Einbeziehung des Integrationsamtes bei Änderungskündigung bei 90 Abs. 2 SGB (Kündigung)

JS, Land Brandenburg, Thursday, 07.01.2016, 19:09 (vor 3040 Tagen)

Hallo und ein frohes neues Jahr,

Ist die Einbeziehung des IA nach -§85 SGB IX zwingend notwendig, wenn im Antragsverfahren auf Erst-Feststellung einer Schwer Behinderung die Voraussetzungen nach 90 Abs.2 SGB IX erfüllt werden und die Maßnahme - Änderungskündigung- auf Seiten AG und MA auf ausdrückliche Freiwilligkeit und im Einvernehmen geschehen würde...??

Wäre es Rechtens, dann auf die Einbeziehung des IA zu verzichten unter Beteiligung der SBV und des BR?

Oder wäre die SBV so von AG-Seite nicht hinzuzuziehen (da noch kein Status als SB), und daher nach 85 und 87 Abs. 2 SGB IX doch zu bevorzugen/?zwingend, da rechtssicher oder rechtssicherer...???

Herzlichen Dank für Eure Antworten.


MFG JS

Einbeziehung des Integrationsamtes bei Änderungskündigung bei 90 Abs. 2 SGB

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 08.01.2016, 08:38 (vor 3039 Tagen) @ JS

Hallo,

leider ist Deine Fallschilderung in wesentlichen Punkten völlig unverständlich. Was zB der § 90 Abs. 2 SGB IX (witterungsbedingte Kündigung) hier für eine Rolle spielt, ist völlig unklar. Vielleicht solltest Du mal über eine Neuformulierung nachdenken.

Deswegen vorweg nur zwei grundsätzliche Aussagen:

1. Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gilt auch bei Änderungskündigungen ausnahmslos und uneingeschränkt. Ob sich die Parteien angeblich einig sind (warum machen sie dann eigentlich keinen Änderungsvertrag ???), spielt dabei überhaupt keine Rolle.

2. Im laufenden Antragsverfahren gilt der besondere Kündigungsschutz im Umkehrschluß des § 90 Abs. 2a SGB IX grundsätzlich auch dann, wenn die dort erwähnte Frist (= 3 Wochen nach Zugang des Antrages beim Versorgungsamt) überschritten worden ist.

--
&Tschüß

Wolfgang

Einbeziehung des Integrationsamtes bei Änderungskündigung bei 90 Abs. 2 SGB

JS, Land Brandenburg, Monday, 11.01.2016, 10:32 (vor 3036 Tagen) @ albarracin

Vielen Dank für die Antwort. Natürlich meinte ich den 90 Abs. 2a SGB IX.

MFG JS

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