Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung (Versammlung)

sbv-ratschlag, Monday, 25.01.2016, 14:02 (vor 3022 Tagen)

Hallo allerseits,

ist jemand, der einen Antrag bei der Agentur für Arbeit auf Gleichstellung gestellt hat, zu der Schwerbehindertenversammlung einzuladen? Das Formular zur Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung wurde bereits an die Agentur für Arbeit zurückgeschickt.

Vielen Dank für eine Antwort

sbv-ratschlag

Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 25.01.2016, 14:23 (vor 3022 Tagen) @ sbv-ratschlag

Hallo,

die Versammlung der sbM ist nichtöffentlich. Teilnahmeberechtigt sind lediglich die sbM sowie der Vertreter des AGs, der den vorgeschriebenen Bericht abgibt.

Ansonsten haben lediglich geladene Gäste, zB Referenten, Zutritt.

Ist das Gleichstellungsverfahren noch nicht abgeschlossen, besteht kein Teilnahmerecht.

--
&Tschüß

Wolfgang

Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung

sbv-ratschlag, Monday, 25.01.2016, 14:51 (vor 3022 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

vielen Dank für die Antwort.

Ist das aber irgendwo gesetzlich geregelt, oder gibt es ein BAG Urteil? Ist es irgend wo festgelegt, das nur Gleichgestellte, die einen Bescheid der Gleichstellung von der AfA erhalten haben, an einer SBV Versammlung teilnehmen dürfen? Ich habe nichts gefunden.

Bei der SBV Versammlung mit Wahl dürfen nur die teilnehmen, die einen Ausweis oder eine Bestätigung der Gleichstellung von der AfA haben. Diese Bestätigungen (Ausweis oder Gleichstellung von AfA) müssen die Teilnehmer bei der Wahl auch mitbringen.

Vielen Dank vorab für die Antwort

sbv-ratschlag

Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 25.01.2016, 15:37 (vor 3022 Tagen) @ sbv-ratschlag

Hallo,

das Prinzip der Nichtöffentlichkeit ergibt sich aus der Anwendbarkeit der Vorschriften für Betriebs- bzw. Personalversammlungen in § 95 Abs. 6 Satz 2.

Auch diese Betriebs- bzw. Personalversammlungen sind nichtöffentlich. Bei den Schwerbehindertenversammlungen ergibt sich die Begrenzung aus dem einzuladenden Personenkreis der schwerbehinderten und gleichgestellten AN.

Die einzig mir bekannte Kommentierung, die das ausdrücklich behandelt, ist Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 95 Rn 21.
Auch dort wird die Teilnahme auf die bereits anerkannten sbM begrenzt.

--
&Tschüß

Wolfgang

Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung

ingo, Bremen, Tuesday, 26.01.2016, 07:50 (vor 3021 Tagen) @ sbv-ratschlag

Guten Morgen Ratschlag,

ich mache es so, das die Gleichgestellten von mir eingeladen werden, die mir bereits eine Gleichstellung vorgelegt haben oder der Arbeitgeber hat mir eine Kopie der Gleichstellung geschickt.

Somit weiß ich immer wer kommen darf oder nicht, da ich mein SBV/GL Liste pflege und immer mit dem Arbeitgeber abgleiche. Somit habe ich immer eine Übersicht wer zu meinem Betreuungskreis gehört und wo und wann laufen Bescheide ab!

Viele Grüße aus Bremen

Ingo

Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung

ingo, Bremen, Tuesday, 26.01.2016, 07:58 (vor 3021 Tagen) @ sbv-ratschlag

Noch ein Nachsatz,

zur Wahl ? dürfen auch die Kandidaten ohne GL/SB teilnehmen.
Hier muß vorher eine Ankündigung erfolgen.

Dies ist nur ein Hinweis falls jemand kandidiert der nicht zum Personenkreis unter dem SGBIX fällt.
✿ Ingo

Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 26.01.2016, 08:39 (vor 3021 Tagen) @ ingo

Hallo,


zur Wahl ? dürfen auch die Kandidaten ohne GL/SB teilnehmen.
Hier muß vorher eine Ankündigung erfolgen.

