Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang (Wahlen)

fisch21, Tuesday, 08.08.2017, 17:12 (vor 2455 Tagen)

Hallo zusammen,

ich bin die Vertrauensperson in der Gesamt-SBV. Ende August wird der letzte Stellvertreter aus der Firma ausscheiden und ich muss eine Nachwahl der Stellvertreter im vereinfachten Wahlverfahren einleiten.

Die Wahlberechtigten (8 über Deutschland verteilte örtliche Vertrauenspersonen) müssen von mir zur Wahlversammlung eingeladen werden. Reicht es hierzu aus, dass ich die 8 Wahlberechtigten per Email einlade oder MUSS ich in allen betroffenen 8 örtlichen Betrieben einen Aushang mit der entsprechenden Einladung bzw. Wahlankündigung durchführen? Ein Aushang in allen 8 Betrieben gestaltet sich nämlich sehr aufwendig und ich würde davon absehen, wenn es nicht unbedingt notwendig ist. Wie sind denn hier die genauen Formvorschriften?

Im voraus vielen Dank.

K.

Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang

WoBi, Wednesday, 09.08.2017, 11:44 (vor 2454 Tagen) @ fisch21

Hallo fisch21,

es handelt sich um eine demokratische Wahl und es können sich auch andere Personen zur Wahl stellen, wenn sie von einem Anteil der Wahlberechtigten vorgeschlagen werden. Dazu ist die Information mit Voraussetzungen zu veröffentlichen. Es können sich auch nichtbehinderte Betriebsangehörige zur Wahl aufstellen lassen. Das Wahlausschreiben ist in allen Betrieben zu veröffentlichen.
Ob es einen Aufwand oder Umständlich ist kommt es nicht an. Die Wahl ist von einer Versammlung der Schwerbehindertenvertreter zu trennen. Die Wahl hat mit Stimmzettel im Umschlag zu erfolgen. Es muss die Möglichkeit der unbeobachtbaren Kennzeichnung (Wahlkabine) gegeben sein.

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Gruß
Wolfgang

Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang

Cebulon, Wednesday, 09.08.2017, 16:35 (vor 2454 Tagen) @ WoBi

Dazu ist die Information mit Voraussetzungen zu veröffentlichen. Das Wahlausschreiben ist in allen Betrieben zu veröffentlichen.

Hallo Wolfgang, bei einer Wahlversammlung nach § 22 Abs. 3 SchwbVWO, die im Rahmen der Versammlung nach § 97 Abs. 8 SGB IX erfolgen kann, gibt es keine "Wahlausschreiben"; die gibt's nur bei förmlicher Wahl (LAG Köln, 19.10.2011, 3 TaBV 51/11, RN 44). Eine solche Wahlversammlung kann wohl nur "im Rahmen dieser Versammlung durchgeführt werden" nach dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 3 SchwbVWO.

Dazu ist die Information mit Voraussetzungen zu veröffentlichen.

Hast Du für Deine Ansicht irgendwelche Quellen?

Gruß
Cebulon

Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang

WoBi, Thursday, 10.08.2017, 09:04 (vor 2453 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

stimmt bei einer Wahl im „einfachen“ Verfahren gibt es kein Wahlausschreiben, sondern eine Einladung zur Wahlversammlung. Diese Wahlversammlung ist mindestens 3 Wochen durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise den Wahlberechtigten bekannt zu geben.

Bei der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung kann es „unbekannte“ Wahlberechtigte geben, dies dürfte bei der Stufenvertretung nicht allzu häufig der Fall sein. Je nach Größe des Unternehmens / Konzerns könnte aber eine Wahl einer SBV stattgefunden haben oder vor der Versammlung stattfinden und auch diese SBV wäre wahlberechtigt. Deshalb der Hinweis zur Veröffentlichung der Einladung zur Wahlversammlung in allen Betrieben. Eine Wahlversammlung ist keine Geheimsache.

