Passives Wahlrecht für Hauptschwerbehindertenvertretung (Wahlen)

knorpeli, Monday, 20.11.2017, 06:58 (vor 2362 Tagen)

Hallo und guten Tag,

interpretiere ich die Rechtslage betr. "passives Wahlrecht zur Wahl einer Hauptschwerbhindertenvertretung" richtig?

Für die Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung besteht das passive Wahlrecht für alle Personen, die für die örtlichen Personalräte wählbar sind. D.h., dass auch Personen wählbar sind, die keine örtlichen Vertrauenspersonen sind, z.B. auch die amtierende Hauptvertrauensperson.

Beste Grüße

Passives Wahlrecht für Hauptschwerbehindertenvertretung

Cebulon, Monday, 20.11.2017, 09:28 (vor 2362 Tagen) @ knorpeli

... die für die örtlichen Personalräte wählbar sind

Hallo, fast richtig, aber scharf daneben: Wählbar als HSBV sind nur Beschäftigte, welche auch dem HPR angehören können und bei denen auch die sonstigen Voraussetzungen entspr. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IX vorliegen. Die Wählbarkeit für den örtl. Personalrat ist nicht Voraussetzung für die Wählbarkeit zur HSBV. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass jemand einer örtl. SBV oder einer SBV-Stufenvertretung angehört.

Der § 94 Abs. 3 SGB IX ist nicht wörtlich, sondern nur "entsprechend" anzuwenden für die HSBV-Wählbarkeit wegen der entsprechenden Verweisung in § 97 Abs. 7 SGB IX. Daher ist auch nicht Voraussetzung, dass ein Beschäftigter schon 6 Monate seiner jetzigen Behörde angehört, wenn er z.B. schon seit Jahren dem Ressort der HSBV angehört.

Gruß
Cebulon

Passives Wahlrecht für Hauptschwerbehindertenvertretung

knorpeli, Monday, 20.11.2017, 14:22 (vor 2361 Tagen) @ paul1

Danke, Danke, Danke,
für die Berichtigung. Logisch!

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