Nachfolge bei Pensionierung (Wahlen)

Franz Nestler ⌂ @, Haßfurt, Monday, 20.03.2006, 01:29 (vor 6620 Tagen)

Hallo

Ich bin noch gewählter Vertrauensmann und seit vier Monaten im Krankenstand. Lt. Polizeiarzt bin ich nun bis zu meiner absehbaren Pensionierung krank geschrieben.

Meine 1. Stellvertreterin ist auch noch bis ca. September krankgeschrieben und mein 2. Stellvertreter nimmt momentan alle Aufgaben wahr.

Was ist zu tun wenn, ich pensioniert werde.

Rückt meine 1. Stellvertreterin bei meiner Pensionierung nach und der 2. Stellvertreter macht weiterhin alles oder kann er aufgrund der Erkrankung meiner Stellvertreterin nachrücken.

Weil---->

Neuwahlen sind ja am Ende des Jahres.

Das Kuriosum dabei ist, dass durch die Polizeirefom in Unterfranken die Anzahl der Vertrauensmänner/frauen gekürzt wird. Statt bisher 3 Vertrauensleuten + 1 Gesamtschwerbehindertenverteter wird es wesententlich weniger Vertrauensleute geben. Die Anzahl ist bisher noch nicht bekannt.

Für meine/n Nachfolgerin/Nachfolger wäre es wichtig, sich auf die nächste Wahl vorbereiten zu können, um die Nähe zu den Schwerbehinderten gewährleisten zu können und ich weiß nicht wer von beiden in Frage kommt.

Wie ist in diesem Fall zu verfahren>
Normalerweise rückt ja meine Stellvertreterin nach (aber sie ist ja noch im Krankenstand).

Gruß Franz

Nachfolge bei Pensionierung

hackenberger, Monday, 20.03.2006, 20:26 (vor 6620 Tagen) @ Franz Nestler

Hallo Franz,

Du hast es richtig erkannt. Sofern Du verhindert bist (z.B. wegen Krankheit) nimmt dein Stellvertreter die Aufgaben wahr. Ist auch dieser verhindert nimmt der nächste Stellvertreter die Aufgaben wahr.
Würdest Du noch in dieser Wahlperiode ausscheiden (aus dem aktiven Dienst) würde der Stellvertreter in das Mandat nachrücken.
Wenn es sicher ist, dass Du in dieser Wahlperiode nicht mehr in den aktiven Dienst zurückkehrst, wäre es zu überlegen ob Du dein Mandat nicht niederlegen sollst damit dein 1. Stellvertreter nicht nur die Vertretung wegen Verhinderung wahrnehmen kann sonder voll im Mandat nachrückt. Sie würde somit die volle Rechtsstellung aus dem SGB IX § 96 inne nehmen. Der 2. Stellvertreter würde wegen Verhinderung des 1. Stellvertreters die Aufgaben wahrnehmen (wie 1.Stellvertreter).

Im Herbst sind dann Neuwahlen wie gehabt.

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