SGB IX , § 81 Abs.4, Satz 4/5 (Allgemeines)

Steinerin, Schl.-Holstein, Monday, 25.01.2016, 09:20 (vor 3037 Tagen)

Hallo und guten Morgen,

folgende Frage die ich mir eigentlich schon beantwortet habe, möchte jedoch eigentlich eine Bestätigung der Richtigkeit und einen Tip für eventuelle weitere Argumente.
Möbelhaus, verschiedenste Abteilungen also Verkauf mit Monlightshoppuing/Sonntagöffnungszeiten, Öffnungszeiten von 9.30 Uhr bis 20.00 UHr, verschiedene Schichten.
In einer dieser Abteilungen (ges. ca 15 MA) bekam eine sb MA (VZ, gdb 80) eine Empfehlung vom Arzt behinderungsbedingt nur die Frühschichten zu machen, also von 9.30 Uhr bis 18.30 Uhr.
In anderen Abteilungen konnte das mit anderen Kollegen auch organisiert werden, hier meint die Abteilungsleitung es sei nicht organisierbar, da Kollegen benachteiligt würden.
Ich argumentiere hingegen mit dem §81 Abs 4, Anpassung u.a. der Arbeitszeit und dem § 618 BGB (Fürsorgepflicht)
Zudem appelliere ich an die Teambildung, Kraft des Teams und bin zudem der Meinung, dass es in diesem Fall so ist, dass die Kollegin benachteiligt wird, wenn der Arbeitsplatz nicht ihrer Behinderung angepasst wird.
Hier werden als nicht die Kollegen benachteiligt sondern die sb MA, die übrigens kaum Fehlzeiten hat und ihre Therapien immer auf ihre Freien Tage legt (was, ich gebe es zu, nicht wirklich relevant für den ursprünglichen Sachverhalt ist)

Habt ihr noch Argumentationshilfen?
Danke für Hinweise und Anregungen!

Steinerin

SGB IX , § 81 Abs.4, Satz 4/5

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 25.01.2016, 09:38 (vor 3037 Tagen) @ Steinerin

Hallo,

Deine Argumentationslinie ist schon richtig. Ein gewisses Maß an Rücksichtnahme kann anderen, nicht schwerbehinderten AN durchaus abverlangt werden.

Und die bisher wenigen Fehltage sind gar nicht so unwichtig, da sie zeigen, daß durchaus bei passenden Rahmenbedingungen volle Leistung erbracht werden kann.

Allerdings sollte die Beschränkung auf Frühdienst schon sehr gut ärztlich untermauert sein, da es um eine verhältnismäßig geringe Zeitdifferenz von 2 Std. geht.

--
&Tschüß

Wolfgang

SGB IX , § 81 Abs.4, Satz 4/5

Heinrich, Monday, 25.01.2016, 11:20 (vor 3037 Tagen) @ Steinerin

Hallo,

hier MUSS der Arzt nachvollziehbar und damit ggf gerichtsfest begründen wieso aus den Gründen der anerkannten Behinderung die Erbringung der arbeitsvertraglichen Pflichten ausschließlich in der Frühschicht möglich ist. Das Erbringen der arbeitsvertraglichen Pflichten zu anderen Zeiten der Gesundheit schadet bzw zur Verschlimmerung der Behinderung führt.

Allgemeine Gründe wie Alter und oder Familie zählen hier nicht, da nicht anerkannte Gründe der Behinderung und bei den anderen Koll. auch gegeben sind.

Weiter besagt diese dann ja auch NICHT, dass Frühschichten an Sonntagen nicht möglich sind.

Fakt ist, wenn der AG nicht zustimmt, MUSS sie ggf vor das ArbG.

Hier kann und wird dann auch eines Thema werden, wie war die Situation zu Beginn der Tätigkeit? Wenn es hier schon alles so war, also Behinderung und Arbeitszeiten, MUSS sie sich vorhalten lassen, warum hat sie dann diesen Job so begonnen?

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