Rechte der SVB (hier: stellvertretend) bei Umsetzung (Gleichstellung)

Gundi, Tuesday, 07.03.2006, 12:45 (vor 6632 Tagen)

Hallo,

ich bin neu im Forum und bitte um Unterstützung.
Ich bin stellvertretende SBV, habe wenig Erfahrung und der SBV ist krank.
Ein Kollege, er ist mit 30 % gleichgestellt hat folgendes Problem:

Es ist bekannt, dass die Abteilung, in der er arbeitet, in naher Zukunft aufgelöst wird.
Laut Geschäftsleitung soll es keine betriebsbedingten Kündigungen geben.
Umsetzungen (auch an andere Standorte) werden aber - so denkt der Kollege (und ich auch) durchaus "drin" sein.
Meine Frage:
Hat die SBV bei der Umsetzung eines gleichgestellten Mitarbeiters Mitspracherecht bzw. kann sie Widerspruch einlegen>
Falls ein Mitspracherecht besteht:
Wie sind die Bedingungen>) Kann z. B. gegen eine Versetzung in eine andere Abteilung (aber am selben Standort) Widerspruch eingelegt werden>
Sind die Tätigkeitsmerkmale entscheidend>
Welche Gründe kann die SBV geltend machen>

Ich sage schon mal danke
Gruß
Gundi

Rechte der SVB (hier: stellvertretend) bei Umsetzung

hackenberger, Tuesday, 07.03.2006, 17:05 (vor 6632 Tagen) @ Gundi

Hallo Gundi,

ja die SchwbV ist gem. § 95 SGB IX zu beteiligen. Weiter hat der AG die §§ 81 und 84 (1) zu beachten. Besonders der § 84 (1) ist sofort anzuwenden. Hier könnte es u.U. darum gehen, dass der Betroffenen ggf. eine Qualifizierung bekommt damit er einen zumutbaren geeigneten Arbeitsplatz erhalten kann.

Die sofortige Anwendung des § 84 (1) soll dem Schwerbehindewrten/Gleichgestllten in solchen Fällen einen gewissen "Vorsprung" erste Chance einräumen.

Eine Umsetzung lässt sich ja nicht vermeiden, denn wenn es die Abteilung nicht mehr gibt muss er/sie wechseln!

Der Neue Arbeitsplatz muss den Anforderungen aus § 81 (4) erfüllen.

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