Antrag auf Gleichstellung (Gleichstellung)

gefreiter, Deutschland/Niedersachsen, Sunday, 01.11.2015, 10:37 (vor 3104 Tagen)

Hallo liebe Kollegen,
ich habe eine Frage bzüglich der Antragstellung auf Gleichstellung.
Mein Kollege ist 58 Jahre alt und hatte einen GdB von 60, er ist jetzt allerdings auf 40 heruntergestuft worden.
Für ihn ist es u.a auch mental sehr wichtig eine Gleichstellung zu bekommen, denn aufgrund seiner Einschränkungen ist er nicht mehr in der Lage seine tägliche Arbeit (gehen, laufen, tragen und langes stehen) in alter Manier zu bewältigen.
Er möchte nicht das unsere Betriebsleitung von seinem Antrag erfährt, denn diese ist durch Unwissenheit wahrscheinlich schnell damit überfordert.
Vielleicht habt ihr ja noch Tips wie so ein Antrag erfolgversprechend formuliert werden kann.Danke.
Gruß
gefreiter;-)

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gefreiter

Antrag auf Gleichstellung

Heinrich, Sunday, 01.11.2015, 11:54 (vor 3104 Tagen) @ gefreiter

Hallo,

erst einmal die Frage, hat man WIRKLICH alles versucht die Rückstufung des GDB zu verhindern? Also ggf hier auch den VOLLEM MÖGLICHEN Rechtsweg? Hat man ggf versuch bzw geprüft ob es NEUE bisher nicht anerkannte gesundheitliche Einschränkungen in die Anerkennung zu bringen? Oft bedingen zB Behinderungen bzw Auswirkungen dieser auch seeliche, psysiche Probleme, welche zur Anerkenung als Behinderung führen.

Es ist bekannt, dass wenn der AG im Gleichstellungsverfahren als Beteiligter ausgeschlossen wird, also nicht von der AfA gehört werden soll, die AfA hier negativ entscheidet.

Antrag auf Gleichstellung

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 01.11.2015, 13:12 (vor 3104 Tagen) @ gefreiter

Hallo liebe Kollegen,

Hallo,

Er möchte nicht das unsere Betriebsleitung von seinem Antrag erfährt, denn diese ist durch Unwissenheit wahrscheinlich schnell damit überfordert.

Es ist Aufgabe der SBV, die Stellungnahme gemeinsam mit dem BR abzustimmen (wenn der Betroffene einverstanden ist). Dann kann der AG so ziemlich schreiben, was er will.

Vielleicht habt ihr ja noch Tips wie so ein Antrag erfolgversprechend formuliert werden kann.Danke.

Die Antragsformulierung ist nicht so wichtig. Es reicht dabei die stichwortartige Auflistung der Gründe für die abstrakte Arbeitsplatzgefährdung. Die Stellungnahme von SBV und BR ist entscheidend, denn dort muß beschrieben werden, was sich für den AN durch die Gleichstellung verbessert. Bei einer "Rückstufung" des GdB von 40 auf 60 könnte zB das Behalten eines leidensgerechten Arbeitsplatzes der entscheidende Grund sein.

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&Tschüß

Wolfgang

Antrag auf Gleichstellung

WoBi, Monday, 02.11.2015, 13:37 (vor 3102 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

die gesetzliche Aufgabe "Es ist Aufgabe der SBV, die Stellungnahme gemeinsam mit dem BR abzustimmen (wenn der Betroffene einverstanden ist)." ist mir neu und kann ich nicht im SGB IX finden.
Die Schwerbehindertenvertretung ist eine unabhängige und weisungsfreie Mitarbeitervertretung. Ebenso der Betriebs- oder Personalrat. Die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat werden unabhängig voneinander durch die Sachbearbeitung der Agentur für Arbeit aufgefordert eine Stellungsnahme abzugeben. Ein Einverständnis der Antragstellerin / des Antragstellers ist nicht erforderlich. Vielmehr ist die Schwerbehindertenvertretung nach § 99 Absatz 2 SGB IX als Verbindungsperson zur Agentur für Arbeit zur engen Zusammenarbeit als Arbeitsmethode verpflichtet.

