seitens der SBV dringend empfohlen, um einerseits nach ärztlicher Empfehlung die Leiden zu verringern und andererseits das Risiko der krankheitsbedingten Kündigung zu reduzieren. Andernfalls droht die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente."

Das ist leider ziemlicher Unsinn, da die Rentenberechtigung nicht in Zusammenhang mit dem Verlust eines konkreten Arbeitsplatzes steht.

Naja, da steht nicht dass es so kommt, sondern nur dass die Situation "droht" ;-)


Aber danke für den Hinweis mit dem §68.
VG
Andreas

Ablehnung für Gleichgestellte

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 14.10.2015, 22:30 (vor 3123 Tagen) @ andreasb

Hallo,


Naja, da steht nicht dass es so kommt, sondern nur dass die Situation "droht" ;-)

Da es ja der Rentenversicherungsträger war, der den Antrag abgelehnt hat, wird ihn diese Drohung mächtig beeindrucken.

Aber auch für einen evtl. Widerspruch scheint der Rat zum Gang zur Reha-Servicestelle erfolgversprechender, da Du - mit Verlaub - im Thema Reha absolut nicht sattelfest bist.
Bei derartiger "Beratung" und "Hilfestellung" könnte im Fall des Falles das Thema Haftung aufpoppen.

Aber danke für den Hinweis mit dem §68.

Bitte sehr

VG
Andreas

--
&Tschüß

Wolfgang

Ablehnung für Gleichgestellte

andreasb, Thursday, 15.10.2015, 13:18 (vor 3122 Tagen) @ albarracin

Da es ja der Rentenversicherungsträger war, der den Antrag abgelehnt hat, wird ihn diese Drohung mächtig beeindrucken.

Die Ironie überlese ich jetzt mal. :-(

Denn das interessiert ihn sogar sehr. Denn die "Deutsche Rentenversicherung Bund" muss aktiv werden, wenn die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im Raum steht. (Und genau so steht es auch in der Begründung der Ablehnung die mir seit heute vorliegt)

Ablehnung für Gleichgestellte

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 15.10.2015, 15:57 (vor 3122 Tagen) @ andreasb

Hallo,


Die Ironie überlese ich jetzt mal. :-(

Hat aber ihren Grund


Denn das interessiert ihn sogar sehr. Denn die "Deutsche Rentenversicherung Bund" muss aktiv werden, wenn die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im Raum steht. (Und genau so steht es auch in der Begründung der Ablehnung die mir seit heute vorliegt)

... und da sie nicht von sich aus aktiv wird und auch die Teilhabe-Leistung abgelehnt hat, sieht sie auch keine große Gefährdung der Erwerbsfähigkeit. Das hat sie dann nämlich schon geprüft. Ohne neue Fakten wird sie davon kaum abrücken.

--
&Tschüß

Wolfgang

Ablehnung für Gleichgestellte

Heinrich, Thursday, 15.10.2015, 09:50 (vor 3122 Tagen) @ andreasb

Hallo,

jede SBV sollte sich dringend auch einmal mit dem § 14 SGB IX befassen. Denn gerade wenn es um Leistungen geht ist dieser, neben dem Thema Reha-Servicestelle sehr wichtig.

Es ist offenbar so, dass zu viele SBV diesen wichtigen § 14 SGB IX nicht kennen.

Ablehnung für Gleichgestellte

andreasb, Thursday, 15.10.2015, 13:22 (vor 3122 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich,

die Zuständigkeit der DRVs Bund ist unstrittig.

Ablehnung für Gleichgestellte

Heinrich, Thursday, 15.10.2015, 15:53 (vor 3122 Tagen) @ andreasb

Hallo,

denke daran, die Zuständigkeit der DRV bedingt, dass sonst die Verentung droht, also KEINE anderweitige Beschäftigung ggf auch bei einem anderen AG möglich ist. Sprich wegen der Behinderung keine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr möglich ist.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/01_sozialmedizin_forschung/01_sozialmedizin/08_sozmed_glossar/Functions/Glossar.html?cms_lv2=238972&...

http://www.dvfr.de/fileadmin/download/Literaturtipps/Brosch%C3%BCre_Rahmenkonzept_lta_Deutsche_Rentenversicherung.pdf

Ablehnung für Gleichgestellte

garda, Berlin, Monday, 19.10.2015, 08:46 (vor 3118 Tagen) @ Heinrich

Hallo,
denke daran, die Zuständigkeit der DRV bedingt, dass sonst die Verentung droht, also KEINE anderweitige Beschäftigung ggf auch bei einem anderen AG möglich ist. Sprich wegen der Behinderung keine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr möglich ist.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/01_sozialmedizin_forschung/01_sozialmedizin/08_sozmed_glossar/Functions/Glossar.html?cms_lv2=238972&...

Hallo,

gerade dieser Link sagt deutlich etwas anderes:

Leistungen zur Teilhabe sind nach der Zielsetzung des § 4 Abs. 1 SGB IX die notwendigen Sozialleistungen, um
1.die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern
2.Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern
3.die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Deine Engführung oben ist so nicht richtig. Nach der gültigen Reha-Absprache zwischen den Rehaträgern ist die Rentenversicherung grundsätzlich zuständig, wenn mindestens 15 Jahre lang Beiträge gezahlt worden sind, sonst die Bundesagentur für Arbeit. Andere Träger sind immer dann im Spiel, wenn ihre besondere Zuständigkeit berührt ist (Beispiel: Arbeitsunfall, dann BG bzw. Unfallkassen.

Reha soll ja Rente verhindern, geht aber über diese Verhinderung weit hinaus.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Ablehnung für Gleichgestellte

garda, Berlin, Monday, 19.10.2015, 08:52 (vor 3118 Tagen) @ andreasb

Nun kam auch noch Bandscheibenvorfall dazu, weswegen sie beim Rententräger Zuzahlung für Bürostuhl und Tisch beantragte. Natürlich durch Ärztlich Bescheinigung gestützt. Sie bekam einen ablehnenden Bescheid. Den Grund kenne ich noch nicht.
Hat jemand Tipps, bzw. alternative Vorgehensweise?

Hallo Andreas,

solche Ablehnungen kenne ich gut, wobei nach meiner Erfahrung die Zuschüsse für höhenverstellbare Tische generell durchgehen, leidensgerechte Bürostühle hingegen meist als "nicht notwendig" abgelehnt werden, in aller Regel ohne jede Begründung.

Mein Tipp ist es, Widerspruch einzulegen und auf die fehlende Begründung zu verweisen. Sinn macht das aber nur dann, wenn im ärztlichen Attest tatsächlich mit konkreter Begründung von einem leidensgerechten Stuhl, nicht nur einem ergonomischen Stuhl die Rede ist.

Nach meiner Erfahrung gehen die Widersprüche fast immer durch. Offenbar versucht die Rentenversicherung einfach mal Kosten zu sparen indem man hofft, dass kein Widerspruch eingelegt wird.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

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