Vertretung im Falle der Verhinderung (Stellvertreter/in)

Kerstin Schurack, Thursday, 23.02.2017, 12:15 (vor 2621 Tagen)

Wo steht im SGBIX eigentlich, daß SBV-Belange immer Vorrang vor dienstlichen Jobanforderungen haben?
- wenn eine Dienstreise im Job angetreten wird, und vorher schon bekannt ist, daß SBV-Themen, wie zum Beispiel Monatsgespräch mit AG, Betriebsratsitzung, ASA, Wirtschaftsausschuß im gleichen Zeitraum stattfinden --> dann kann die Besprechung wirklich nicht an den Vertreter delegiert werden??? Falls der SBV dem Job den Vorrang gibt, geht die Chance zur Teilnahme usw. im Interesse der schwerbehinderten Kollegen verloren?

Vertretung im Falle der Verhinderung

ciralifan, Thursday, 23.02.2017, 12:46 (vor 2621 Tagen) @ Kerstin Schurack

Moin, schau einmal links unter A-Z bei F-reistellung.
des weiteren gilt analog zu BR´s auch für uns das BetrVG § 37 (2)

Vertretung im Falle der Verhinderung

Heinrich, Thursday, 23.02.2017, 12:50 (vor 2621 Tagen) @ Kerstin Schurack

Hallo,

nur erst einmal eine Nachfrage. In welcher Funktion schreibst Du hier? Aus dem Profil ist nichts zu erkennen.

Vertretung im Falle der Verhinderung

Mister M, Bayern (Franken), Thursday, 23.02.2017, 16:17 (vor 2621 Tagen) @ Heinrich

Die Wortwahl klingt nach einer Vorgesetzten......

Kann man sich denken.....

--
Grüße aus dem schönen Franken!

Michael

Vertretung im Falle der Verhinderung

Kerstin Schurack, Monday, 27.02.2017, 09:17 (vor 2617 Tagen) @ Mister M

Nein, ich bin kein Abteilungsleiter , Chef oder sonstiges.
Ich arbeite in Projekten der Automobilzulieferindustri. Ich bin Teil eines Teams, der ein Fachgebiet im Projekt vertritt und in diesem Teil von den Prototypen bis ca. !/2 Jahr nach Serienstart arbeitet - mit Lieferanten, Kunden und vor allem auch dem späteren Produktionswerk von meiner Firma. Das beinhaltet viel Reisetätigkeit mit internen, aber auch externen (Kunden-)Terminen.
Gerade war eine Produktionshalle in Tschechien abgebrannt, wo gerade eines meiner Projekte aufstarten sollte. Klar das das alles durcheinandergewirbelt hat und viel zusätzliche Arbeit inkl. Dienstreisen bedeutet.

Mir hat irgendwann jemand gesagt, wenn ich vor Antritt einer Dienstreise von einem SBV-Termin weiß, müßte dieser zwingend Vorrang haben und ich kann den Termin nicht an meinen Stellvertreter delegieren. Wenn ich dienstliche Termine kurzfristig absage, muß ich unbedingt wissen, wo genau steht, daß das Vorrang hat und ich nicht delegieren darf. Die Alternative wäre dann, daß die SBV an einem Termin nicht vertreten ist, wenn ich der Projektarbeit den Vorrang gebe.

Vertretung im Falle der Verhinderung

Monica99, Monday, 27.02.2017, 17:57 (vor 2617 Tagen) @ Kerstin Schurack

Hallo,

Die Alternative wäre dann, daß die SBV an einem Termin nicht vertreten ist, wenn ich der Projektarbeit den Vorrang gebe.

Ich habe Probleme mit dem 2 Halbsatz "...wenn ich der Projektarbeit den Vorrang gebe."

Vorrang hat und muss auch die Mandatsarbeit haben. Wenn ich einen sehr tollen/interessanten Job habe, was verständlich ist, sollte/müsste ich mir halt überlegen, kann ich dann ein solches für die Beschäftigten sehr sehr wichtiges Mandat wahrnehmen? Dieses besonders wegen des bekannten Rechtsgrundsatz, dass solche Mandate Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit haben.

Auch hier sollte es bekannter Satz etwas abgeändert stets bedacht werden," ..drum prüfe wer sich .... bindet...." Oder aber, man kann nicht immer alles haben.

