Nach Widerspruch auf 30 GdB - wieder Widerspruch moeglich? (Antragstellung / Widerspruch)

Pernille, Tuesday, 22.03.2016, 10:55 (vor 2964 Tagen)

Neulich wurde ein SB von 50 auf 20 runtergestuft. Er holte sich die Unterlagen beim Versorgungsamt ein und es war deutlich, dass nicht alle Krankheiten berücksigtigt worden waren. Ausserdem waren nicht alle Beschwerde und Auswirkungen der Krankheiten aufgeführt.

Wir haben dann zusammen eine ausführliche Schilderung der Krankheiten und Beschwerde verfasst, vor allem die psychologische Aspekte der Krankheit. Es ist bekannt, dass diese Seite eine grosse Rolle spielt.

Jetzt hat er den Bescheid erhalten, dass er 30 GdB bekommt, d.H. von 20 auf 30 GdB. Dies ist das Ergebnis von unserem Widerspruch.

Er will auf jeden Fall einen höheren GdB und ist bereits rechtliche Unterstützung dafür zu holen. Bevor er das macht, kann man nochmal Widerspruch (auf Widerspruch ) machen? denn es stellt sich vom Widerspruchverfahrens-Schreiben heraus, dass einer von den Facharzten nicht erneut gefragt worden ist. Dieser Arzt hätte deutlich gemacht, welche psychologischen Beschwerden auf Grund der Erkrankung aufgetreten sind.

Was ist die beste Vorgehensweise in diesem Fall?

Nach Widerspruch auf 30 GdB - wieder Widerspruch moeglich?

WoBi, Tuesday, 22.03.2016, 12:29 (vor 2963 Tagen) @ Pernille

Hallo Pernille,
gibt es eine Rechtshilfebelehrung im (Abhilfe-)Bescheid? Dort sind die Möglichkeiten erklärt. Fachärzte werden in der Regel nicht angeschrieben. Gutachten und Befunde selbst vorlegen ist einfacher und schneller. Wenn Widerspruch möglich, diese Unterlagen gleich mit einreichen.

Sonst Rechtsberatung z.B. als Mitglied einer Gewerkschaft nutzen. Die vertreten auch im Sozialrecht. Bei privaten Rechtschutz prüfen ob Sozialrecht eingeschlossen ist. Der Klageweg zum Sozialgericht ist möglich. Fristen beachten.

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Gruß
Wolfgang

Nach Widerspruch auf 30 GdB - wieder Widerspruch moeglich?

garda, Berlin, Tuesday, 22.03.2016, 13:47 (vor 2963 Tagen) @ Pernille

Neulich wurde ein SB von 50 auf 20 runtergestuft.

Hallo,

Rückfrage: war das ein Bescheid oder nur eine Anhörung das runtergestuft werden soll?

Jetzt hat er den Bescheid erhalten, dass er 30 GdB bekommt, d.H. von 20 auf 30 GdB. Dies ist das Ergebnis von unserem Widerspruch.

Auch hier ist es wieder nicht klar: Widerspruchsbescheid oder nur doch nur Umgangssprache?

Er will auf jeden Fall einen höheren GdB und ist bereits rechtliche Unterstützung dafür zu holen. Bevor er das macht, kann man nochmal Widerspruch (auf Widerspruch ) machen? denn es stellt sich vom Widerspruchverfahrens-Schreiben heraus, dass einer von den Facharzten nicht erneut gefragt worden ist. Dieser Arzt hätte deutlich gemacht, welche psychologischen Beschwerden auf Grund der Erkrankung aufgetreten sind.
Was ist die beste Vorgehensweise in diesem Fall?

Wenn es sich um einen Widerspruchsbescheid handelt, kann nur die Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Hier ist es wichtig die Frist einzuhalten, eine Begründung kann nachgereicht werden. Klage kann auch ohne Anwalt eingereicht werden, in der 1. Instanz besteht kein Anwaltszwang. Sinnvoll ist aber die Vertretung durch Anwalt oder Sozialverband.

Handelt es sich um einen einfachen Bescheid, dann ist als Rechtsmittel der Widerspruch gegeben.

Was es genau für ein Bescheid ist, ergibt sich in jedem Fall aus der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheids.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Nach Widerspruch auf 30 GdB - wieder Widerspruch moeglich?

Pernille, Wednesday, 23.03.2016, 15:07 (vor 2962 Tagen) @ garda

Danke für die Antworte.

Der SB-Mensch hat einen "Abhilfe-Bescheid" erhalten.

In diesem Bescheid ist die (neue) GdB auf 30 GdB erwähnt und auf welchem Basis (Beschwerden und Krankheiten aufgelistet).

