Einladung SBV bei GdB von 40 %? (BEM)

ClaudiaHornig, Offenburg, Thursday, 07.04.2016, 13:59 (vor 2950 Tagen)

Hallo,
ich habe nichts entsprechendes gefunden und bitte um eine Antwort.

Eine Mitarbeiterin mit einem GdB von 40 % hat sich an mich gewandt, um einen Verschlechterungsantrag zu stellen, was wir auch zusammen gemacht haben. Gleichzeitig wird sie vom Arbeitgeber zu einer BEM geladen.
Nun meine Frage:
Darf ich auch in diesem Fall eingeladen werden, oder darf ich erst teilnehmen, wenn die Mitarbeiterin einen GdB von 50 % hat?
Oder darf ich teilnehmen, wenn die Mitarbeiterin dies wünscht?

Ich bedanke mich jetzt schon sehr.
Grüße, Claudia Hornig

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 07.04.2016, 14:39 (vor 2950 Tagen) @ ClaudiaHornig

Hallo,

der vorläufige Rechtsschutz des § 90 Abs. 2a SGB IX bezieht sich nur auf eine Kündigung.
Ansonsten können keine besonderen Rechte in Anspruch genommen werden.
Eine Hinzuziehung der SBV beim BEM muß der AG daher bei einem AN mit GdB 40 auch im laufenden Verfahren zur Erhöhung nicht dulden, sofern die SBV nicht ständiges Mitglied des betrieblichen BEM-Teams ist.
Da eine Hinzuziehung aber in vielen Fällen hilfreich und sinnvoll sein kann, sollte die SBV ggfs. beim BR darauf dringen, daß die BEM-Vereinbarung evtl. neu gefasst wird.

--
&Tschüß

Wolfgang

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

ClaudiaHornig, Offenburg, Thursday, 07.04.2016, 14:50 (vor 2950 Tagen) @ albarracin

Herzlichen Dank, das hilft mir schon ein wenig weiter.

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

ClaudiaHornig, Offenburg, Thursday, 07.04.2016, 15:19 (vor 2950 Tagen) @ albarracin

"Eine Hinzuziehung der SBV beim BEM muß der AG daher bei einem AN mit GdB 40 auch im laufenden Verfahren zur Erhöhung nicht dulden, sofern die SBV nicht ständiges Mitglied des betrieblichen BEM-Teams ist."

Hallo,
kannst du mir eventuell noch die Quelle angeben, wo dies so steht?

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 07.04.2016, 18:44 (vor 2950 Tagen) @ ClaudiaHornig

Hallo,
kannst du mir eventuell noch die Quelle angeben, wo dies so steht?

Hallo,
Wenn du besondere Rechte aus Deinem Amt als SBV geltend machst, brauchst Du dafür eine Anspruchs- bzw. Rechtsgrundlage. Das ist für Dich im Wesentlichen der § 95 SGB IX. Mit Ausnahme des § 95 Abs. 1 Satz 3 (Unterstützung bei Anträgen) bezieht sich diese Rechtsgrundlage aber nur auf schwerbehinderte (und gleichgestellte) Beschäftigte. Somit wäre die Begleitung beim BEM eines AN mit GdB 40 keine Amtsaufgabe, weil dieser AN nicht schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich übrigens immer, bei Beschäftigten mit GdB 30 oder 40 einen Gleichstellungsantrag zu prüfen, da dieser idR wesentlich schneller bearbeitet wird.
Dieser GS-Antrag ist auch ausdrücklich zulässig bei einem laufenden Erhöhungsantrag oder Widerspruchsverfahren.

--
&Tschüß

Wolfgang

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

garda, Berlin, Thursday, 07.04.2016, 15:08 (vor 2950 Tagen) @ ClaudiaHornig

Hallo,
ich habe nichts entsprechendes gefunden und bitte um eine Antwort.

Eine Mitarbeiterin mit einem GdB von 40 % hat sich an mich gewandt, um einen Verschlechterungsantrag zu stellen, was wir auch zusammen gemacht haben. Gleichzeitig wird sie vom Arbeitgeber zu einer BEM geladen.
Nun meine Frage:
Darf ich auch in diesem Fall eingeladen werden, oder darf ich erst teilnehmen, wenn die Mitarbeiterin einen GdB von 50 % hat?

Hallo,

selbstverständlich darfst du eingeladen werden und auch am BEM teilnehmen. Es gibt zwar keine Verpflichtung des Arbeitgebers die SBV einzuladen aber es wäre ratsam und wenn der Arbeitgeber schlau ist, wird er das auch tun. Tut er es nicht, siehe weiter unten.

Oder darf ich teilnehmen, wenn die Mitarbeiterin dies wünscht?

