§ 95 und § 99 (Umgang mit Arbeitgeber)

Apanatshi, Bayern, Tuesday, 01.03.2016, 16:15 (vor 2986 Tagen)

Hallo Mitstreiter,

mein ARbeitgeber lässt sich was neues einfallen, mich bei meiner Arbeit zu behindern.
Er verweigert mir die Adressen von gesundheitlich eingeschränkten Mitarbeitern, die noch keinen SB-Status haben. Wir sind mehrhäusig, unsere Häuser sind mehrere Kilometer auseinander, die Leute arbeiten im SChichtdienst und ich erreiche die Personen nicht immer persönlich in Ihren Bereichen. Auch telefonisch ist der Kontakt schwierig, da viele sich nicht ungestört äussern können.
Aus diesem Grund habe ich die Privatadresse der Betroffenen eingefordert, die mir nun verweigert werden. Meines Erachtens ein Verstoß gegen § 95 und 99 - oder bin ich betriebsblind geworden? AG meint ich könne nur mit sb Kontakt aufnehmen und mit denen, die evtl. krank sind???:-) :-) Ich mach das jetzt seit 20 Jahren und niemals war die Verfahrensweise anders. Eigentlich fehlen mir die Worte. Ich denke, es reicht wenn ich mich auf 95 und 99 beziehe, oder gibt's noch eine andere Argumentation.


Liebe Grüße
Apanatshi

§ 95 und § 99

Axel, Norddeutschland, Wednesday, 02.03.2016, 07:34 (vor 2986 Tagen) @ Apanatshi

Kannst Du mal kurz erläutern, woher Du einen Anspruch ableitest, Privatadressen von mehr oder minder beliebigen Arbeitnehmern zu bekommen?


Gruß
Axel

§ 95 und § 99

Apanatshi, Bayern, Wednesday, 02.03.2016, 10:30 (vor 2986 Tagen) @ Axel

Hallo Axel,
wenn Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz erhebliche Leistungseinschränkungen haben, ich von Abteilungsleitern und Mitarbeitern mehrfach darauf hingewiesen werde und in der Vergangenheit auch erhebliche Ausfallzeiten durch verschiedene Erkrankungen erfolgt sind, biete ich Mitarbeitern die Möglichkeit an, sich von der SBV beraten zu lassen. Wie bereits erwähnt, ist ein persönlicher Kontakt durch unsere Mehrhäusigkeit an mehreren Standorten nicht so einfach, des Weiteren befinden sich die Mitarbeiter im Schichtdienst, so dass die Erreichbarkeit sich häufig sehr schwierig gestaltet. Ich habe fast 200 Mitarbeiter zu betreuen, mit einem Stundenanteil von 82%. Dass persönliche Gespräche u.U. für mich auch ein Zeitproblem sein können, erklärt sich hiermit von selbst. Mindestens 3 unserer Häuser liegen bis zu 20 km von einander entfernt. Wenn ich einen Standort aufsuche, bin ich bereits einen halben Tag unterwegs. Gerade im Zusammenhang mit § 84 kann ich bei Kenntnis gewisser Umstände doch eigenverantwortlich die Angelegenheit im Einzelfall prüfen!? Dies geht aber nur, wenn ich den Betroffenen auch in einem annehmbaren Zeitrahmen erreiche. Wenn der Arbeitgeber (Personalabteilung oder Pflegedienstleitung) nicht ihrer Verpflichtung nachkommen arbeitsplatzgefährdende Schwierigkeiten mit der Interessensvertretung zu erörtern nehme ich meine Aufgabe trotzdem wahr. Und dazu gehören nicht nur die Personen, bei denen bereits ein GdB festgestellt worden ist. Wenn ganz offensichtlich chronische Erkrankungen vorliegen, kann man diesen Sachverhalt im Interesse des Mitarbeiters nicht einfach ignorieren.
Der Arbeitgeber schaltet bei erkennbaren, gesundheitsbedingten Schwíerigkeiten die SBV nur sporadisch und nach einem nicht erkennbaren Muster ein.
Letzte Anmerkung dazu: Ich hatte 20 Jahre mit dieser Verfahrensweise kein Problem, erst seit wir eine neue Personalleitung haben, wird dies zum Thema. BEM wird im übrigen in unserem Hause seit etwa 1 1/2 Jahren nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt, trotz mehrfacher Aufforderung durch BR und SBV.