In § 22 SchwbVWO wird die Wahl einer Stufenvertretung näher bestimmt. Abs. 3 ermöglicht als Abweichung von Abs. 1 die Wahl der Stufenvertretung auch im Rahmen einer Versammlung. Es wird auf § 20 SchwbVWO verwiesen.

In § 20 SchwbVWO wird die Wahl einer „kompletten“ Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson und Stellvertreter) abgehandelt. Nachwahlen von Stellvertreter sind speziell in § 21 SchwbVWO beschrieben. Auf diesen wird in § 22 keinen Bezug genommen.

In meinem demokratischen Verständnis ist der Wahlvorgang durch den Wahlberechtigten selbst geheim durchzuführen. Doch das Stattfinden einer Stufenvertretungswahl und das Wahlergebnis sind nicht geheim. Auch bei einer Stufenvertretung kann es z.B. wegen der Arbeitsbelastung sinnvoll sein, eine Person zur Stufenvertretung zu wählen, die nicht örtliche SBV ist. Interessierte Personen sollte die Möglichkeit eröffnet werden, sich bei den Wahlberechtigten zu melden, damit diese sie in der Wahlversammlung vorschlagen können.

Deshalb halte ich einen Hinweis bezüglich der Wählbarkeit auch in der Einladung zur Wahlversammlung als ein Grundprinzip der Demokratie für angebracht.
Angepasstes Beispiel für die Fragestellung:
„Wählbar als stellvertretendes Mitglied der Gesamtschwerbehindertenvertretung ist jeder in den Betrieben der XX GmbH oder YY GmbH & Co. KG nicht nur vorübergehend Beschäftigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb seit mindestens 6 Monaten angehört. Besteht der Betrieb weniger als ein Jahr, bedarf es nicht der 6 Monate Betriebszugehörigkeit. Auch nicht selbst schwerbehinderte Beschäftigte sind wählbar. Wer kraft Gesetzes dem Betriebsrat nicht angehören kann, ist nicht wählbar.“

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Gruß
Wolfgang

Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang

Monica99, Thursday, 10.08.2017, 11:10 (vor 2453 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

stimmt bei einer Wahl im „einfachen“ Verfahren gibt es kein Wahlausschreiben, sondern eine Einladung zur Wahlversammlung. Diese Wahlversammlung ist mindestens 3 Wochen durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise den Wahlberechtigten bekannt zu geben.

Ok.

In meinem demokratischen Verständnis ist der Wahlvorgang durch den Wahlberechtigten selbst geheim durchzuführen. Doch das Stattfinden einer Stufenvertretungswahl und das Wahlergebnis sind nicht geheim. Auch bei einer Stufenvertretung kann es z.B. wegen der Arbeitsbelastung sinnvoll sein, eine Person zur Stufenvertretung zu wählen, die nicht örtliche SBV ist. Interessierte Personen sollte die Möglichkeit eröffnet werden, sich bei den Wahlberechtigten zu melden, damit diese sie in der Wahlversammlung vorschlagen können.

Deshalb halte ich einen Hinweis bezüglich der Wählbarkeit auch in der Einladung zur Wahlversammlung als ein Grundprinzip der Demokratie für angebracht.
Angepasstes Beispiel für die Fragestellung:
„Wählbar als stellvertretendes Mitglied der Gesamtschwerbehindertenvertretung ist jeder in den Betrieben der XX GmbH oder YY GmbH & Co. KG nicht nur vorübergehend Beschäftigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb seit mindestens 6 Monaten angehört. Besteht der Betrieb weniger als ein Jahr, bedarf es nicht der 6 Monate Betriebszugehörigkeit. Auch nicht selbst schwerbehinderte Beschäftigte sind wählbar. Wer kraft Gesetzes dem Betriebsrat nicht angehören kann, ist nicht wählbar.“

Sorry, aber dieses halte ich so für ..... Denn damit, da nur die halben Fakten weil das entscheidende fehlt, sorgt nur für vermeidbare Unruhe. Denn so erkennt ja keiner wie er ggf überhaupt Kandidat werden könnte und was wichtiger ist, in der Regel oder sogar fast immer werden Kandidaten der bestehenden SBV hier gewählt.

