Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers SGB IX (Umgang mit Arbeitgeber)

golo677, Sunday, 22.01.2017, 06:34 (vor 2654 Tagen)

Ab dem 01.01.18 gibt es den sogenannten Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers.
Ändert sich da auch was bzgl. der Aufgaben in dieser Funktion oder ist es hier eine reine Anpassung des Namens?

Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers SGB IX

Hendrik1, Niedersachsen, Sunday, 22.01.2017, 10:33 (vor 2654 Tagen) @ golo677

Moin Moin Golo,

noch kenne ich nicht sämtlich Bestimmungen des BTHG, aber ....

alleine durch den Pradigmenwechsel, der in den Betrieben mit Leben gefüllt werden muss, kommen neue Aufgaben auf alle Seiten zu.
Von der Integration, was aus Arbeitgebersicht vielfach bedeutet, Schwerbehinderte seien ein Fremdkörper, der geduldet und integriert werden muss, während unsere Sicht ist, dass sie mit ihren Stärken ein Recht auf die Integration haben, wird jetzt nicht mehr geredet.

Nun heißt es "Inklusion" das heißt Schwerbehinderte, Menschen mit Behinderung (was ich besser finde, da letzteres weniger ausgrenzend wirkt), gehören dazu, sind in der Arbeitswelt inklusive. Diesen Wechsel der Begrifflichkeit in den Unternehmen zum Leben zu erwecken, was bedeutet, erst auf die Stärken und Fähigkeiten der Menschen zu schauen, um diese bestmöglich im Unternehmen leidensgerecht einzusetzen, wird schon schwer genug.

Ansonsten bleibt das Gesetz ein Papiertiger und dient aufgrund der Länge dazu, dass sich jede Menge Menschen in der Keramikabteilung damit die Kehrseite reinigen können.

Daher ändert sich, selbst wenn in der Aufgabenbeschreibung keine Änderung erfolgt, eine Menge, wenn diese Inklusion gelingen soll.

Liebe Grüße

Hendrik

Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers SGB IX

Cebulon, Sunday, 22.01.2017, 22:00 (vor 2653 Tagen) @ Hendrik1

Kenne nicht sämtlich Bestimmungen des BTHG...

Hallo zusammen, sämtliche durch's BTHG im SGB IX geänderte Paragraphen des Schwerbehindertenrechts sind online i.d.F. von 2017 (Teil 2) und 2018 (Teil 3).

Und hier die Gegenüberstellung von sämtlichen Änderungen durch Art. 2 BTHG zum 30.12.2016.

Gruß,
Cebulon

Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers SGB IX

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 22.01.2017, 13:16 (vor 2654 Tagen) @ golo677

Hallo,

es ist eine reine Namensänderung. Der Rest des bisherigen § 98 bleibt wortgleich. Die Namensänderung tritt - im Unterschied zu den anderen Namensänderungen - auch erst zum 01.01.2018 in Kraft, wenn § 98 zu § 181 wird.

--
&Tschüß

Wolfgang

Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers SGB IX

Cebulon, Sunday, 22.01.2017, 21:31 (vor 2653 Tagen) @ albarracin

Es ist eine reine Namensänderung.

Die Umbenennung soll erfolgen, um die Inklusion von sbM zu "verdeutlichen". Inklusionsbeauftragte sollen sich also aktiv für das Ziel der Inklusion von sbM einsetzen, obwohl eine ausdrückliche Erweiterung ihrer in § 181 SGB IX 2018 genannten Aufgaben fehlt. Neu sind nur die drei Änderungen bzw. die Vorgabe für Inklusionsvereinbarungen in § 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX n.F. (= § 166 SGB IX 2018) bzw. in § 80 BetrVG n.F. in "Zusammenarbeit" mit den Inklusionsbeauftragten. Diese Einfügung ist eine Ausrichtung auf das Ziel der Inklusion im Arbeitsleben.

Umbenennung erfolgt an über ein Dutzend Stellen im SGB IX 2018. Ein sachlicher Grund ist nicht erkennbar, warum erst 2018 und nicht schon in Art. 2 BTHG: Das weiß wohl nur das BMAS; darüber hat sich das BMAS ausgeschwiegen. Änderung zudem völlig halbherzig bzw. inkonsequent, weil das Integrationsamt nicht in Inklusionsamt umbenannt wurde, wie vom Bundesrat kritisiert und vorgeschlagen.

Gruß,
Cebulon

Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers SGB IX

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 23.01.2017, 08:52 (vor 2653 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

Diese Einfügung ist eine Ausrichtung auf das Ziel der Inklusion im Arbeitsleben.

Dein Optimismus in allen Ehren, aber mir fehlt der Glaube, daß sich durch Namensänderung etwas ändert. Da jegliche Definition des Unterschiedes zwischen "Inklusion" und "Integration" vermieden wurde, sehe ich erst mal keine inhaltlichen Unterschiede


Umbenennung erfolgt an über ein Dutzend Stellen im SGB IX 2018. Ein sachlicher Grund ist nicht erkennbar, warum erst 2018 und nicht schon in Art. 2 BTHG: Das weiß wohl nur das BMAS; darüber hat sich das BMAS ausgeschwiegen.

Nun ja, ein Teil der Namensänderungen - in den §§ 82, 83 - ist ja schon in Kraft getreten. Dieses uneinheitliche Vorgehen ist in der Tat nicht nachvollziehbar.

Gruß,
Cebulon

&Tschüß
Wolfgang

--
&Tschüß

Wolfgang

Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers SGB IX

Cebulon, Monday, 23.01.2017, 10:30 (vor 2653 Tagen) @ albarracin

... sehe ich erst mal keine inhaltlichen Unterschiede

Das BMAS, die Bundesregierung, der Gesetzgeber u.a. aber schon. Allerdings in der Tat vergleichsweise wohl eher "geringer" Unterschied bez. Inklusionsvereinbarung durch neue Vorgabe in § 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX n.F. Aber genau da ist der Inklusionsbeauftragte doppelt gefragt und doppelt eingebunden: nämlich bei der Verhandlung ("Zusammenarbeit") dieser Vorgabe zur Inklusion und dann bei der Überwachung sowie der Umsetzung dieser Vereinbarung:

2 "Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen."

Gruß,
Cebulon

Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers SGB IX

heinrich55, Thursday, 01.06.2017, 17:22 (vor 2523 Tagen) @ Cebulon

Hallo Kollegen und Kolleginnen,

bei uns in der Firma ist seit neuesten unsere Personalchefin, welche leitende Angestellte ist, linke Hand der Geschäftsführung, auch Prokura besitzt, die sogenannte Inklusionsbeauftragte.

Ohne jetzt den gesetzlichen Hintergrund groß zu nennen an alle die hier Bescheid wissen.

Was soll ich da bitte von halten?

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