Auf jeden Fall, doch dann als Person des Vertrauens, die dann eben zufälligerweise SBV ist. ;-)

Näheres kann man natürlich nur sagen, wenn die gültige BEM-Betriebsvereinbarung bekannt wäre.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 07.04.2016, 18:45 (vor 2950 Tagen) @ garda

Hallo,

Hallo,

Oder darf ich teilnehmen, wenn die Mitarbeiterin dies wünscht?


Auf jeden Fall, doch dann als Person des Vertrauens, die dann eben zufälligerweise SBV ist. ;-)

Dafür kannst du doch sicherlich eine Rechtsgrundlage nennen, warum der AG das dulden muß, oder ???

--
&Tschüß

Wolfgang

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

garda, Berlin, Friday, 08.04.2016, 08:46 (vor 2949 Tagen) @ albarracin

Oder darf ich teilnehmen, wenn die Mitarbeiterin dies wünscht?


Auf jeden Fall, doch dann als Person des Vertrauens, die dann eben zufälligerweise SBV ist. ;-)


Dafür kannst du doch sicherlich eine Rechtsgrundlage nennen, warum der AG das dulden muß, oder ???

Hallo,

als Rechtsgrundlage können - je nach Einzelfall und Rechtskreis, ich halte das mal allgemein - dienen:

Betriebsverfassungsgesetz, hier sind gleich mehrere Sachverhalte ausdrücklich geregelt (§ 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1) andere lassen durchaus Analogien zu bzw. ergeben sich aus der Rechtsprechung.
Personalvertretungsrecht des Bundes bzw. der Länder, dort sind ähnliche Sachverhalte auch ähnlich geregelt in jeweils verschiedenen Paragraphen.
SGB IX, indem ein Antrag auf Gleichstellung gestellt wird.
UN-Behindertenrechtskonvention, die ja per Gesetz deutsches Recht ist, was aber zugegeben etwas hergeholt ist mangels konkreter Rechte aber den Arbeitgeber möglicherweise überrascht ;-)
Tarifverträge der einzelnen Branchen.
Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen, je nach Rechtskreis.
Betriebliche Übung oder andere betriebliche Regelungen.

Wie so oft im Arbeitsrecht, gibt es keine absolut eindeutige Regelung, was man durchaus auch zu eigenen Gunsten verwenden kann.

In Deutschland gibt es auch kein Verbotsrecht das erst mal alles verboten ist was nicht erlaubt ist, sondern es ist genau umgekehrt. Wo es kein Verbot gibt, besteht Gestaltungsspielraum. Es geht nicht um "dulden muss", sondern um Ausgleich und überzeugen.

Interessant zum Thema finde ich die Aussagen auf einer Website die sich klar an Personaler richtet, also an die Arbeitgeberseite:
Hinzuziehung Dritter durch Arbeitnehmer? - Das Personalgespräch Zum Thema BEM bitte runterscrollen.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 08.04.2016, 13:18 (vor 2949 Tagen) @ garda

Hallo,

Hallo,


als Rechtsgrundlage können - je nach Einzelfall und Rechtskreis, ich halte das mal allgemein - dienen:

Betriebsverfassungsgesetz, hier sind gleich mehrere Sachverhalte ausdrücklich geregelt (§ 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1) andere lassen durchaus Analogien zu bzw. ergeben sich aus der Rechtsprechung.

Dies ist die Rechtsgrundlage für die Hinzuziehung eines BR. Da das SGB IX eigene Regelungen dazu enthält, kann hier mE nicht mit Analogien gearbeitet werden, da diese - wenn überhaupt - grundsätzlich nur bei einer "Regelungslücke" zulässig sind.

Personalvertretungsrecht des Bundes bzw. der Länder, dort sind ähnliche Sachverhalte auch ähnlich geregelt in jeweils verschiedenen Paragraphen.

Wir wissen nicht, ob und falls ja welches Personalvertretungsrecht gilt und was dann konkret als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte.

SGB IX, indem ein Antrag auf Gleichstellung gestellt wird.

Auch bei Stellung eines Gleichstellungsantrages gilt der vorläufige Rechtsschutz nur in Bezug auf Kündigung (und selbst das wird in Teilen der Literatur bestritten)

UN-Behindertenrechtskonvention, die ja per Gesetz deutsches Recht ist, was aber zugegeben etwas hergeholt ist mangels konkreter Rechte aber den Arbeitgeber möglicherweise überrascht ;-)

Ergibt keinen konkreten Rechtsanspruch

Tarifverträge der einzelnen Branchen.

Mit ist kein TV bekannt, der die Begleitung durch die SBV von GdB-Antragstellern regelt.

Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen, je nach Rechtskreis.

Muß im Einzelfall geprüft werden. Im UP gibt es keine Hinweise dazu.

Betriebliche Übung oder andere betriebliche Regelungen.

"betriebliche Übung" ist grundsätzlich nur ein Instrument des Individualarbeitsrecht und nicht des Kollektivrechts der AN-Vertretungen.


