Beschluss zur Zusammenlegung von Betrieben (Wahlen)

Anne, Tuesday, 24.01.2006, 10:35 (vor 6676 Tagen)

Ich habe zwei Fragen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung:

1. Ist eine Erörterung mit dem Integrationsamt (§ 94 I 5. SGB IX) nur erforderlich, wenn der AG sich dazu entschlossen hat eine Zusammenlegung mehrerer Betriebe vorzunehmen oder auch dann, wenn er eine solche Zusammenlegung gerade nicht vornehmen will (obwohl es evtl. möglich wäre)>

2. Ist der Beschluss über die Zusammenlegung zweier Betriebe auch noch für die nächste Wahlperiode gültig oder jeweils nur für eine> Muss also für jede neue Wahl ein neuer Beschluss gefasst werden oder hat der "alte" Beschluss weiterhin bestand>

Danke im voraus für hoffentlich hilfreiche Antworten!

Beschluss zur Zusammenlegung von Betrieben

hackenberger, Tuesday, 24.01.2006, 12:02 (vor 6676 Tagen) @ Anne

Hallo Anne,

Der AG entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Zusammenlegung im Benehmen mit dem zuständigen Integrationsamt. Er hat aber seine Entscheidung mit dem Integrationsamt zu erörtern. „ Er hat zu erörtern, bedeutet im rechtlichen Sinne, dass er seine Entscheidung mit dem Integrationsamt besprechen muss, es gibt also nur ganz schwer begründbare Ausnahmen des Absehens der Erörterung. Es ist also fast zwingend. Der AG ist aber nicht an die Empfehlungen des Integrationsamtes gebunden.

Er kann die Zusammenlegung auch wieder widerrufen z.B. wenn sich die Voraussetzungen geändert haben z.B. es gibt an jedem Standort 5 Wahlberechtigte. Entfallen aber die Voraussetzungen (auch die Zusammenlegung) während einer Wahlperiode (Wahl) bleiben aber die gewählte SchwbV bis zum Ende der Wahlzeit im Amt (gelten also weiter als gewählt).

Die Zusammenlegung muss zu jeder Wahlperiode neu festgestellt/festgelegt werden.

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