Zusammenarbeit PR mit stellv. SBV (Allgemeines)

lunos1961, Fürth, Friday, 16.02.2018, 07:42 (vor 2262 Tagen)

Guten morgen,

folgendes Problem:

SBV ist PR-Mitglied und jeweils 50% SBV und PR freigestellt.

stellv. SBV ist in ständiger Heranziehung und teilfreigestellt an zwei Arbeitstagen in der Woche
in der Dienststelle (öffentlicher Dienst) sind ca. 160 Schwerbehinderte und Gleichgestellte.

Der PR hält sich mit Informationen und Einladungen für den stellv. SBV deutlich zurück und verweist auch die SBV auf ihre Geheimhaltunspflicht über PR- Themen und Sitzungen gegenüber ihrem Stellv. SBV. Heißt, mir fehlen wichtige Informationen über Angelegenheiten die schwerbehinderte Mitarbeiter betreffen oder betreffen können.

Wir, also SBV und ich als Stelli. sind der Meinung, dass schon wegen der ständigen Heranziehung die Informationen an den stellv. SBV gehen müssen und der PR sich in diesem Falle nicht auf die Geheimhaltung berufen kann, zumal ja auch der stellv. SBV einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Wie sollte auch sonst der Stellv. SBV im Falle eines Ausfalls oder Verhinderung der SBV sonst ordnungsgemäß seine Aufgaben zur Wahrung der Interessen Schwerbehinderter wahrnehmen?

Die PR-Vorsitzende und ihr Stellvertreter sehen das anders und bestehen auf die Geheimhaltung der SBV/PR gegenüber ihrem stellv. SBV. Trotz ansprechen des Sachverhalts beharrt der PR auf seiner Position.

Wie sieht das rechtlich aus und auf welche Rechtssprechung kann man sich berufen?

Danke für verständliche Antworten

Zusammenarbeit PR mit stellv. SBV

garda, Berlin, Friday, 16.02.2018, 09:38 (vor 2262 Tagen) @ lunos1961

Hallo Lunos1961,

wie wäre es denn, wenn der PR mal seine Rechtsgrundlage dafür benennt? Der berühmte § 10? Was steht da wirklich drin? Haben die schon mal einen Kommentar dazu gelesen? Das ist eine reine interne Angelegenheit des PR. Die Verschwiegenheit der SBV ist im SGB IX in § 179 Abs. 7 geregelt und vom BPersVG vollkommen unabhängig.

Die SBV nimmt doch wohl an den PR-Sitzungen und weiteren Besprechungen als SBV teil. Sie muss daher als SBV ihre herangezogene Stellvertretung unterrichten, soweit das nötig ist und ist für diese Unterrichtung in keiner Weise auf die Zustimmung des PR angewiesen, denn das wäre eine Einmischung in die Amtsführung eines anderen Gremiums. Der PR hat hier keinerlei Weisungsrecht. Vergleiche zu meiner Ansicht § 179 Abs. 3 SGB IX.

Mich wundert wirklich, woher der PR-Vorstand seine Rechtsansicht her hat.

Fazit: verbitte dir ebenso freundlich wie deutlich die Einmischung des PR-Vorstandes in dein Amt als SBV.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Zusammenarbeit PR mit stellv. SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 16.02.2018, 12:31 (vor 2262 Tagen) @ lunos1961

Moin Moin Lunos,

1. unterliegst Du im Rahmen der Heranziehung und Vertretung derselben Geheimhaltungspflicht wie die Vertrauensperson (§179,3 in Verbindung mit 179,7 SGB IX). Daher kann Dich die Vertrauensperson vollständig über alles, was Eure Arbeit angeht unterrichten. Beim PR musst Du auf dieselben Unterlagen Zugriff haben, wie sonst die Vertrauensperson, wenn Du als SBV hingehst. Es ist im §182 auch die vertrauensvolle Zusammenarbeit erwähnt.

Sollte der PR Dir die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht umfassend oder nicht frühzeitig (mindestens zeitgleich mit den PR-Mitgliedern) zur Verfügung stellen, würde ich zunächst ankündigen und dann auch durchziehen, dass Ihr die Maßnahmen in der Sitzung, die Schwerbehinderte betreffen nach § 178,4 aussetzen lasst. Die Frist für den PR verlängert sich durch diese Aussetzung nicht, sodass dieser in Bedrängnis kommt, und Euch frühzeitig und umfassend beteiligen wird.