--
mfg Monica

Vertretung im Falle der Verhinderung

Kerstin Schurack, Monday, 27.02.2017, 09:06 (vor 2617 Tagen) @ Heinrich

Hallo,
ich bin die gewählte Vertauensperson, die SBV in meiner Firma.

Vertretung im Falle der Verhinderung

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 24.02.2017, 11:50 (vor 2620 Tagen) @ Kerstin Schurack

Moin Moin Frau Schurack,

der Rechtsanspruch ergibt sich aus § 96, Absatz 1 und Absatz 4 im letzteren heißt es:

Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Daraus, dass die Vertrauenspersonen befreit werden und keine Widerspruchsmöglichkeit in diesem Gesetz verankert ist, ergibt sich die Vorrangstellung der Aufgaben der SBV. Zusätzlich ist gesetzlich verankert, dass die Vertrauensperson die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Personalratsmitglied hat, hier ist in den Personalvetretungsgesetzen ebenfalls die Vorrangstellung der Aufgabe verankert.


Daher hat der Arbeitgeber kein Recht, die Freistellung zu versagen.

Mit freundlichen Grüßen

Hendrik

Vertretung im Falle der Verhinderung

Kerstin Schurack, Monday, 27.02.2017, 09:21 (vor 2617 Tagen) @ Hendrik1

Danke Hendrik!
Das war endlich mal konkret. Das kann ich so nachvollziehen.

Aber wo kann ich herauslesen, daß ich nicht delegieren darf? - Im Falle, daß ein extrem wichtiger Termin im Job nach meinem Ermessen zur gleichen Zeit stattfindet und ggf. auch schon vor den SBV-Termin bekannt war?

Vertretung im Falle der Verhinderung

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 27.02.2017, 10:30 (vor 2617 Tagen) @ Kerstin Schurack

Hallo,


Aber wo kann ich herauslesen, daß ich nicht delegieren darf? - Im Falle, daß ein extrem wichtiger Termin im Job nach meinem Ermessen zur gleichen Zeit stattfindet und ggf. auch schon vor den SBV-Termin bekannt war?

Das ergibt sich aus der einschlägigen Kommentierung der §§ 94,95,96 SGB IX. Wenn in Deinem Fall im Betrieb das BetrVG angewendet wird, dann muß auch die Kommentierung des § 25 Abs. 1 BetrVG herangezogen werden.
Auch wenn es eine durchaus große Grauzone gibt in Sachen Planbarkeit, Unabweisbarkeit etc. von dienstlichen Terminen und Du als 1-Personen-Vertretung prinzipiell niemandem rechenschaftspflichtig bist, solltest du mit dem Thema sehr sensibel umgehen (vor allem, wenn Du weniger als 100 sbM vertrittst), weil ein zu laxer Umgang zu Problemen in der Interessenvertretung allgemein und zu Problemen für deine herangezogenen Stellvertreter führen können, wenn nämlich der AG irgendwann einmal auf die Idee kommt, die Zulässigkeit/Erforderlichkeit der Heranziehung anzuzweifeln.

Und wenn Du jetzt meinst, daß der AG schon nicht "zicken" wird, dann ist das eine "Schönwettervereinbarung", die nicht unbedingt sturmfest sein muß. Ich hätte auch nie gedacht, daß es bei uns im Betrieb jemals einen derartigen Krieg gegen Arbeitnehmervertretung geben könnte wie er jetzt vom Vorstand seit 6 Monaten geführt wird.
Zum Glück haben sie nichts in meiner Amtsführung gefunden, aus dem sie mir einen Strick drehen konnten - versucht haben sie es.

--
&Tschüß

Wolfgang

Vertretung im Falle der Verhinderung

Kerstin Schurack, Monday, 27.02.2017, 11:17 (vor 2617 Tagen) @ albarracin

Danke Wolfgang, für Deinen Rat!

Aber das macht das Ganze manchmal schon schwierig, wenn man einen guten Job machen und ein guter SBV sein will :-((

viele Grüße
Kerstin

Vertretung im Falle der Verhinderung

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 27.02.2017, 15:22 (vor 2617 Tagen) @ Kerstin Schurack

Moin Moin Kerstin,

wenn Du die beruflichen Tätigkeiten wahrnehmen willst, kannst Du sehr wohl die Stellvertreter einbinden. Hierzu § 94 SGB IX

§ 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur
vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied
gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.

