Info für alle bzgl Gleichstellung (Gleichstellung)

Thorsten, Monday, 27.02.2006, 11:30 (vor 6641 Tagen)

Das AA hat eine Gleichstellung abgelehnt.

MA hat 40%, ist ausgesteuert,

Begründung:
Es gibt keinen passenden Arbeitsplatz in der Firma

Tatsache ist, das die bearbeitende Person des AA die Ablehung auf Gleichstellung unabhängig von der Behinderung gemacht hat. Dies hat sie mir in einem Telefonat ganz klar mitgeteilt. Die Art der Behinderung wäre bei der Vergabe der einer Gleichstellung egal, es wäre nur zu begutachten ob MA einen geeigneten Arbeitsplatz wahrnehmen könnte oder nicht.

Durch die Ablehung hat MA (auch während des Widerspruches) keinen Kündigungsschutz und die Kündigung ist Rechtswirksam zugegangen.
Das I-Amt ist nicht zuständig und muß keine Zustimmung / Ablehenung gegen die Kündigung vornehmen.

MA hat sich Anwalt genommen und wird entsprechend, nach Widerspruchsverfahren, klagen.

.........
Ich bin bestürzt über die Ansicht dieser Gleichstellungsbeauftragen des AA.
Ich bin sicher das die Art der Behinderung sehr wohl eine Rolle in Gleichstellungsverfahren spielt. Ich hoffe auf den Widerspruch und eventuelle weitere Rechtsverfahren.
Da MA jedoch bereist gekündigt ist wird es sich wohl Jahre hinziehen bis es ein Urteil gibt mit entsprechenden Finanziellen Ausgleichen.

Info für alle bzgl Gleichstellung

hackenberger, Monday, 27.02.2006, 12:17 (vor 6641 Tagen) @ Thorsten

Hallo Thorsten,

die SB der Agentur für Arbeit hat das Gesetz richtig ausgelegt. Die Behinderung, also die Art der Behinderung spielt hier wirklich keine Rolle. Also es spielt keine Rolle ob die Behinderung (GdB) z.B. auch einer Diabetes, Bandscheibenvorfall oder einem leichten Herzinfarkt herrühren.

Es kommt einzig und alleine darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis auf Grund der Behinderung gefährdet ist. Es ist also nur zu prüfen, liegen in der Behinderung die Gründe der Gefährdung des Arbeistverhältnisses.

Weiter könnte eine Gleichstellung noch gegeben werden, wenn nur mit einer Gleichstellung ein Arbeitsplatz zu erlangen wäre.

Es kommt also beim Antrag auf Gleichstellung immer darauf an, kann man die Gefährdung des Arbeitsplatzes mit der Behinderung bzw. auf Gründe welche auf/aus der Behinderung her rühren belegen> Dieses muss dann aber mindestens neben der SchwbV auch vom BR/Pr so mitgetragen werden und für die AA nachvollziehbar sein.

Behinderte AN sollen ja nicht aus Gründen welche nicht in der Behinderung liegen besser gestellt werden als Nichtbehinderte. So ist nun einmal die Rechtslage.

Man kann allen SchwbV oder AN welche eine Gleichstellung beantragen wollen hier im Forum einmal das Stichwort „Gleichstellung“ einzugeben und genau zu lesen was dazu geschrieben wurde.

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Thorsten, Monday, 27.02.2006, 12:22 (vor 6641 Tagen) @ hackenberger

» Es kommt einzig und alleine darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis auf
» Grund der Behinderung gefährdet ist. Es ist also nur zu prüfen, liegen in
» der Behinderung die Gründe der Gefährdung des Arbeistverhältnisses.
»
Hi,
Es liegt hier Leukämie vor,
und deshalb ist der lange Krankenschein bzw die automatisch folgende Austeuerung. Ergo dürfte die Gefährdung diese Arbeitplatzes eindeutig aufgrund der Behinderung sein.

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Thorsten, Monday, 27.02.2006, 12:26 (vor 6641 Tagen) @ hackenberger

»
» die SB der Agentur für Arbeit hat das Gesetz richtig ausgelegt. Die
» Behinderung, also die Art der Behinderung spielt hier wirklich keine
» Rolle. Also es spielt keine Rolle ob die Behinderung (GdB) z.B. auch einer
» Diabetes, Bandscheibenvorfall oder einem leichten Herzinfarkt herrühren.
»
Dazu habe ich kein Gesetz gefunden, bzw keine Klarstellung gefunden.