Das ist so pauschal falsch. Da auch die Wahlversammlung im vereinfachten Verfahren nichtöffentlich ist, bedarf es selbst für eine Vorstellung von Kandidaten ohne SB/GL eines ausdrücklichen Beschlusses der Versammlung.

--
&Tschüß

Wolfgang

Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung

Heinrich, Tuesday, 26.01.2016, 12:46 (vor 3021 Tagen) @ ingo

Hallo Ingo,


Wolfgang ist hier voll zuzustimmen, denn sondt könnte ja der ganze oder halbe Betrieb sagen, ich/wir möchten kandidieren und hätten so das Recht der Teilnahme. Weiter das Vorschlagsrecht für Kandidaten haben NUR die Wahlbetechtigten.

Wenn von diesen kein Vorschlag kommt dürfen Nichtwahlbetechtigte auch wenn sie Intetesse an einer Kandidatur hätten NICHT teilnehmen.

Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung

ingo, Bremen, Sunday, 31.01.2016, 12:29 (vor 3016 Tagen) @ Heinrich

Hallo Wolfgang hallo Heiner,

natürlich habt ihr jetzt den § richtig gestellt.
Leider war in der ersten Fragestellung nur auf den Gleichstellungsbescheid sowie GdB Inhaber gefragt worden.

Im zweiten Post auch von Wolfgang zählt ihr die Gäste und Arbeitgeber auf, ich wollte nur schreiben das auch ein Kandidat nicht behindert sein muß/kann.

Hier sind natürlich die Wahlberechtigten vorher zu fragen, sowie Wahlvorschläge einzureichen.

Ich erhebe nicht den Anspruch auf Vollständigkeit hier in kurzen Fragen oder Antwortmails. Diese stelle ich gerne mit den Betroffenen in einem direkten Gespräch klar. Den eine Wahl zu organisieren ohne ein bereits vorhandenes System nutzen zu können, finde ich schwer genug.

Ich wünsche euch allen eine schöne Woche.✿

P.S.: Die Neuerungen des SGB IX ab wann gelten die! 01.01.2018 oder ab jetzt?

Ingo

Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung

Heinrich, Sunday, 31.01.2016, 16:53 (vor 3016 Tagen) @ ingo

Hallo,

P.S.: Die Neuerungen des SGB IX ab wann gelten die! 01.01.2018 oder ab jetzt?

Welche Änderungen/ Neuerungen?

Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung

ingo, Bremen, Monday, 01.02.2016, 12:24 (vor 3015 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner,

hier auf der Start Seite!

Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen
Der Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen des Bundesministeriums liegt mittlerweile vor.
- Komplette Fassung (242 Seiten)
- Reduzierte Fassung - Änderungen im SGB IX (3 Seiten)
XXX- Begründung zu den einzelnen §§ (8 Seiten)XXX

Im Text spricht der eine Kommentator von einer Übergangslösung bis zum 1.01.2018.

Grüße aus dem regnerischen Bremen:-)
Ingo

Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung

Heinrich, Monday, 01.02.2016, 14:07 (vor 3015 Tagen) @ ingo

Hallo,

das Ganze ist ein ARBEITSENTWURF! Also noch kein verabschiedetes Gesetz. Wenm es so als Gesetz verabschiedet wird, soll es so in Kraft treten.

PS: den Begriff Übergangslösung konnte ich nicht finden!

Übrigens, es ist auch bekannt, dass KEIN Gesetz so verabschiedet wird wie es zur 1. Lesung/ Beschlussfassung in den Bundestag geht.

Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung

Cebulon, Monday, 01.02.2016, 16:26 (vor 3015 Tagen) @ ingo

Die Neuerungen des SGB IX ab wann gelten die?


