Stilllegung eines Betriebes - Stellung des GSBVs bzw. 1. Stellvertreters (Gesamt-Konzern-SBV)

MoritzF, Sunday, 27.03.2016, 18:39 (vor 2974 Tagen)

Hallo,

in unserem Gesamtbetrieb existiert eine Gesamt-SBV (Vertrauensmann und nur ein Stellvertreter) Nun wird einer von mehreren Betrieben stillgelegt, der Gesamtbetrieb bleibt aber bestehen. Die Mitarbeiter dieses stillgelegten Betriebes werden betriebsbedingte Kündigungen erhalten. Ich als erster und einziger Stellvertreter der Gesamt-Schwerbehindertenvertreter bin d. Betrieb zugeordnet, der jetzt stillgelegt werden soll. Kann ich in meiner Funktion als 1. Stellvertreter der Gesamt-SBV einer solchen betriebsbedingten Kündigung in Bezug auf mein Mitbestimmungsamt rechtlich haltbar widersprechen?

Viele Grüße
Moritz

Stilllegung eines Betriebes - Stellung des GSBVs bzw. 1. Stellvertreters

garda, Berlin, Tuesday, 29.03.2016, 08:14 (vor 2973 Tagen) @ MoritzF

in unserem Gesamtbetrieb existiert eine Gesamt-SBV (Vertrauensmann und nur ein Stellvertreter) Nun wird einer von mehreren Betrieben stillgelegt, der Gesamtbetrieb bleibt aber bestehen. Die Mitarbeiter dieses stillgelegten Betriebes werden betriebsbedingte Kündigungen erhalten. Ich als erster und einziger Stellvertreter der Gesamt-Schwerbehindertenvertreter bin d. Betrieb zugeordnet, der jetzt stillgelegt werden soll. Kann ich in meiner Funktion als 1. Stellvertreter der Gesamt-SBV einer solchen betriebsbedingten Kündigung in Bezug auf mein Mitbestimmungsamt rechtlich haltbar widersprechen?

Hallo,

dies würde ich ehrlich gesagt mit einem spezialisierten Anwalt (Arbeitsrecht) besprechen. Hier kann dir niemand eine Antwort für genau deinen Fall geben.

Generell gilt, dass es im Bereich der SBV keine persönliche Befangenheit gibt, du also sehr wohl grundsätzlich auch für dich sozusagen amtlich tätig werden darfst. Bei einem ein-Personen-Gremium auch logisch aber viele Arbeitgeber wissen das nicht. Nun bist du aber "nur" Stellvertreter und als solcher nur bei Verhinderung des GSBV im Amt. Solange der da ist, muss er für dich tätig werden, übrigens ebenso wie der BR und der GBR. Als SBV des betroffenen Betriebes kannst du natürlich für dich selbst tätig werden.

Viel Glück.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

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