Somit schafft man Aufregungen und ggf vermeidbares Nachfragen und ggf Unruhen mit einer solchen Aussage.

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mfg Monica

Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang

WoBi, Friday, 11.08.2017, 08:34 (vor 2453 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica,

der Textvorschlag ist nur ein Beispiel und kann ausgebaut werden. Eine Wahl bedingt eine "Auswahl" von Möglichkeiten. Bei nur einem einzigen Kandidaten als Wähler zu entscheiden "Kreuz oder nicht markieren" ist für mich die geringste Wahlmöglichkeit.

"und was wichtiger ist, in der Regel oder sogar fast immer werden Kandidaten der bestehenden SBV hier gewählt."

Auch die Stufenvertretung ist ein Wahl- und Ehrenamt. Der von dir gezeigte praktische Ansatz mag so überwiegend gelebt werden. Ist Vergleichbar mit der Behauptung, dass Schwerbehindertenvertreter selbst überwiegend schwerbehinderte Personen sind.

Stufenvertretung kann eine Vollzeitaufgabe darstellen. Dies wenn z.B. viele weit auseinanderliegende Betriebe ohne örtliche SBV gibt. Sitzungsteilnahmen in den Betrieben ohne örtliche SBV bei den dortigen Mitarbeitergremien, z.B. Betriebsrat und deren Ausschüsse durchgeführt werden, um z.B. die Einstellung von behinderten Menschen zu fördern. Wahrnehmung der Aufgaben als zuständige (G)SBV im BEM-Verfahren in Betrieben ohne örtliche SBV. Häufige Sitzungen des Gesamtbetriebsrates in allen Teilen der Bundesrepublik. Abhaltung von örtlichen Sprechstunden in Betrieben ohne eigene SBV. Überwachung der Wahlvoraussetzungen in den Betrieben, um Wahlen einzuleiten. Dies auch zur eigenen Entlastung. Und viele weitere Aufgaben, um schwerbehinderte, gleichgestellte oder von Behinderung bedrohte Kollegen und Kolleginnen vor Ort zu unterstützen und den barrierefreien Zugang zu ermöglichen.

Dies alles kann für eine gewählte örtliche Vertrauensperson zusätzlich zu ihrem Ehrenamt zu viel sein. Zumal die Zeit für die Stufenvertretung zu Lasten der örtlichen Aktivitäten gehen kann. Es dürfen die körperlichen Belastungen z.B. durch die Reisetätigkeit nicht unberücksichtigt bleiben. Vor allem, wenn die Person selbst behinderungsbedingte Einschränkungen hat.

Aus diesen Gründen habe ich die Anregung gegeben und ich kein Fan bin von Ämteranhäufungen, nur der Titel wegen. Der Tag hat 24 Stunden und die ehrenamtlichen Tätigkeiten sollten in der Normalarbeitszeit erledigt werden können.

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Gruß
Wolfgang

Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang

Cebulon, Thursday, 10.08.2017, 14:20 (vor 2453 Tagen) @ WoBi

Bei der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung kann es „unbekannte“ Wahlberechtigte geben, dies dürfte bei der Stufenvertretung nicht allzu häufig der Fall sein.

Ja, seeehr unwahrscheinlich bei überörtlicher Wahl. Lt. Verteiler des BIH-Formulars "Wahlergebnis" ist ja auch die GSBV vom Wahlergebnis aller örtl. SBV-Wahlen zu verständigen: "ggf. Stufenvertretung"

Je nach Größe des Unternehmens könnte aber eine Wahl einer SBV stattgefunden haben oder vor der Versammlung stattfinden und auch diese SBV wäre wahlberechtigt.

