SBV bei voller Erwerbsminderungsrente (Allgemeines)

Sauerländer, Wednesday, 18.10.2017, 11:59 (vor 2382 Tagen)

Hallo Kollegen,
bei mir steht vielleicht eine volle Erwerbsminderungsrente an.
Dürfte ich dennoch mein Amt als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb weiter ausüben. Dürfte ja trotz voller Erwerbsminderungsrente noch bis zu 3Std. täglich arbeiten.
:-|

SBV bei voller Erwerbsminderungsrente

KaivonderKüste, Wednesday, 18.10.2017, 12:25 (vor 2382 Tagen) @ Sauerländer

Soweit das Beschäftigungsverhältnis nach Rentengewährung fortbesteht, ist das grundsätzlich kein Problem. Für den Rentenbezug ist jedoch die Hinzuverdienstgrenze des § 96a SGB VI zu beachten. Details dazu sind dann im Rentenbescheid zu finden. Die feinheiten zur weiterern Beschäftigtung sind abhängig vom ggfs. bestehenden Tarifvertrag und Firmengepflogenheit mit der zuständigen Personalebene zu klären.

Die andere Frage, die sich mir stellt, geht dahin, ob Du mit 3 Stunden täglicher Arbeitszeit die SV noch angemessen vertreten kannst und willst. Je nach Bedarf kann unter Umtänden die anfallende Tätigkeit in der SV in einem Einzelfall durchaus mehr als drei Stunden am Tag umfassen. Werde dir daher sicher, ob du in deinem gesundheitlichen Rahmen wirklich so fit bist, um deine Arbeit noch verantwortungsvoll ausüben zu können. Spreche daher auch mit Vertretern, die dies ähnlich machen oder so versucht haben.

SBV bei voller Erwerbsminderungsrente

Monica99, Wednesday, 18.10.2017, 20:09 (vor 2381 Tagen) @ KaivonderKüste

Hallo,

und wenn durch Mandatswahrname dann Mehrarbeit entstehen und der AG diese auszahlen, wäre ggf die Rente gefährdet weil der erlaubte Hinzuverdienst überschritten wird. Auch könnten Schwerbehinderte die Absetzung der SBV ggf angehen, weil sie ihr Mandat nicht vollumfänglich und damit zu Lasten der Schwerbehinderten wahrnimmt. Denn allein die Sitzungen des BR/PR überschreiten ja schon die 3 Std.

Weiter wäre zu prüfen ob es im TV/ArbV ggf Regelungen betreffend voller Erwerbsminderungsrente gibt!

--
mfg Monica

SBV bei voller Erwerbsminderungsrente

Sauerländer, Thursday, 19.10.2017, 18:03 (vor 2380 Tagen) @ Monica99

Hallo,
Ist ja alles richtig, aber vor mir gab es keine SBV und nach mir wahrscheinlich auch nicht mehr.
:-(

SBV bei voller Erwerbsminderungsrente

Monica99, Thursday, 19.10.2017, 18:14 (vor 2380 Tagen) @ Sauerländer

Hallo,

Ist ja alles richtig, aber vor mir gab es keine SBV und nach mir wahrscheinlich auch nicht mehr.
:-(

Wenn es daran liegt, dass sich kein Kandidat findet sind es die Schwerbehinderten selbst schuld, dass ihre Rechte dann ggf wohl nicht mehr vollumfänglich wahrgenommen und vertreten werden.

Du solltest aktiv Werbung für dieses Mandat machen. Frage doch auch einmal bei den Nachrückern des BR/PR nach auch ggf die auf weit hinten liegenden Plätzen. Diese Koll. haben doch grundsätzliches Interesse an Mandatsarbeit. Die Wählbarkeit zur SBV trifft ja auch für diese zu.

--
mfg Monica

SBV bei voller Erwerbsminderungsrente

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 19.10.2017, 19:45 (vor 2380 Tagen) @ Sauerländer

Hallo,

1.
Grundsätzlich ist die Wählbarkeit als SBV nicht abhängig von irgendeinem Mindestbeschäftigungsgrad. Ggfs. muß dann halt der/die Stelli herangezogen werden.

2.
Du hast natürlich grundsätzlich das Recht, gem. § 81 Abs. 5 SGB IX Teilzeit zu verlangen.

3.
Dabei mußt du prüfen, ob bei Erwerbsminderungsrente für Dich eine sog. "auflösende Bedingung" durch Arbeits- oder Tarifvertrag gilt, die Dein Arbeitsverhältnis automatisch beenden könnte. Die Rechtswirksamkeit solcher Klauseln gerade bei Erwerbsminderung wird zwar in Teilen der Literatur wegen des Diskriminierungseffekts massiv bezweifelt, aber es gibt mW noch keine höchstrichterliche Klärung.

4.
Auf die Hinzuverdienstgrenze bist du ja schon hingewiesen worden. Sie beträgt 450€/Monat und darf 2x pro Jahr überschritten werden, wenn das jährliche Gesamteinkommen 6300€ nicht übersteigt.

5.
Die Grenze von 3 Std. Arbeitsfähigkeit pro Tag bei voller Erwerbsminderung ist keine starre tägliche Höchstarbeitszeit, sondern eine Durchschnittsgrenze. Sie kann in einer Arbeitswoche flexibel gehandhabt werden, wenn dadurch insgesamt ein leidensgerechtes individuelles Arbeitszeitmodell entsteht und 15 Std./Woche nicht überschritten werden. Wir haben in unserem Betrieb in einigen Fällen spezielle Arbeitszeitmodelle kreiert, bei denen (mit voller Zustimmung des Rentenversicherungsträgers) diese 3 Std. zT überschritten worden.

6.
Angebliche Unersetzbarkeit ist das allerschlechteste Argument fürs weitere Amtieren. Irgendwann ist jeder/jede zwangsläufig ersetzbar. Hast du keine Stellis fürs Nachrücken ???

--
&Tschüß

Wolfgang

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