"Dann kann der AG so ziemlich schreiben, was er will."
Der Sachbearbeiter will durch die verschiedenen Stellungsnahmen sich ein Bild zum gestellten Antrag machen. Da sind "abgestimmte" Stellungsnahmen bzw. gemeinsame Stellungsnahmen kontraproduktiv. Rückmeldungen z.B. der Art "Der Betriebsrat schließt sich den Ausführen der Schwerbehindertenvertretung an." bringen keinen Informationswert. Die Sichtweise der Arbeitgeberin ist für das Gesamtbild genauso von Bedeutung, wie die Antragstellung und die Stellungsnahmen der Mitarbeitervertretungen. Eine Gleichstellung ist eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme, die durch einen Verwaltungsakt erfolgt.
Eine Gleichstellung ist kein Automatismus. Eine Gleichstellung ist an Voraussetzungen gebunden und die Einhaltung der Bedingungen wird durch den Verwaltungsakt geprüft.

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Gruß
Wolfgang

Antrag auf Gleichstellung

Heinrich, Monday, 02.11.2015, 14:20 (vor 3102 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

Die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat werden unabhängig voneinander durch die Sachbearbeitung der Agentur für Arbeit aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben. Ein Einverständnis der Antragstellerin / des Antragstellers ist nicht erforderlich

Das ist so NICHT ganz stimmig!!

Denn SBV / BR bzw PR werden von der Agentur nur zur Stellungnahme aufgefordert, wenn der Antragsteller es nicht ausgeschlossen hat"

die gesetzliche Aufgabe "Es ist Aufgabe der SBV, die Stellungnahme gemeinsam mit dem BR abzustimmen (wenn der Betroffene einverstanden ist)." ist mir neu und kann ich nicht im SGB IX finden.

Dann bitte doch einmal das SGB IX nochmals lesen. Denn auch Deine Aussage hier ist so nicht ganz stimmig!

§ 95 SGB IX
(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.

.......
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 69 Abs. 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. I

Da sind "abgestimmte" Stellungsnahmen bzw. gemeinsame Stellungsnahmen kontraproduktiv.

Auch dem kann ich aus langer Erfahrung und guter Zusammenarbeit mit der Agentur nicht zustimmen.
Ich habe IMMER gemeinsam mit dem BR meine Stellungnahme abgegeben. Wir haben GEMEINSAM die Gründe für eine Gleichstellung gut dargestellt.

Hinweis noch: ALLE gestellten Anträge wurden positiv entschieden!

Wichtig ist aber auch bzw kann sehr hilfreich sein, dass man stets guten Kontakt zu den Entscheider hält, nicht nur im Falle eines laufenden Antrages. Denn dann kennt man sich und man kennt die Fakten welche für eine positive Entscheidung dem Entscheider wichtig sind.

Auch ist es positiv, wenn man keine aussichtslose Anträge unterstützt. Also möglichst Anträge nur stellt, wenn eine Gefährdung des Arbeitsplatzes gegeben ist. Denn auch hieran erkennt der Entscheider, dass die SBV sich Gedanken macht und begründete Fälle zur Antragstellung bringt. Denn hat die Agentur einmal eine Akte für einen Betroffenen angelegt und diese enthält eine Ablehnung (also negative Entscheidung) wird diese auch herangezogen wenn es einmal "ernst" wird.

Bedeutet aber auch, dass man Betroffene stets gut berät und die Koll. wissen, wenn es darauf ankommt habe ich eine gute Hilfe/Vertretung,

Antrag auf Gleichstellung

WoBi, Monday, 02.11.2015, 15:53 (vor 3102 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner und Hotte,

der Hinweis im Antragformular:
"Hinweis für beschäftigte Antragsteller:
Zur Entscheidung über Ihren Antrag auf Gleichstellung ist es notwendig, Ihren Arbeitgeber und soweit vorhanden, die Stellen nach § 93 SGB IX (Betriebs-/Personalrat) und die Schwerbehindertenvertretung zu Ihrer Arbeitsplatzsituation zu befragen.
Ich bin damit einverstanden, dass der Arbeitgeber, der Betriebs-/Personalrat (Stellen nach § 93 SGB IX) und die Schwerbehindertenvertretung befragt wird."
ist mir bekannt. Ebenso der Hinweis für den Antragsteller "Sollten Sie mit der Befragung Ihres Arbeitgebers nicht einverstanden sein, kann Ihr Antrag aufgrund fehlender Mitwirkung abgelehnt werden (§ 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch).".
Der Antragsteller hat keine differenzierte Möglichkeit der Selektion durch die vorgegebene Ankreuzantwort Ja oder Nein.
Dies war aber Gegenstand der Ausführungen von Heiner im Beitrag vor albarracin und das Einverständnis zur Befragung ist die Grundvoraussetzung für eine Anforderung von Stellungsnahmen durch die Agentur für Arbeit.