Als Abwesenheitsvertretung kannst Du selber die Stellvertreter/in einbinden, aber der Arbeitgeber kann Dich nicht dazu verpflichten.

Liebe Grüße

Hendrik

Vertretung im Falle der Verhinderung

Heinrich, Monday, 27.02.2017, 16:13 (vor 2617 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik1,

Deine Aussage ist so falsch! Denn wann eine Verhinderungsvertretung rechtlich zutrifft, regelt eben NICHT der § 94 SGB IX. Dieser regelt NUR die Wahl. Der § 94 hebt auch NICHT den Grundsatz der Einpersonenvertretung auf.

Betreffend der Klärung der Verhinderung ist wie Albarracin richtig beschreibt auf die Regelungen der BR abzustellen. Also wann ist ein BRM verhindert und darf durch ein Ersatz-BRM vertreten werden.

Ein informierter BR würde auch um einen Ladungsfehler und damit die hier drohenden Folgen der Falschladung und Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der BR Sitzung und damit ggf Gefährdung von Beschlüssen, den Stellvertreter hier nicht in die Sitzung lassen.

Bei Abwesenheit wegen DR muss man unterscheiden zwischen ein- und mehrtägigen DR und ob ggf Termine planbar sind.

Das eine DR beruflich ggf interessant/ wichtig ist oder weil ich den Job gerne ausübe, ist kein Verhinderungsgrund. Denn es gilt der grundsätzliche Rechtsgrundsatz, das Mandat hat Vorrang! Der AG muss daher bei DR Planungen diesen Grundsatz beachten! Daher ist das Problem der DR das Problem des AG. Gleiches gilt hier auch bei BRM.

Vertretung im Falle der Verhinderung

Heinrich, Monday, 27.02.2017, 13:00 (vor 2617 Tagen) @ albarracin

Hallo,

ergänzend noch, nicht nur der AG könnte einmal Probleme machen, sondern auch das ArbG wenn einmal ein Thema/ Fall dort landen würde. Wenn zB ggf einmal eine Kündigung oder sonstige Maßnahme des AG dort beklagt würde. Wenn dann Richter Beschlüsse des BR auf ordnungsgemäße Beschlussfassung prüfen. Hierzu zählt dann auch die richtige Ladung zur BR Sitzung. Dann könnte/würde der Richter feststellen, dass hier eine falsche Ladung/Teilnahme stattgefunden hat, was Beschlüsse anfechtbar oder ggf nichtig machen könnte/würde.

Weiter könnte sich dann wegen Teilnahme einer unberechtigte Stellvertretung der SBV auch eine Verletzung des Datenschutzes sich ergeben.

Daher ist es IMMER wichtig bevor man sich um ein Mandat bewirbt sich über ALLE Fakten gut zu informieren.

Vertretung im Falle der Verhinderung

friedrich61, Sunday, 03.09.2017, 13:01 (vor 2429 Tagen) @ Heinrich

1. Die korrekte Ladung der SBV zur BR-Sitzung ist NICHT Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit der BR-Beschlüsse (steht im Fitting).

2. Die Vertretung der SBV wird dann tätig, wenn die SBV "verhindert" ist. Die Verhinderung kann - neben z.B. Urlaub oder Krankheit - auch beruflich bedingt sein (Feldes/Krämer/Rehwald..., Schwerbehindertenrecht, Basiskommentar, 13. Auflage, §94, Rn.4)
Natürlich: Wenn die hauptamtliche SBV dauernd beruflich verhindert ist, kann man in den Bereich der "gröblichen Pflichtverletzung" nach SGB IX § 94 Abs. 7 kommen. Es ist wie in der Medizin: Die Dosis macht das Gift. Mal einen beruflichen Termin vor die SBV-Arbeit stellen ist völlig okay. Schließlich soll die SBV ja auch nicht an ihrem beruflichen Fortkommen gehindert werden. Oder sollen nur noch Leute, die mit ihrer hauptberuflichen Karriere abgeschlossen haben, SBV werden können?

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