Wie lange hat Bewerber/Kläger Zeit? (AGG)

Salud Plata, Baden-Württemberg, Saturday, 02.01.2016, 10:45 (vor 3048 Tagen)

Hallo,

ein schwerbehinderter Bewerber hat am 12.11.2015 eine Absage erhalten.

Da dieser nicht zu einem VG eingeladen wurde, flatterte am 15.12.2015 ein Einschreiben Rückschein ins Haus, in dem dieser schwerbehinderte Bewerber auf die Nichtberücksichtigung hingewiesen hat und eine Entschädigungszahlung geltend macht. In diesem Einschreiben wurde auf eine Klage hingewiesen, falls sich nicht rechtzeitig gemeldet wird.

Jetzt wird ein wenig gegrübelt, wie lange der Bewerber überhaupt Zeit hat, Klage einzureichen. Sind es jetzt zwei oder drei Monate? Ab wann fängt diese Frist an zu laufen? Ab Tag der Absage oder ab dem Tag des Einschreibens? Es wird ja gehofft, dass der Bewerber die Frist versäumt. Was wäre aber, wenn dem dann so wäre? Wenn der Kläger also diese Frist versäumt? Sagt dann das Gericht zu Gunsten des Arbeitgebers, dass eben die Frist verstrichen ist oder sagt sie, dass der Kläger es ja nicht hätte besser wissen können und macht eine Ausnahme?

Und wie es aussieht, wurde im Hause ein echt grober Fehler begangen. Der Bewerber hat im Text seiner Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen, auch fügte dieser den Schwerbehindertenausweis in Kopie als letzte Seite seiner Bewerbung bei. Auch erfüllt er sämtliche Voraussetzungen, die in der Stellenanzeige genannt werden und die Bewerbung erfüllt auch alle gängigen Punkte, sie war also auch auf die Stelle zugeschnitten und keine typische "AGG-Hopper-Bewerbung". Der entsprechende SB musste auch schon bei Vorgesetzten "antanzen".

Diese Angelegenheit wurde jetzt erst einmal an die Versicherung weitergeleitet.

Gruß

Wie lange hat Bewerber/Kläger Zeit?

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 02.01.2016, 12:54 (vor 3048 Tagen) @ Salud Plata

hallo,

die Klagefrist für eine AGG-Klage beträgt 2 Monate gem. § 21 Abs. 5 AGG:
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__21.html

Die Klagefrist beginnt zu laufen, wenn die Diskriminierungsumstände bekannt werden.

Im vorliegenden Fall würde ich den Zugang des Ablehnungsschreibens als Fristbeginn ansetzen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wie lange hat Bewerber/Kläger Zeit?

WoBi, Saturday, 02.01.2016, 16:14 (vor 3047 Tagen) @ Salud Plata

Hallo Salud Plata,

die Fragestellung ist mehr für einen Arbeitgeber interessant und dieser hat genügend Möglichkeiten sich Rechtsbeistand zu beschaffen.

Als Schwerbehindertenvertretung haben wir die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, ... zu Gunsten von Kolleginnen und Kollegen, bzw. auch Bewerberinnen und Bewerber zu achten. Da der Bewerber offensichtlich nicht vollkommen ungeeignet ist und es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, sollten die §§ 81 82 in Verbindung mit § 95 Absatz 2 SGB IX durch den Arbeitgeber beachtet werden.
Es ist die "insbesondere" Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung die Einhaltung dieser Arbeitgeberverpflichtung zu überwachen und auf deren Einhaltung zu dringen.

Dies wäre jetzt der Zeitpunkt für eine ordnungsgemäße Bewerbungsabwicklung mit Einbindung der Schwerbehindertenvertretung zu sorgen.

--
Gruß
Wolfgang

Wie lange hat Bewerber/Kläger Zeit?

Heinrich, Saturday, 02.01.2016, 17:54 (vor 3047 Tagen) @ Salud Plata

Hallo,

ist in diesem Falle die SBV richtig gem. SGB IX informiert worden? Also sofort nach Eingang dieser Bewerbung über diese informiert worden?


Wenn ja, warum hat diese nicht darauf geachtet und ggf darauf hingewirkt, dass dieser Bewerber eingeladen wird?

Wenn nein, sollte die SBV hier wegen Verletzung ihrer Rechte, sofort via Anwalt tätig werden.
1. Beschlussverfahren gegen den AG
2. OWI Verfahren gem. § 156 SGB IX, gegen den AG und gegen den BASchwb § 98 SGB IX.

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