Mein Beitrag richtet ist ausschließlich auf die Anmerkung von albarracin "Es ist Aufgabe der SBV, die Stellungnahme gemeinsam mit dem BR abzustimmen (wenn der Betroffene einverstanden ist)."

Hier ist mir keine zwingende Verpflichtung im SGB IX bekannt, eine Stellungnahme gemeinsam mit dem Betriebsrat und abgestimmt mit dem Betriebsrat durchzuführen und dies in Abhängigkeit des Einverständnisses durch den Antragsteller.
Dies wäre meines Erachtens nicht mit der Unabhängigkeit des Ehrenamtes und der Weisungsfreiheit der Ehrenamtsausübung vereinbar.

Der Wunsch des Antragstellers eine differenzierte Betrachtung aus kollektiver Sicht des Betriebsrates und eine individuelle Sichtweise ggf. mit medizinischen Hinweisen der Schwerbehindertenvertretung getrennt durchzuführen, halte ich für Legitim und ist dem Persönlichkeitsrecht geschuldet. Dafür können die zwei unabhängigen Vertretungen getrennt auf den Antragsteller zugehen und die Informationen für ihre jeweilige Stellungnahme erlangen. Wobei die Schwerbehindertenvertretung einen Informationsvorsprung hat, sollte sie bereits bei der Antragstellung eingebunden worden sein. Aber auch dies liegt in der Handlungsoption des Antragstellers.

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Gruß
Wolfgang

Antrag auf Gleichstellung

Heinrich, Monday, 02.11.2015, 18:45 (vor 3102 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

der Antragsteller kann sehr wohl, auch wenn es im Fbl. nicht expliziert vorgesehen ist, entweder den BR / PR oder SBV oder den AG, also eine Gruppe streichen. Dieses muss wegen des Selbstbestimmungsrechtes und des Datenschutzes die Agentur dann beachten. Die Agentur kann dann nur ggf dem Antrag auf Gleichstellung nicht stattgeben. Aber die Agentur muss nicht den Antrag dann negativ entscheiden. Sie kann diesem auch dann trotzdem stattgeben u.U auch weil der Antragsteller eine Gefährdung anderweitig glaubhaft dargestellt hat.

Antrag auf Gleichstellung

WoBi, Monday, 02.11.2015, 23:01 (vor 3102 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner,

stimme deinen Ausführungen zu. Das Antragsformular gibt die rechtlichen Feinheiten nicht her. Vielleicht ist die Gestaltung des Antragsformulars der Erlangung eines Arbeitsplatzes unbeschäftigter Antragsteller geschuldet? Wie es sich mit der Antragstellung bei einem in aussichtgestellten Arbeits-/Ausbildungsplatz ohne Befragung des Anbieters verhält, wäre eine eigene Diskussion wert.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes für die Entscheidung über den gestellten Antrag kann eine Stellungnahme der Arbeitgeberin zur konkreten Arbeitsplatzsituation bei beschäftigten Antragsteller notwendig sein. Die Einverständniserklärung für das Befragen der Arbeitgeberin muss vorher vom beschäftigten Antragsteller unterschrieben worden sein. Ebenso ist es bei der Befragung des Betriebsrats und/oder der Schwerbehindertenvertretung, falls vorhanden. Auch diese Befragungen bedarf der vorherigen Zustimmung durch den beschäftigten Antragsteller.
Soweit die Bearbeitungsvoraussetzungen bei beschäftigten Antragsteller, denn nur dieser hat Arbeitgeberin und ggf. Betriebsrat und/oder Schwerbehindertenvertretung.

Wird keine Zustimmung zu einer Befragung gegeben, so wird der Antrag regelmäßig wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers abgelehnt. Dies hast du Heiner bereits geschrieben.
Der Antrag auf Gleichstellung kann nicht wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden, wenn der beschäftigte Antragsteller seine Zustimmung zur Befragung der Schwerbehindertenvertretung und/oder Betriebsrat gegeben hat, jedoch nicht für die Arbeitgeberin.
Im Übrigen ist die Arbeitgeberin im Gleichstellungsverfahren nicht Beteiligte, da die Gleichstellung nicht in ihre eigenen Rechte eingreift. So das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.12.2001 mit dem Aktenzeichen B 11 AL 57/01 R.

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Gruß
Wolfgang

Antrag auf Gleichstellung

Heinrich, Monday, 02.11.2015, 23:38 (vor 3102 Tagen) @ WoBi

Hallo,

Der Antrag auf Gleichstellung kann nicht wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden, wenn der beschäftigte Antragsteller seine Zustimmung zur Befragung der Schwerbehindertenvertretung und/oder Betriebsrat gegeben hat, jedoch nicht für die Arbeitgeberin.


