Schwerbehindertenversammlung (Allgemeines)

Manfred Lehmann @, Mainz, Friday, 24.02.2006, 12:01 (vor 6658 Tagen)

Hallo,

seit einiger Zeit verfolge ich Euer Forum und muss einfach mal sagen: KLASSE!


Nun zu meiner Frage. Ich habe irgenwo einmal gehört, dass ich als Vertrauensperson der Schwerbehinderten zur jährlichen Schwerbehindertenversammlung auch die Kolleginnen und Kollegen mit einladen könnte, die einen GdB niedriger als 50 haben und auch nicht gleichgestellt sind> Leider finde ich hierzu keine Rechtsprechung. Kann mir jemand helfen >

Danke

Schwerbehindertenversammlung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 24.02.2006, 15:44 (vor 6658 Tagen) @ Manfred Lehmann

Hallo Manfred,
erst mal danke für das Lob.

Zu deiner Frage wirst du (leider) keine Rechtssprechung finden, die aussagt, dass Menschen mit einem GdB bis 50 (wenn nicht gleichgestellt) an der Versammlung teilnehmen können.

Die Möglichkeit besteht dann:
- wenn du dies in Absprache mit dem AG regeln kannst
(ob rechtlich klar, wird letztendlich nur ein Richter entscheiden können)
- oder wenn diese Personen einen Antrag auf Erhöhung bzw. Gleichstellung gestellt haben.
Kommentar vom Bund-Verlag
8. Auflage
§95 (Rn 48):

Die beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes, die noch nicht als schwer behinderte Menschen oder Gleichge-stellte anerkannt sind, aber einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung gestellt haben, können ebenfalls an der Versammlung teilnehmen.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Schwerbehindertenversammlung auch für behinderte Beschäftigte?

Wolfgang E., Friday, 24.02.2006, 16:08 (vor 6658 Tagen) @ Manfred Lehmann

» Ich habe irgenwo einmal gehört, dass ich als Vertrauensperson der Schwerbehinderten zur jährlichen Schwerbehindertenversammlung auch die Kolleginnen und Kollegen mit einladen könnte, die einen GdB niedriger als 50 haben und auch nicht gleichgestellt sind> Leider finde ich hierzu keine Rechtsprechung.

In Fürsorgerichtlinien (§ 82 Satz 4 SGB IX) für den öffentlichen Dienst bzw. in [link=http://db1.rehadat.de/rehadat/iv.jsp>State=15008]Integrationsvereinbarungen[/link] (§ 83 SGB IX) können Regelungen getroffen werden, dass Beschäftigte mit noch nicht abgeschlossenen Gleichstellungsverfahren ein Teilnahmerecht an der Schwerbehindertenversammlung haben. Darüber hinaus können behinderte Mitarbeiter (§ 2 Abs. 1 SGB IX) natürlich immer dann teilnehmen, wenn dies einvernehmlich mit dem Arbeitgeber erfolgt, beispielsweise in sog. Monatsgesprächen abgesprochen wird (§ 95 Abs. 5 SGB IX). Weitere Antworten dazu im Forum vom Dezember 2005 unter
www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=1727

Aber: Nicht alle gleichgestellte behinderte Menschen können an der Schwerbehindertenversammlung teilnehmen; gleichgestellte behinderte Beschäftigte mit einem GdB von weniger als 30 haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an Schwerbehindertenversammlungen (§ 68 Abs. 4 Satz 3 SGB IX).

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