Einstellung (Allgemeines)

daha, Kiel, Wednesday, 08.02.2017, 12:52 (vor 2637 Tagen)

Hallo Zusammen,
wie sieht es mit der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch von einer Bewerberin mit einem GdB und einem Alter von 65 Jahren aus. Besteht da auch ein Anspruch eingeladen zu werden, wenn die Stelle langfristig besetzt werden soll. Das darf ich ja in einer Ablehnung nicht als Grund angeben, weil es eine Diskriminierung wegen des Alters darstellen könnte. Die Bewerberin entspricht den Ausschreibungskriterien. Hat jemand ein Formschreiben oder eine Formulierung für so einen Fall??

Vielen Dank im voraus.

Übrigens wir erfüllen die Quote.

daha

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ciralifan, Wednesday, 08.02.2017, 13:23 (vor 2637 Tagen) @ daha

Auch mit 65 kann und darf man (weiter-) arbeiten, so man will und kann. Auch die neue FlexiRente trägt hierzu bei, denn nun erhöht sich durch arbeiten als Regelrentner die bezogene Rente.
Hier würde ich einladen als korrekt ansehen.

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Monica99, Wednesday, 08.02.2017, 13:46 (vor 2637 Tagen) @ ciralifan

Hallo,

.... viele Müssen sogar noch weiter bis 67 arbeiten! Auch kennt das SGB IX keine Altersgrenze hier!


PS: daha, wäre toll, wenn Du dein Profil ergänzen würdest. Also welches Mandat hat Du?

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mfg Monica

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WoBi, Wednesday, 08.02.2017, 15:04 (vor 2637 Tagen) @ daha

Hallo daha,

bei einer Nichteinladung könnte die Bewerberin ggf. das AGG wegen der Behinderung und wegen dem Alter als Diskriminierungsgrund geltend machen.

Auch wenn bei dir das BetrVG gültig ist, könnte es sich um ein kommunales Unternehmen mit einer Verpflichtung aus § 82 SGB IX handeln? Wenn diese Annahme zutreffen sollte, wäre die Nichteinladung ein mögliches Indiz für eine behinderungsbedingte Diskriminierung.

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Gruß
Wolfgang

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albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 08.02.2017, 16:01 (vor 2637 Tagen) @ WoBi

Hallo WoBi,

BetrVG und § 82 SGB IX schließen sich absolut und ausnahmslos gegenseitig aus. Die Definition des "öffentlichen Arbeitgebers" in § 71 Abs. 3 SGB IX bedingt zwingend die Geltung von Personalvertretungsrecht.

Befindet sich ein Betrieb in privatrechtlicher Organisationsform im Besitz der öffentlichen Hand, gilt er trotzdem in keinem Fall als "öffentlicher Betrieb" iSd SGB IX (LPK-SGB IX, Joussen, § 71 Rn 15 mit Verweis auf LAG Köln v. 12.5.2011, 6 Sa 19/11).

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&Tschüß

Wolfgang

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WoBi, Wednesday, 08.02.2017, 18:58 (vor 2637 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

danke für die Richtigstellung.

Öffentliche Betriebe (Krankenhäuser, Bibliotheken, Theater, Museen, Sparkassen, Schlachthöfe, Verkehrsbetriebe usw.) zählen nur dann zu den Dienststellen, wenn sie als Eigenbetrieb öffentlich-rechtlich organisiert sind und ihr Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Regiebetriebe, die privatrechtlich betrieben werden, sind den privaten Arbeitgebern zuzurechnen, auch wenn Kapitaleigner allein die öffentliche Hand ist (GK-SGB IX / Großmann Rdnr. 95).

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Gruß
Wolfgang

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