Liebe Grüße, A.

§ 95 und § 99

MatthiasNRW, Wednesday, 02.03.2016, 08:25 (vor 2986 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Mitstreiter,

mein ARbeitgeber lässt sich was neues einfallen, mich bei meiner Arbeit zu behindern.
Er verweigert mir die Adressen von gesundheitlich eingeschränkten Mitarbeitern, die noch keinen SB-Status haben. Wir sind mehrhäusig, unsere Häuser sind mehrere Kilometer auseinander, die Leute arbeiten im SChichtdienst und ich erreiche die Personen nicht immer persönlich in Ihren Bereichen. Auch telefonisch ist der Kontakt schwierig, da viele sich nicht ungestört äussern können.
Aus diesem Grund habe ich die Privatadresse der Betroffenen eingefordert, die mir nun verweigert werden. Meines Erachtens ein Verstoß gegen § 95 und 99 - oder bin ich betriebsblind geworden? AG meint ich könne nur mit sb Kontakt aufnehmen und mit denen, die evtl. krank sind???:-) :-) Ich mach das jetzt seit 20 Jahren und niemals war die Verfahrensweise anders. Eigentlich fehlen mir die Worte. Ich denke, es reicht wenn ich mich auf 95 und 99 beziehe, oder gibt's noch eine andere Argumentation.

Ich erkenne als Aufgabe der SBV im Sinne des § 95 SGB IX ggü. nicht schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten lediglich die Unterstützung bei Feststellungsanträgen (§ 95 Abs. 1 Satz 3).

Dort steht nicht "die SBV wirkt darauf hin, dass Beschäftigte Feststellungsanträge stellen".

Eine Unterstützung kann m. E. lediglich erfolgen, wenn der Antrieb vom Beschäftigten selbst ausgeht, einen entsprechenden Antrag stellen und sich diesbezüglich von der SBV beraten lassen zu wollen.

Dieses Beratungsangebot kann seitens der SBV auch innerbetrieblich kommuniziert werden. Einer privaten Ansprache bedarf es meiner Meinung nach nicht.

§ 95 und § 99

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 02.03.2016, 14:14 (vor 2986 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo Apanatschi,

ich sehe das wire matthias.
es gibt keine rechtliche Grundlage, auf der Du Angaben und erst recht nicht Privatadressen von AN verlangen kannst, die nicht sb oder gleichgestellt sind.
wenn andere AN eine Beratung wollen, müssen sie aktiv auf Dich zukommen.

wenn das 20 jahre anders gehandhabt wurde, bedeutet das 20 Jahre mehr oder weniger starke Rechtsverstöße in Sachen Datenschutz.

--
&Tschüß

Wolfgang

§ 95 und § 99

morgenröte, NRW, Wednesday, 02.03.2016, 14:42 (vor 2985 Tagen) @ albarracin

Zitat:
Wenn der Arbeitgeber (Personalabteilung oder Pflegedienstleitung) nicht ihrer Verpflichtung nachkommen arbeitsplatzgefährdende Schwierigkeiten mit der Interessensvertretung zu erörtern nehme ich meine Aufgabe trotzdem wahr. Und dazu gehören nicht nur die Personen, bei denen bereits ein GdB festgestellt worden ist.

Hallo,
ergänzend zu albarracin möchte ich noch hinzufügen,
dass für eine mögliche Arbeitsplatzgefährdung der Sicherheitsbeauftragte zuständig ist. Nur dann, wenn ein(e) SB betroffen ist kommt die SBV dazu.
Mein AG würde es anmahnen. Denn hier würde ich meine Arbeitszeit missbrauchen.

