Höherer GdB bekanntgeben? (Umgang mit Arbeitgeber)

bastianw ⌂, Thursday, 30.11.2017, 14:54 (vor 2343 Tagen)

Hallo,
meine Frage an euch ist, ob ein Betroffener einen Verschlechterungsantrag, bzw. das Resultat daraus (höherer GDB) dem Arbeitgeber bekannt geben sollte.

Konkret: Der AN hat dem AG schon vor langem den GdB 60 mit Befristung bekannt gegeben. Nun wurde der GdB hochgestuft. (neuer Ausweis etc.) Der Zeitraum der Befristung ist gleich geblieben!

Ich denke wenn kein Merkzeichen dazu gekommen ist oder der Zeitraum der Befristung sich ändert, ist es doch egal oder?

Bzw. spielt da die Steuer eine Rolle?

Grüße

Höherer GdB bekanntgeben?

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 30.11.2017, 15:38 (vor 2343 Tagen) @ bastianw

Hallo,

sofern sich an den arbeitsrechtlich relevanten Umständen nichts ändert, sehe ich keinen Grund, dem AG irgendetwas mitzuteilen.

Befristet war hier wohl der Ausweis, da ein Bescheid mit wenigen ausdrücklichen Ausnahmen der "Heilungsbewährung" idR unbefristet ist. Wenn sich an der Dauer der Befristung des Ausweises trotz Erhöhung nichts geändert hat (was allerdings ungewöhnlich ist), geht das den AG nichts an.

Und evtl. Steuerfreibeträge sind auch nichts, was den AG zu interessieren hat.

--
&Tschüß

Wolfgang

Höherer GdB bekanntgeben?

bastianw ⌂, Thursday, 30.11.2017, 16:08 (vor 2343 Tagen) @ albarracin

Danke für die Antwort,
in diesem Fall ist allerdings nicht nur der Ausweis befristet, sondern auch der Bescheid. (Bzw. man könnte es so bezeichnen, da eine Nachprüfung ansteht)
Auszug aus der Feststellung:

„Nach ärztlicher Einschätzung… einer Änderung mit Auswirkung auf den festgestellten GDB…“

„Es ist daher zu MM/JJJJ eine Nachuntersuchung/Nachprüfung vorgesehen.“

(ich habe das hier etwas abgekürzt, da ich den Bescheid nicht öffentlich posten werde)

Höherer GdB bekanntgeben?

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 30.11.2017, 16:47 (vor 2343 Tagen) @ bastianw

Hallo,

das hier


„Nach ärztlicher Einschätzung… einer Änderung mit Auswirkung auf den festgestellten GDB…“

„Es ist daher zu MM/JJJJ eine Nachuntersuchung/Nachprüfung vorgesehen.“

ist keine Befristung im eigentlichen Sinn, da mit der Nachprüfung kein wie auch immer geartetes automatisches Ablaufdatum des Bescheides verbunden ist.
Nur das wäre eine Befristung iSd § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__32.html
Und auch die Nachprüfung als solche ist "vorgesehen", nicht aber zwingend durchzuführen. Bereits die Durchführung der Nachprüfung an sich ist eine Ermessensentscheidung des Versorgungsamtes.
Bei der Nachprüfung handelt es sich um eine Prüfung evtl. Änderung der Verhältnisse bei einem "Verwaltungsakt mit Dauerwirkung" iSd § 48 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html


Und selbst wenn eine Nachprüfung eine Herabsetzung ergeben sollte, gibt es dagegen immer noch den Rechtsweg und bis zur Rechtskraft des neuen Bescheides bleibt der alte Bescheid natürlich uneingeschränkt in Kraft und der Ausweis muß entsprechend verlängert werden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Höherer GdB bekanntgeben?

Brandenburg ⌂, Berlin, Tuesday, 02.01.2018, 16:05 (vor 2310 Tagen) @ bastianw

Macht wahrscheinlich nur Sinn, wenn dadurch Vorteile für dich entstehen, wie z. B. mehr Urlaub oder Freistellung von Überstunden. Das gilt aber alles erst bei einem GdB ab 50.

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