Wenn eine örtliche Zwischenwahl stattgefunden haben sollte, sollte das der GSBV nicht entgangen sein. Denn die GSBV hätte ja von Amts wegen diese örtliche Wahl selbst einzuleiten gehabt. Sonst wie oben "Verteiler".

Gruß,
Cebulon

Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang

Cebulon, Monday, 21.08.2017, 20:55 (vor 2442 Tagen) @ WoBi

In § 20 SchwbVWO wird die Wahl einer „kompletten“ Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson und Stellvertreter) abgehandelt. Nachwahlen von Stellv. sind speziell in § 21 SchwbVWO beschrieben. Auf diesen wird in § 22 kein Bezug genommen.

Hallo an alle, kennt evtl. jemand im Forum Literatur oder Gerichtsurteile, wonach auch bei reiner Stelli-Nachwahl in Wahlversammlung gewählt werden kann gemäß § 22 Abs. 3 SchwbVWO?

Gruß,
Cebulon

Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang

garda, Berlin, Tuesday, 22.08.2017, 07:59 (vor 2442 Tagen) @ Cebulon

Hallo an alle, kennt evtl. jemand im Forum Literatur oder Gerichtsurteile, wonach auch bei reiner Stelli-Nachwahl in Wahlversammlung gewählt werden kann gemäß § 22 Abs. 3 SchwbVWO?

Hallo Cebulon,

deine Frage und deinen Bezug verstehe ich nicht ganz. Meinst du eine Stellvertreterwahl auf der untersten Ebene oder einer höheren Ebene (Gesamt usw.)?

Der § 22 regelt doch die Wahlen auf höherer Ebene.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang

WoBi, Tuesday, 22.08.2017, 09:57 (vor 2441 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

den sicher bekannten Beschluss des BAG vom 23.07.2014 mit Aktenzeichen 7 ABR 61/12 als Auslöser für die Änderung durch das BTHG, um wieder die Wahl von Stufenvertretungen auf Versammlungen zu ermöglichen.

Dazu wurde durch das BTHG in § 97 Absatz 7 SGB IX der Satz "§ 94 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass bei den Wahlen zu überörtlichen Vertretungen der zweite Halbsatz des Satzes 3 nicht anzuwenden ist." eingefügt.

§ 22 SchwbVWO schließt im Absatz 1 durch Nennung von § 17 SchwbVWO die Nachwahl von Stellvertreter bei einer Stufenvertretung im förmlichen Verfahren ein.

Eine Nachwahl von Stellvertreter auf einer Versammlung ist bereits nach dem Wortlaut "Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Konzern...." von § 22 Abs. 3 SchwbVWO nicht vorgesehen. "rechtzeitig vor Ablauf" bezieht sich auf das Ende der regulären Amtszeit der gewählten Stufenvertretung und nicht auf einen beliebigen Zeitpunkt während der Amtszeit.

Doch dies könnte über die Verordnungsermächtigung in § 100 SGB IX geändert werden. Wobei dann wieder das im Beschluss genannte Problem besteht, dass das Gesetz vor der Verordnung kommt.

--
Gruß
Wolfgang

Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang

Cebulon, Tuesday, 22.08.2017, 21:42 (vor 2441 Tagen) @ WoBi

§ 22 SchwbVWO schließt im Absatz 1 durch Nennung von § 17 SchwbVWO die Nachwahl von Stellvertreter bei einer Stufenvertretung im förmlichen Verfahren ein.

Das ist mir schon klar ;-) Meine Frage zielte darauf ab, dass im § 22 Abs. 3 SchwbVWO der Verweis fehlt auf § 21 SchwbVWO und wie das zu interpretieren ist, was die Nachwahl von stellv. Mitgliedern der GSBV betrifft.

Wahlversammlung zur Wahl der GSBV-Stellis zulässig oder lediglich förmliche Nachwahl der GSBV-Stellis?