» Es kommt einzig und alleine darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis auf
» Grund der Behinderung gefährdet ist. Es ist also nur zu prüfen, liegen in
» der Behinderung die Gründe der Gefährdung des Arbeistverhältnisses.

Das ist eben nur unter Berücksichtigung der Art der Behinderung möglich !!
Es ist doch eindeutig das nicht jede Behinderung die gleiche Art von Arbeitsplätzen gefährdet. Bzw das es Behinderungen gibt die jeden Arbeitsplatz gefährden.


»
» Man kann allen SchwbV oder AN welche eine Gleichstellung beantragen wollen
» hier im Forum einmal das Stichwort „Gleichstellung“ einzugeben und genau
» zu lesen was dazu geschrieben wurde.

Habe ich getan :-)

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hackenberger, Monday, 27.02.2006, 15:28 (vor 6641 Tagen) @ Thorsten

Hallo Torsten,

Krankenfehltage ab einer Größe von mehr als ca. 25 Tage in Folge einer Behinderung sind ein Grund für eine Gleichstellung. Dieses muss man aber dann auch so bei der Antragstellung angeben, dass auf Grund der in der Behinderung liegenden Anzahl der Karnkenfehltage eine Kündigung droht. Weiter muss aber für dei AA auch erkennbar sein, dass eine Weiterbeschäftigung nach Gleichstellung möglich ist. Es darf nicht für die AA sich der Eindruck verfestigen, dass auch nach Gleichstellung eine Beschäftigung nicht möglich ist. Denn auch dann läuft die Gleichstellung ins Leere.

Hier hätte somit die Gleichstellung schon sehr frühzeitig, also auf alle Fälle vor einer Aussteuerung beantrag werden müssen/sollen.

Ich unterstelle einmal, muss ich unterstellen, da es nicht wirklich erkennbar, dass bei einer Gleichstellung eine Beschäftigung auch nicht möglich gewesen wäre. In diesem Fall wäre dann davon auszugehen, dass das Integrationsamt einer Kündigung auch zugestimmt hätte. Somit wäre das Endergebnis nicht anders. Leider!!:-(

Bei diesem Krankenbild wäre sofern es sich nicht im Stadium der Heilungsbewährung befindet zu prüfen gewesen ob der zuerkannte GdB nicht zu niedrig ist> Oder ob nicht in Folge der Erkrankung ein Antrag auf Neufestsetzung bzw. neuer bisher nicht anerkannter negativer gesundheitlicher Beeinträchtigungen hätte gestellt werden sollen> Wenn ein Mensch auf Grund dieses Krankenbildes in dieser Form erkrankt ist (Fehltage) könnte ein entsprechender Grund gegeben sein.

Hallo Torsten, wurde hier der § 84 (2) beachtet und angewandt>> Wenn nein, wäre diese ein möglicher Grund für eine Kündigungsschutzklage. Die ersten gerichte haben bereits entschieden, dass die Nichtbeachtung der Rechtspflicht des AG (§ 84 (2) SGB IX eine Kündigungshemmung bei einer Kündigung wegen Krankenfehltagen darstellt.

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traute, Monday, 27.02.2006, 21:29 (vor 6640 Tagen) @ hackenberger

hallo torsten,
ich schließe mich der meinung von bernd an. es ist tatsächlich so, wie er sagt.

zu prüfen wäre, ob der GdB unter umständen höher bewertet werden müßte, wenn die erkrankung neu eingetreten. bei krebserkrankungen wird in der regel GdB 50 bewertet. nach 5 jahren heilungsgewährung kann eine herabstufung erfolgen, muß aber nicht, wenn andere beeinträchtigungen hinzgekommen sind.

desweiteren, wenn der kollege nach AU wieder in den betrieb kommt, ist ein eingliederungs management durchzuführen. das muß der AG nachweisen.insofern könnte, wenn die frist nicht um ist, kündigungsschutzklage erhoben werden.
gruß, traute

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