Wie so oft im Arbeitsrecht, gibt es keine absolut eindeutige Regelung, was man durchaus auch zu eigenen Gunsten verwenden kann.

Es geht hier aber um Amtsausübung. Un mit dieser Amtsausübung sind zB Freistellungs- und Vergütungsanspruch verbunden. Das kann man nur dann geltend machen, wenn es dafür auch einen Rechtsanspruch hat. der liegt hier nach Sachverhaltsschilderung nicht vor.


In Deutschland gibt es auch kein Verbotsrecht das erst mal alles verboten ist was nicht erlaubt ist, sondern es ist genau umgekehrt. Wo es kein Verbot gibt, besteht Gestaltungsspielraum. Es geht nicht um "dulden muss", sondern um Ausgleich und überzeugen.

Natürlich kann die SBV im geschilderten Fall als "Beistand" tätig werden - in ihrer Freizeit.


Interessant zum Thema finde ich die Aussagen auf einer Website die sich klar an Personaler richtet, also an die Arbeitgeberseite:
Hinzuziehung Dritter durch Arbeitnehmer? - Das Personalgespräch Zum Thema BEM bitte runterscrollen.

Ich sehe nicht, wie der Link Deine Aussagen stützt, den "Interessenvertretungen" haben nun mal gesetzlich geregelte Zuständigkeiten.

--
&Tschüß

Wolfgang

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

Holz, Thursday, 07.04.2016, 19:07 (vor 2950 Tagen) @ ClaudiaHornig

Hallo Claudia,

ist die MA Gleichgestellt?

Gruß Holz

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

ClaudiaHornig, Offenburg, Friday, 08.04.2016, 08:31 (vor 2949 Tagen) @ Holz

Hallo,
die MA ist nicht gleichgestellt, aber ein Antrag auf Erhöhung des GdB wurde durch mich gestellt (s.o.).

Gruß

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

vadder911, Friday, 08.04.2016, 13:30 (vor 2949 Tagen) @ ClaudiaHornig

Der Arbeitgeber kann bei einem BEM niemand ausladen, da der Betroffene Herr des Verfahrens ist. Er MUSS alle Einladungen des Arbeitnehmers dulden außer das Hinzuziehen eines Anwaltes.
Gruß A. Hammer

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 12.04.2016, 12:28 (vor 2945 Tagen) @ vadder911

Hallo,

hast Du für diese Behauptung

Der Arbeitgeber kann bei einem BEM niemand ausladen, da der Betroffene Herr des Verfahrens ist. Er MUSS alle Einladungen des Arbeitnehmers dulden außer das Hinzuziehen eines Anwaltes.

eine Rechtsquelle ?
Ich fürchte, nicht

Gruß A. Hammer

--
&Tschüß

Wolfgang

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 12.04.2016, 20:56 (vor 2945 Tagen) @ vadder911

und wo steht auf der Seite, das....
...Der Arbeitgeber kann bei einem BEM niemand ausladen, da der Betroffene Herr des Verfahrens ist. Er MUSS alle Einladungen des Arbeitnehmers dulden außer das Hinzuziehen eines Anwaltes...... ?????

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

Cebulon, Tuesday, 12.04.2016, 17:32 (vor 2945 Tagen) @ vadder911

außer das Hinzuziehen eines Anwaltes.

Auch diese These ist so pauschal nicht ganz zutreffend. Sollte der AG mit Anwalt aufmarschieren, dann kann der Beschäftigte natürlich gleichfalls mit Anwalt erscheinen.

Gruß,
Cebulon

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

vadder911, Tuesday, 12.04.2016, 19:38 (vor 2945 Tagen) @ Cebulon

Hallo,
dann ist es kein BEM sonder ein Personlagespräch oder so.
Besucht bitte die vom integrationsamt angebotene seminare.

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 13.04.2016, 13:27 (vor 2944 Tagen) @ vadder911

Hallo,

Hallo,

dann ist es kein BEM sonder ein Personlagespräch oder so.

Auch diese Behauptung ist so pauschal nicht richtig.

Besucht bitte die vom integrationsamt angebotene seminare.

Wie gesagt, benenne Quellen für deine Behauptungen. Ansonsten führst Du hier Leser evtl. in die Irre.
Abgesehen davon gibt es gerade bei arbeitsrechtlichen Aspekten oft qualitativ bessere Seminare als die der Integrationsämter.

--
&Tschüß

Wolfgang

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

ae74, Thursday, 28.06.2018, 10:12 (vor 2138 Tagen) @ albarracin

§ 167 (alt: 84) Abs. 2 SGB IX gilt für alle Beschäftigten

Einladung SBV bei GdB von 40 %?

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 28.06.2018, 10:42 (vor 2138 Tagen) @ ae74

Hallo,

was hat das Urteil mit der Ausgangsfrage zu tun ?

Macht es Spass, so relativ wissensfrei rumzutrollen ?

--
&Tschüß

Wolfgang

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