Gruß,
Cebulon

Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang

fisch21, Wednesday, 09.08.2017, 18:52 (vor 2454 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,
vielen Dank für Deine Antwort. Natürlich kommt es nicht darauf an, ob es einen Aufwand darstellt, die Aushänge in allen Betrieben durchzuführen. Sollte es jedoch rechtlich nicht zwingend notwendig sein, dann würde ich darauf verzichten.

Viele Grüße,
Karl

Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang

Cebulon, Wednesday, 09.08.2017, 16:50 (vor 2454 Tagen) @ fisch21

MUSS ich in allen betroffenen 8 örtlichen Betrieben einen Aushang mit der entsprechenden Einladung bzw. Wahlankündigung durchführen?

Hallo, ich halte bei überörtlichen Wahlen Aushänge in den Betrieben zur Wahlversammlung für überflüssig. Kenne jedenfalls keine gegenteilige Rechtsprechung. Kennt jemand Fachliteratur zu dieser Rechtsfrage?

Gruß,
Cebulon

Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang

fisch21, Wednesday, 09.08.2017, 18:46 (vor 2454 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

vielen Dank für Deine Antworten. Ich habe dazu auch nichts in der Literatur gefunden und deshalb gehe ich nachwievor davon aus, dass ich im Rahmen des vereinfachten Wahlverfahrens keine Aushänge in allen Betrieben durchführen muss. Aber vielleicht hat jemand einen Literaturverweis zu diesem Sachverhalt.

Viele Grüße,
Karl

Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 09.08.2017, 23:04 (vor 2454 Tagen) @ fisch21

Hallo zusammen,

ich bin die Vertrauensperson in der Gesamt-SBV. Ende August wird der letzte Stellvertreter aus der Firma ausscheiden und ich muss eine Nachwahl der Stellvertreter im vereinfachten Wahlverfahren einleiten.

Die Wahlberechtigten (8 über Deutschland verteilte örtliche Vertrauenspersonen) müssen von mir zur Wahlversammlung eingeladen werden. Reicht es hierzu aus, dass ich die 8 Wahlberechtigten per Email einlade oder MUSS ich in allen betroffenen 8 örtlichen Betrieben einen Aushang mit der entsprechenden Einladung bzw. Wahlankündigung durchführen? Ein Aushang in allen 8 Betrieben gestaltet sich nämlich sehr aufwendig und ich würde davon absehen, wenn es nicht unbedingt notwendig ist. Wie sind denn hier die genauen Formvorschriften?

Im voraus vielen Dank.

K.


Wie willst du sicherstellen, das jeder mögliche Kandidat über die Wahl ohe öffentlichen Aushang informiert ist?

VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang

Cebulon, Thursday, 10.08.2017, 13:42 (vor 2453 Tagen) @ Hotte

Wie willst du sicherstellen, das jeder mögliche Kandidat über die Wahl ohne öffentlichen Aushang informiert ist?

Hallo Hotte, ein derartiges Kriterium gibt es nicht für vereinfachte Wahlen nach der Literatur, es ist folglich insoweit nichts sicherzustellen durch Aushänge. Gilt ebenso in allen Fällen des § 22 Abs. 2 SchwbVWO, auch da ist nichts sicherzustellen.

Allein maßgeblich ist, dass sämtliche wahlberechtigten Schwerbehindertenvertretungen ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen werden.

Gruß,
Cebulon

Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang

Cebulon, Monday, 14.08.2017, 06:46 (vor 2450 Tagen) @ fisch21

Reicht es hierzu aus, dass ich die 8 Wahlberechtigten per Email einlade

Ja, ist wahlrechtlich ausreichend z.B. laut ArbG Bonn, 04.05.2011, 5 BV 51/11 - RN. 38 bis 41. Danach ist bei einer Wahlversammlung jedenfalls zu den Wahlen einer überörtlichen SBV kein "betriebsöffentlicher" Aushang der Einladung an den "Schwarzen Brettern" in Betrieben des Unternehmens vorgeschrieben.

Gruß,
Cebulon

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