Kündigungsschutz / Fristen / Gleichstellung (Gleichstellung)

Thorsten, Wednesday, 15.02.2006, 15:05 (vor 6652 Tagen)

Info:

-MA hat 40%GdB (seit Jahren :-( )
-MA dachte das reicht
-MA wird gekündigt, Anhörung liegt beim BR
-Jetzt hat MA sich gemeldet und wir stellten sofort Antrag auf Gleichstellung
-Kündigung noch nicht beim MA.

Ich finde unter Suchen zwar ne Menge Einträge aber die Zeit ist zu kurz alle zu lesen.

Frage:
Wenn der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist bevor die Kündigung ausgesprochen wurde, geniesst der MA dann Kündigungsschutz >

Danke im voraus,

Kündigungsschutz / Fristen / Gleichstellung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 15.02.2006, 15:09 (vor 6652 Tagen) @ Thorsten

Den Antrag kann man auch telefonisch anfordern. Der Mensch in der Arbeitagentur vermerkt dann den Zeitpunkt als "Eingang".
Das bedeutet; ab dann läuft der Gleichstellungsantrag.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Kündigungsschutz / Fristen / Gleichstellung

hackenberger, Wednesday, 15.02.2006, 15:19 (vor 6652 Tagen) @ Thorsten

Hallo Torsten,

ich unterstelle einmal ihr, der Betroffene hat sofort telefonisch bei der Agentur für Arbeit den Antrag auf Gleichstellung gestelt. Dann gilt wie Hans-Peter auch schon geschrieben hat, ab diesem Anruf (Tag/Uhrzeit) der Antrag als gestellt.

Nun muss aber unbedingt aus der begründung des Antrages hervorgehen, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen welche in der Behinderung liegen bzw. kausal mit dieser in verbindung gebracht werden können. Andernfalls könnte es mit der Gleichstellung ggf. Probleme geben. Zu der Fargestellung was begründet eine Gleichstellung findest Du ja im Forum sehr vieles!

Wenn also der Antrag gestellt ist, sollte der BR im Rahmen seiner Anhörung dem AG mitteilen, dass er im Rahmen seiner Arbeit die Kenntnis erhalten hat, dass hier ein laufendes Verfahren auf Gleichstellung anhängig ist. Somit müsste die Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt erfolgen.

Nachfragen ob diese gegeben ist!

Hinweis ggf. auf das folgende Urteil:

Sonderkündigungsschutz während laufendem Gleichstellungsverfahren!

Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet auch dann Anwendung, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung während eines laufenden Gleichstellungsverfahrens bei der Arbeitsagentur noch nicht festgestellt ist.

§ 90 Abs. 2 a SGB IX findet keine Anwendung, da dieser ausdrücklich nur Bezug auf laufende Gleichstellungsverfahren vor dem Versorgungsamt nimmt.

ArbG Pforzheim, Urt. v. 23.02.2005 - 5 Ca 348/04

Kündigungsschutz / Fristen / Gleichstellung

Thorsten, Wednesday, 15.02.2006, 15:36 (vor 6652 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Torsten,
»
» ich unterstelle einmal ihr, der Betroffene hat sofort telefonisch bei der
» Agentur für Arbeit den Antrag auf Gleichstellung gestelt. Dann gilt wie
» Hans-Peter auch schon geschrieben hat, ab diesem Anruf (Tag/Uhrzeit) der
» Antrag als gestellt.
Der Antrag ist gestellt !!

» Wenn also der Antrag gestellt ist, sollte der BR im Rahmen seiner Anhörung
» dem AG mitteilen, dass er im Rahmen seiner Arbeit die Kenntnis erhalten
» hat, dass hier ein laufendes Verfahren auf Gleichstellung anhängig ist.
» Somit müsste die Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt
» erfolgen.
Werde ich weiterleiten, ich bin kein BR-Mitglied und habe somit auch keine Anhörung erhalten !

» Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet auch dann
» Anwendung, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der
» Kündigung während eines laufenden Gleichstellungsverfahrens bei der
» Arbeitsagentur noch nicht festgestellt ist.
»
» § 90 Abs. 2 a SGB IX findet keine Anwendung, da dieser ausdrücklich nur
» Bezug auf laufende Gleichstellungsverfahren vor dem Versorgungsamt nimmt.
»
» ArbG Pforzheim, Urt. v. 23.02.2005 - 5 Ca 348/04

Danke, ich denke das hilft schon sehr !!!

RSS-Feed dieser Diskussion