Einstellung bzw.Nichteinstellung v.SB (Allgemeines)

Andrea, Thursday, 23.03.2006, 10:21 (vor 6617 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiter,
wer kann mir mit Sicherheit, ggf. mit Beziehung auf §§ folgende Frage beantworten.
Eine schwerbehinderte Bewerberin wird abgelehnt (unabhängig davon, ob es sich um eine fehlende fachliche Eignung handelt oder nicht). Hat die/der BewerberIn den Anspruch auf die schriftliche Ablehnungsbegründung> Inwieweit ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt, diese an den/die BewerberIn weiterzuleiten oder kann sie das nur nach Aufforderung durch den/die SB>


Gruß Andrea

Einstellung bzw.Nichteinstellung v.SB

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 23.03.2006, 10:48 (vor 6617 Tagen) @ Andrea

Hallo Andrea,
ich habe dazu folgendes gefunden:

Ist die Einstellungsentscheidung endgültig getroffen, hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich, d. h. hier in der Regel sofort, gem. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu informieren. Darüber hinaus müssen alle Beteiligten, also auch die betriebliche Interessenvertretung und die abgelehnten schwerbehinderten Bewerber, vom Arbeitgeber unterrichtet werden (Abs. 1 Satz 9).

Das schließt nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht nur die Mitteilung der Entscheidung, sondern auch ihrer Begründung ein. Nur so können abgelehnte schwerbehinderte Bewerber gegebenenfalls die Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen oder Rechte aus § 81 Abs. 2 SGB IX geltend machen (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 27).

Denn der Bewerber kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnungsentscheidung schriftlich einen Entschädigungsanspruch geltend machen, wenn er glaubt, im Verlauf des Bewerbungs- und Einstellungsverfahrens wegen seiner Behinderung unzulässig benachteiligt worden zu sein (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4).

Obwohl das Gesetz keine ausdrückliche Vorgabe für die Form dieser Unterrichtung enthält, kann nur eine schriftliche Information als ausreichend angesehen werden. Eine lediglich mündliche Erläuterung wäre für den Streitfall keine Grundlage zur Feststellung eines etwaigen Entschädigungsanspruchs (Großmann S. 134).

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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