Dem ist so NICHT zuzustimmen, denn auch dann gilt hier § 66 Abs 1 SGB 1. So der Runderlass 13/2002 der Bundesagentur für Arbeit.

Fazit, auch dann kann die Agentur negativ entscheiden. Die Agentur kann dann sehrwohl die Zustimmung gem. § 66 1 SGB 1 verweigern.

Antrag auf Gleichstellung

WoBi, Tuesday, 03.11.2015, 09:46 (vor 3102 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner,

wenn sich die Agentur für Arbeit auf § 66 Absatz 1 SGB I bei einer Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung beruft, hat die Agentur für Arbeit den Absatz 3 von § 66 SGB I beachtet?

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Der Runderlass der Bundesanstalt für Arbeit 13/2002 vom 16. April 2002 verweist bei fehlender Zustimmung zur Befragung des Arbeitgebers auf den § 66 SGB I komplett. Der Sachbearbeiter hat gemäß Runderlass nach allen Absätzen zu verfahren. Ich vermute mal, dass deshalb das Antragsformular gegenüber dem Runderlass mit dem Hinweis "Sollten Sie mit der Befragung Ihres Arbeitgebers nicht einverstanden sein, kann Ihr Antrag aufgrund fehlender Mitwirkung abgelehnt werden (§ 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch)." erweitert worden ist. Sozusagen den Absatz 3 vorweggenommen.

Für die Praxis: Die Diskussion zeigt die Schwierigkeiten für den Antragsteller auf. Bei einer Ablehnung des Antrages auf Gleichstellung müsste die Ablehnung im Widerspruchsverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren angegriffen werden. Dies mit ungewissem Ausgang und unterschiedlicher Zeitdauer. Womöglich zu einem Zeitpunkt, wo der Arbeitsplatz des Antragstellers akut gefährdet ist, je nach Antragsgrund für die Gleichstellung.

Abhilfe könnte das Hinterfragen der Ablehnung zur Befragung bieten und der Hinweis, dass die Arbeitgeberin durch die Befragung nur die Information ableiten kann, dass eine Behinderung mit einem Grad unter 50 vorliegt. Über die Gewährung oder Ablehnung der Gleichstellung erlangt die Arbeitgeberin keine Information. Dies unterliegt dem Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers.

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Gruß
Wolfgang

Antrag auf Gleichstellung

WoBi, Wednesday, 04.11.2015, 08:28 (vor 3101 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

In diesem Zusammenhang eine ähnliche Entscheidung des BSG.

Ablehnung der GdB-Erhöhung bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers

Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Ablehnung der von ihr beantragten Feststellung eines höheren GdB allein aufgrund fehlender Mitwirkung bleibt auch vor dem BSG ohne Erfolg. Die Vorschriften über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten bei der Beantragung von Sozialleistungen sind aber, davon ist das LSG zu Recht ausgegangen, auf das Feststellungsverfahren analog anwendbar. Der Anspruch auf die Feststellung einer Behinderung ist Teil eines verfahrensrechtlichen Sozialrechtsverhältnisses, als dessen unverzichtbare Nebenpflicht die Mitwirkung des Leistungsberechtigten anzusehen ist.
Die Zuständigkeit zur Feststellung des GdB und diejenige für die Gewährung daran geknüpften Leistungen fallen nur aufgrund der historisch gewachsenen Besonderheiten des Schwerbehindertenrechts auseinander. Es ist daher systemgerecht und konsequent, wenn § 60 SGB I das Leistungsrecht des Behinderten um Mitwirkungspflichten ergänzt und der Behörde bei deren Verletzung ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihr geschuldeten Feststellung eines (höheren) GdB einräumt. Dies entlastet die Verwaltung angesichts knapper Ressourcen von aufwendigen Beweislastentscheidungen.

Bundessozialgericht: Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R
Vorinstanz: Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 SB 1692/12

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Gruß
Wolfgang

Antrag auf Gleichstellung

Hotte, Stuttgart, Monday, 02.11.2015, 14:43 (vor 3102 Tagen) @ WoBi

Hallo Wobi,

.......Die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat werden unabhängig voneinander durch die Sachbearbeitung der Agentur für Arbeit aufgefordert eine Stellungsnahme abzugeben. Ein Einverständnis der Antragstellerin / des Antragstellers ist nicht erforderlich. .......

Schau dir bitte mal die letzte Seite eines Gleichstellungsantrages an. Dort wird das Einverständnis des Antragsstellers für die Befragung explizit abgefragt

VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

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