Es gibt keine "Neuerungen des SGB IX", noch nicht mal einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung, sondern lediglich einen unverbindlichen Rohentwurf für ein angedachtes "Übergangsrecht" für 2017. Auch scheint dieser Rohentwurf offenbar noch unvollständig zu sein u.a. wegen dem Klammerzusatz: "[Teil 3 folgt]"


Gruß,
Cebulon

Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung

WoBi, Tuesday, 02.02.2016, 08:56 (vor 3014 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

im Entwurf wird für den Teil der SBVen die im Bereich der Gültigkeit des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) tätig sind, ein Übergangsmandat in Anlehnung an § 21a BetrVG geplant. Nur das Restmandat nach § 21b BetrVG ist nicht im Text vorgeschlagen. Sollen Schwerbehinderte im Falle eines Betriebsuntergangs zukünftig ohne spezifische Interessensvertretung dastehen?

Hier wird etwas "reformiert", was die aktuelle Situation der Zuständigkeit bei Betriebsabspaltungen, Betriebsverlagerungen u.s.w. verschlechtert, in dem nur ein Teil in das SGB IX aufgenommen wird. Wer A sagt, sollte B berücksichtigen.

Auch wenn mein Beitrag mit der ursprünglichen Frage nichts zu tun hat, sollten wir den Entwurf aus Dezember 2015 diskutieren. Ggf. in einer eigenen Frage?

--
Gruß
Wolfgang

Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung

Heinrich, Tuesday, 02.02.2016, 10:50 (vor 3014 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

sorry aber Du kennst hier wohl die grundsätzlichen Unterschiede zwischen SGB IX und BetrVG nicht!

BetrVG: Denn der BR MUSS bei einer Verringerung der Belegschaft neu gebildet werden!
SGB IX: Die SBV bleibt auch bei Absenkung/Verringerung der Schwerbehinderten im Betrieb auf NULL bis zum Ablauf der Amtszeit im Mandat!

Daher bedarf es im Falle des § 21b BetrVG gar keiner besonderen Regelung!
Auch im Falle des § 21a BetrVG ist es ja NICHT so, dass es hier für die SBV keine Regelung/ Möglichkeit gibt. Das SGB IX und damit die SBV haben es hier sogar besser als der BR, das BetrVG. Denn sofern es eine GSBV gibt hat diese ja hier die Möglichkeiten der Vertretung, was es im BetrVG/BR nicht gibt, der GBR kann darf hier nicht als BR handeln.

Ich habe das Gefühl, die Auffassung, ja es gibt einige Punkte im SGB IX die verbessert werden sollten. Doch viele SBV haben es offenbar noch nicht voll erkannt, wir die SBVn vertreten nur einen kleinen Teil der Beschäftigten, der BR ALLE beschäftigten. Wir die SBVn haben ein deutlich kleineres Aufgabengebiet/Tätigkeits-/Handlungsfeld im Betrieb.

Ganz einfach und kurz gesagt, wir sind KEINE BR!! Weiter, viele SBVn haben und tun sich schwer ihrer Rechte einzufordern und umzusetzen. Da hilft dann auch eine Erweiterung des SSB IX nicht. Es wird auch in Zukunft bei dem Grundsatz bleiben, die SBV sind EINPERSONENVERTRETUNGEN, keine Gremien. Sie müssen also ALLEINE ihr Mandat wahrnehmen und umsetzen und ihre Rechte wahrnehmen.

JA!! Es ist nicht immer oder in vielen Fällen nicht einfach, sein Mandat als SBV und seine Rechte wahrzunehmen. Doch da hilft auch eine Erweiterung des SGB IX und der Rechte der SBVn nicht!

Letztlich, es gibt auch von verschiedenen Seiten viele Wünsche das SGB IX negativ zu verändern!

Teilnahmerrecht bisher nur Antrag auf Gleichstellung

Cebulon, Tuesday, 02.02.2016, 12:46 (vor 3014 Tagen) @ Heinrich

Daher bedarf es im Falle des § 21b BetrVG gar keiner besonderen Regelung


Richtig!! Sehr stichhaltiger, fundierter und in jeder Hinsicht überzeugender Hinweis zum Restmandat, wonach kein Regelungsbedarf für untergehende Betriebe für die SchwbV. Chapeau!

Gruß,
Cebulon

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