Reduzierung der Arbeitszeit wegen Behinderung? (Lektüre / Gesetze)

Jutta @, Karlstein, Tuesday, 31.01.2006, 17:39 (vor 6665 Tagen)

Hallo,
mein Arbeitgeber möchte, das ich meine Arbeitszeit auf 28 Wochenstunden reduziere, da es für ihn nicht tragbar sei eine Vollzeitstelle mit einer Arbeitskraft zu besetzten, welche keinen Nachtdienst leistet. Ich habe seit 6 Monaten ein ärztliches Attest, welches bescheinigt, das ich keinen Nachtdienst mehr leisten kann (ich bin in der Altenpflege tätig, 3-Schichten). Seit Dezember habe ich einen GdB von 4o.
Muß ich mich darauf einlassen> Falls nicht, wie kann ich meinem Arbeitgeber entgegen arrgumentieren>
Bin für alles dankbar

Reduzierung der Arbeitszeit wegen Behinderung?

hackenberger, Wednesday, 01.02.2006, 13:40 (vor 6664 Tagen) @ Jutta

Hallo Jutta,

mit einem GdB von 40, also kleiner 50 gilt man nicht als schwerberhindert und fällt somit nicht unter den Gletungsbereich des Teils 2 SGB IX, sofern man nicht von der AA gleichgestellt wurde (Antrag auf Gleichstellung). Somit wirkt auch nicht der § 81 SGB IX (Rechte der Schwerbehinderten und Pflichten des AG).

Aber Deine Schilderungen geben einen Grund für eine Gleichstellung. Denn dein Beschäftigungsverhältnis ist ggf. auf Grund der Behinderung gefährdet. Also am besten sofort die Agentur für Arbeit anrufen und telefonisch einen Antrag auf Gleichstellung stellen. Die senden Dir dann das Formblatt zu.

Dieses wäre erst einmal der erst Schritt.

Sofern eine Gleichstellung zuerkannt wird, könnte dann der AG auf Grund der in der Behinderung liegenden Gründe für die gebenen Leistungseinschränkungen Mittel aus der Ausgleichsabgabe beantragen um diese auszugleichen. Damit wäre der AG ggf. hier zufrieden zu stellen.

Als Gleichgestellter hätte man auch den Anspruch, dass der AG prüft in wie weit eine organisatorische Maßnahme es ermöglicht es so einzurichten, dass eine Beschäftigung ohne Nachtschicht möglich ist. Einen grundsätzlichen Rechtsanspruch hat man nicht, auch nicht als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter. Der AG muss nur ihm zumutbare organisatorische Massnahmen ermöglichen, § 81 SGB IX.

Sind entsprechende zumutbare Maßnahmen nicht möglich, so hätte der AG das recht diese Forderungen zu stellen bzw. könnte eine entsprechende Änderungskündigung aussprechen, wenn nur so eine weitere Beschäftigung möglich wäre. Hier wäre dann ggf. zu prüfen ob ein Anspruch auf Teilrente gegeben wäre.

Hier ein Urteil des BAG zum Thema § 81 (4) SGB IX

BAG: 9 AZR 230/04 - Beschäftigungsanspruch, Schwerbehinderung, Darlegung

Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Zur Begründung dieses Anspruchs hat er regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat sich hierauf substantiiert einzulassen und die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass solche behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder deren Zuweisung ihm unzumutbar ist. Hierzu gehört auch die Darlegung, dass kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist und auch nicht durch Versetzung freigemacht werden kann. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass entgegen der Behauptung des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder vom Arbeitgeber frei gemacht werden kann. Eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber sowohl darzulegen als auch zu beweisen.

SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
SGB IX § 84

Reduzierung der Arbeitszeit wegen Behinderung?

jürgen, Friday, 09.03.2007, 19:08 (vor 6263 Tagen) @ hackenberger

Hallo, bin neu im Forum und seit den letzten Wahlen Schwerbehindertenvertreter in einer Firma aus dem Bereich Druck.

Bei uns tauchte auch eine Problemstellung aus dem Bereich Nachtarbeit auf.
Im Betrieb wird im Dreischicht-System gearbeitet.
Einige Schwerbehinderte Kollegen können Aufgrund ihrer Behinderung keine Nachtschicht mehr leisten.
Jetzt tauchte die Frage auf, ob diese Kollegen einen finanziellen Ausgleich für den Wegfall der Nachtschicht bekommen können.

Welches Amt wäre eventuell für solche Zahlungen zuständig>

Gruß Jürgen

Reduzierung der Arbeitszeit wegen Behinderung?

traute, Friday, 09.03.2007, 21:16 (vor 6263 Tagen) @ jürgen

das integrationsamt ist dafür zuständig.
gruß, traute


» Hallo, bin neu im Forum und seit den letzten Wahlen
» Schwerbehindertenvertreter in einer Firma aus dem Bereich Druck.
»
» Bei uns tauchte auch eine Problemstellung aus dem Bereich Nachtarbeit
» auf.
» Im Betrieb wird im Dreischicht-System gearbeitet.
» Einige Schwerbehinderte Kollegen können Aufgrund ihrer Behinderung keine
» Nachtschicht mehr leisten.
» Jetzt tauchte die Frage auf, ob diese Kollegen einen finanziellen
» Ausgleich für den Wegfall der Nachtschicht bekommen können.
»
» Welches Amt wäre eventuell für solche Zahlungen zuständig>
»
» Gruß Jürgen

Reduzierung der Arbeitszeit wegen Behinderung?

jürgen, Friday, 09.03.2007, 22:00 (vor 6262 Tagen) @ traute

Gibt es da eventuell einen Paragrafen, auf den ich mich dann direkt beziehen kann>
Ich habe mal das SGB III gewälzt, dort aber leider nichts gefunden.
Es wird zwar in einer Publikation auf den §222a SGB III verwiesen, der ist aber anscheinend weggefallen.

Reduzierung der Arbeitszeit wegen Behinderung?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 10.03.2007, 10:52 (vor 6262 Tagen) @ jürgen

» Gibt es da eventuell einen Paragrafen, auf den ich mich dann direkt
» beziehen kann>
Du brauchst beim Interagtionsamt keinen Paragrafen zu nennen. Die hören sich den Sachverhalt an und sagen dir dann was weiter zu tun ist.

» Ich habe mal das SGB III gewälzt, dort aber leider nichts gefunden.
» Es wird zwar in einer Publikation auf den §222a SGB III verwiesen, der ist
» aber anscheinend weggefallen.
...in diesen § ging es um Eingliederung. Wären für dich nicht relevant gewesen.

PS: Bitte zukünftig neue Themen nicht an eine andere Frage dranhängen.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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