Dann steht

Dieser Bescheid wird Gegenstand des anhängigen Widerspruchverfahrens.
Es wird bis spätestens xx.4.2016 an das xxx Amt für Versorgung und Soziales in (Stadtname) gebeten, ob Sie nunmehr Ihren Widerspruch gegen den Bescheid von x.Januar. 2016 zurücknehmen, wenn nicht, welche weiteren Ansprüche Sie gelten
machen.

Der Widerspruch hatten wir in Januar 2016 gemacht. Darauf hin erhielte der betroffenen ein Schreiben vom Versorgungsamt, dass er erwähnen sollte bei welchen Ärzten er in Behandlung waren bezüglich x und Y Beschwerden. Er teilte diese Namen mit. Danach wurden diese Ärzte nicht angeschrieben. Darüber hinaus gibt es eine zusätzliche Krankheit, die erst im Widerspruchverfahren erwähnt wurde. Diese Krankheit wird nicht im Abhilfe-Bescheid erwähnt.

Nach Widerspruch auf 30 GdB - wieder Widerspruch moeglich?

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 23.03.2016, 16:23 (vor 2962 Tagen) @ Pernille

Hallo,

ein "Abhilfebescheid" ist grundsätzlich noch kein richtiger Bescheid, sondern lediglich ein Angebot des VA zur gütlichen Einigung. Der sbM muß dies nicht akzeptieren, sondern kann auf einem "richtigen" Widerspruchsbescheid bestehen, gegen den dann auch geklagt werden kann.

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&Tschüß

Wolfgang

Nach Widerspruch auf 30 GdB - wieder Widerspruch moeglich?

Pernille, Wednesday, 30.03.2016, 10:22 (vor 2956 Tagen) @ albarracin

Danke für die Antwort Albarracin.

Was muss der Mitarbeiter dann machen? Wie macht er formell den Widerspruch? Er fragt, ob er ein Anwalt einschalten soll.


Der Arbeitnehmer ist an eine richtige Widerspruch interessiert. Er hat eine Reihe von Krankheiten und mein Schätz ist, dass er auf 50 GdB kommen würde, weil die Krankheiten in seinem Leben sehr tief eingreift. (Ich weiß, dass Krankheiten nicht addiert werden).

Nach Widerspruch auf 30 GdB - wieder Widerspruch moeglich?

garda, Berlin, Wednesday, 30.03.2016, 10:36 (vor 2956 Tagen) @ Pernille

Was muss der Mitarbeiter dann machen? Wie macht er formell den Widerspruch? Er fragt, ob er ein Anwalt einschalten soll.

Schriftlich oder vor Ort zur Niederschrift innerhalb der angegebenen Frist.

Einen Anwalt kann er einschalten aber wenn keine Rechtschutzversicherung besteht, die auch bitte ausdrücklich bereits im Widerspruchsverfahren leistet, oder ein Sozialverband die Kosten übernimmt, bleibt er auf den Kosten möglicherweise ganz oder teilweise sitzen, da nur notwendige Kosten im Rahmen eines Widerspruchverfahrens erstattet werden. Dann heißt es also um die Kostenerstattung möglicherweise auch noch streiten, weil eben diese Notwendigkeit im Widerspruchsverfahren bestritten wird.

Der Arbeitnehmer ist an eine richtige Widerspruch interessiert. Er hat eine Reihe von Krankheiten und mein Schätz ist, dass er auf 50 GdB kommen würde, weil die Krankheiten in seinem Leben sehr tief eingreift. (Ich weiß, dass Krankheiten nicht addiert werden).

Worauf basiert diese Einschätzung?

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Nach Widerspruch auf 30 GdB - wieder Widerspruch moeglich?

Pernille, Wednesday, 30.03.2016, 11:19 (vor 2956 Tagen) @ garda

Danke für die Antwort.

Meine Einschätzung auf die Krankheiten ist auf ein Urteil basiert. Die eine Krankheit ergab mehr als GdB als das was er jetzt bekommen hat. Außerdem wurden zwei Krankheiten nicht berücksichtigt.

Nach Widerspruch auf 30 GdB - wieder Widerspruch moeglich?

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 30.03.2016, 21:02 (vor 2955 Tagen) @ Pernille

Danke für die Antwort Albarracin.

Bitte


Was muss der Mitarbeiter dann machen? Wie macht er formell den Widerspruch? Er fragt, ob er ein Anwalt einschalten soll.

Wenn es wirklich nur um einen "Abhilfebescheid" geht, dann muß der AN gar nichts machen. Schweigen gilt als Ablehnung.

Der Arbeitnehmer ist an eine richtige Widerspruch interessiert.

Den hat er doch schon gemacht, wenn es jetzt einen "Abhilfebescheid" gibt ????
Den gibt es nämlich nur - wie bereits geschrieben - als "Angebot" im laufenden Widerspruchsverfahren.
Und was soll denn dann ein "richtiger" Widerspruch sein ???

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&Tschüß

Wolfgang

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