--
Gruß
Morgenröte

§ 95 und § 99

Ironie, Wednesday, 02.03.2016, 22:20 (vor 2985 Tagen) @ Apanatshi

Guten Abend,

meines Erachtens ist es ein massiver Verstoß gegen das
Datenschutzgesetz, wenn die Personalabteilung, ohne von
den betreffenden Mitarbeiter autorisiert zu sein, deren
Privatadressen weitergibt.

Und ich sehe die Weitergabe sogar bei schwerbehinderten und gleich-
gestellten Mitarbeitern als höchst kritisch an.


Mit fast mitternächtlichem Gruß

Ironie

§ 95 und § 99

der vergnügte Breisgauer, Baden Württemberg, Thursday, 03.03.2016, 11:25 (vor 2985 Tagen) @ Ironie

Hallo.

@ Ironie
Was die Herausgabe von privaten Adressen von Schwerbehinderten und Gleichgestellten an die SBV betrifft, findest Du auf dieser Seite ein Urteil.
Gehe dazu am linken Rand dieser Seite auf "Urteile", dort ganz oben auf den Link "Arbeit der SchbV", und da das erste Urteil.
Ist sicher hilfreich, für manchen von uns hier.

Grüße, und einen schönen Tag.

--
Es ist nichts so schlecht, als dass es nicht auch etwas gutes hätte.

§ 95 und § 99

Ironie, Friday, 04.03.2016, 07:02 (vor 2984 Tagen) @ der vergnügte Breisgauer

Servus Breisgauer,

vielen Dank für den Hinweis, das Urteil kannte ich noch nicht.

Und somit widerrufe ich meinen Beitrag über die Verletzung des
Datenschutzgesetzes und behaupte hiermit das Gegenteil. ;-)

Mit buchstäblich frei-täglichem Gruß

Ironie

§ 95 und § 99

SBV_Andreas, Saturday, 24.06.2017, 15:52 (vor 2506 Tagen) @ Ironie

In der Auflistung für die Ausgleichsabgabe befinden sich keine Privatanschriften.

Nichts desto trotz? ...habe ich als SBV Anspruch auf Herausgabe der Privatanschriften meiner schwerbehinderten und gleichgestellten Kollegen?

Bräuche sie zur Verteilung eines regelmäßigen Infoflyers, den ich entwerfe. Nur so erreiche ich auch die Dauerkranken, Mutterschutz, Elternzeit, usw...

Falls es dazu einen rechtliche Anspruch gäbe, wäre ich sehr interessiert, an Urteil oder Gesetz.

§ 95 und § 99

ingo, Bremen, Thursday, 03.03.2016, 08:22 (vor 2985 Tagen) @ Apanatshi

Guten Morgen Apanatshi,
ich denke hier bist du mit deiner SBV Tätigkeit übers Ziel geschossen.
Du kannst jederzeit Sprechstunden für alle übrigen Kollegen/innen anbieten.

Hier gilt bis zur Antragsstellung ist der BR zuständig, der Arbeitgeber handelt rechtmäßig, würde sich strafbar machen wenn ich als Betroffener davon etwas mitbekomme, dass meine Daten ohne meiner Zustimmung weitergegeben werden.

Wolfgang sieht das vollkommen richtig.

Arbeite doch einfach ein Angebot für solche Mitarbeiter aus, wie sie von dir erfahren und zu dir kommen können. Hier hilft manchmal eine enge Verknüpfung mit der Personalabteilung, die einen Hinweis auf die SBV geben kann, darf!

Oder der Betriebsarzt gibt einen Hinweis auf deine Tätigkeit.

Finde doch auch einen Weg mit dem BR zusammen im BEM - Verfahren dabei zu sein.

Hier wären alle Mitarbeiter die seit 6 Wochen erkrankt sind ja eh anwesend.

Lg aus Bremen

Ingo✿

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