nachwahl stellvertreter/in (Wahlen)

traute, Wednesday, 25.01.2006, 21:11 (vor 6675 Tagen)

ich habe 3 stellvertreterInnen und betreue 280 behinderte in einem uniklinikum. die letzte stellvertreterin tritt nun ihre passive ATZ phase an.
am liebsten möchte ich jetzt eine nachwahl machen, das jahr ist noch lang.
müßte ich das wahlverfahren von a-z durchziehen oder gibt es eine verkürzte form> hat jemand erfahrung>

die von mir ins auge gefaßte kandidatin will sich als vertrauensperson aufstellen lassen, da ich auch mit ende der wahlperiode in passive ATZ gehe. insofern könnte sie schon mal gut "reinriechen". meine verbleibenden beiden stellvertreterInnen kann ich jetzt schon "knicken", leider.
was meint ihr>

nachwahl stellvertreter/in

hackenberger, Wednesday, 25.01.2006, 21:27 (vor 6675 Tagen) @ traute

Hallo Traute,

habe einen Hinweis der Dir wohl nicht so gefällt!

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)

§ 17 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds.
Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im Übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.

Bedeutet in Deinem Falle: Eine Nachwahl der Stellvertreterin ist nicht möglich. Der AG könnte diese Wahl anfechten wegen Verstoßes gegen die SchwbVWO.:-(

nachwahl stellvertreter/in

traute, Wednesday, 25.01.2006, 21:35 (vor 6675 Tagen) @ hackenberger

bernd, es geht nicht um nachwahl meines direkten (1.) stellvertreters, sondern des 3.stellvertreters.
in § 17 ist von dem einzigen stellvertreter die rede. oder lese ich was falsch>
und was wäre, wenn der AG einverstanden ist>


» Hallo Traute,
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» habe einen Hinweis der Dir wohl nicht so gefällt!
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» Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
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» § 17 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds.
» Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein
» stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die
» Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der
» Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest
» der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im
» Übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.
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» Bedeutet in Deinem Falle: Eine Nachwahl der Stellvertreterin ist nicht
» möglich. Der AG könnte diese Wahl anfechten wegen Verstoßes gegen die
» SchwbVWO.:-(

nachwahl stellvertreter/in

hackenberger, Thursday, 26.01.2006, 09:12 (vor 6674 Tagen) @ traute

Hallo Traute,

also das verhält sich so: Die SchwbV besteht nur aus der Vertrauensperson (1 Person). Diese kann/sollte Vertreter haben welche bei Verhinderung oder aber auch ab 100 bzw. 200 gem. § 95 "ständiger Heranziehung" zu bestimmten Aufgaben eingesetzt werden. Es bleibt aber dabei, rechtlich besteht die SchwbV aus einer Person mit Vertretern, ist also im Gegensatz zum BR kein mehrköpfiges Gremium.

Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)§ 17 behandelt nun das Thema Nachwahl der Stellvertreter. Dieser besagt nun, ist kein Stellvertreter mehr vorhanden "scheidet der einizige (letzte) StellvertreterIn aus sollte/kann nachgewählt werden.

Der ander Hinweis: ...wenn der AG einverstanden ist, bedeutet, "wo kein Kläger da kein Richter". Wenn also der AG ein Nachwahl nicht beanstandet in Deinem Falle kann man wählen. Es wäre zwar weiter ein Verstoß gegen die SchwbVWO § 17 aber ohne Folgen.

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