Ihr habt beide ein Geheimhaltungsrecht, welches eigenständig ist. In dem § sind auch Rechtsfolgen beim Verstoß genannt. Als Stellvertreter hast Du, wenn Du als SBV an der Sitzung teilnimmst nach § 179,3 die gleiche Rechtsstellung, wie die Vertrauensperson. Daher solltet Ihr das Gespräch mit dem/der Vorsitzenden des PR dieses erörtern und ansonsten die oben genannten Wege gehen.

Liebe Grüße

Hendrik

Zusammenarbeit PR mit stellv. SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 16.02.2018, 14:31 (vor 2262 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

wie schon geschrieben, ist die "Rechtsauffassung" des PR seltsam.

Es schadet aber bestimmt nicht, wenn sich SBV und stellv. SBV zusammensetzen und prüfen, ob die Heranziehung der stellv. SBV eigentlich deutlich genug definiert ist und auch ggü. dem AG und dem PR entsprechend kommuniziert wurde.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zusammenarbeit PR mit stellv. SBV

lunos1961, Fürth, Monday, 19.02.2018, 07:42 (vor 2259 Tagen) @ albarracin

Guten morgen,

Danke für die Antworten. Die SBV hat alles klar und deutlich gegenüber dem PR kommuniziert.
Mit dem AG gibt es diesbezüglich keine Probleme.

Beste Grüße und einen schönen Tag.

Zusammenarbeit PR mit stellv. SBV

ingo, Bremen, Monday, 19.02.2018, 12:55 (vor 2259 Tagen) @ lunos1961

Guten Morgen Lunus1961,
wir haben das ähnlich gelagerte Problem bei uns mit 2 Kniffen gelöst.
1.) SBVp nimmt an den PR/BR Sitzungen als PR/BR Mitglied teil.
2.) stv. SBV nimmt an den Sitzungen als SBV teil.

Wir haben 197 Schwerbehinderte/Gleichgestellte bei uns im Betrieb.
SBV 100% freigestellte Vertrauensperson.

Gruß aus Bremen
Ingo (1961)

Zusammenarbeit PR mit stellv. SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 19.02.2018, 17:05 (vor 2258 Tagen) @ ingo

Hallo,

dieser angebliche "Kniff"

wir haben das ähnlich gelagerte Problem bei uns mit 2 Kniffen gelöst.
1.) SBVp nimmt an den PR/BR Sitzungen als PR/BR Mitglied teil.
2.) stv. SBV nimmt an den Sitzungen als SBV teil.

ist in jeder nur denkbaren Konstellation rechtswidrig - unabhängig davon ob es sich um Personalvertretung oder Betriebsverfassung handelt.

Ist die SBV in einer PR/BR-Sitzung anwesend, ist sie immer auch als SBV anwesend. Die SBV kann eben nicht einfach ihr SBV-Amt "abspalten", das läßt sich jederzeit in jedem einschlägigen Kommentar nachlesen.

Ein PR/BR, der sowas akzeptiert, begeht einen fortwährenden schweren Pflichtverstoss, da die gesetzlich vorgeschriebene Nichtöffentlichkeit nicht mehr gewährleistet ist.
Die "Ansagen" des Stelli als SBV sind rechtlich völlig irrelevant, die Beschlüsse des BR/PR latent anfechtbar. Und der Stelli, der die Sitzung als Arbeitszeit abrechnet, begeht jedes mal Arbeitszeitbetrug.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zusammenarbeit PR mit stellv. SBV

rollo, Monday, 26.02.2018, 11:47 (vor 2252 Tagen) @ albarracin

Moin Moin Wolfgang,

ich kann dem nur zustimmen, die Rechtslage ist hier eindeutig.
Aus meiner Sicht ist die Ausübung eines Doppelamtes grundsätzlich immer mit Abstrichen behaftet. Man kann niemals beide Ämter gleichzeitig in Gänze ausfüllen (es sei denn, man ist schizophren ;-)). Eine Seite (PR/SBV) wird vom Doppelmandatsträger immer nachrangig betrachtet. Dies ist nicht nur für die Person selbst auf Dauer ein Problem, sondern schwächt auch die geballte Kraft, die wir als Mitarbeitervertretungen (manchmal) gegenüber dem AG vorweisen müssen.

Liebe Grüße ans gesamte Forum, macht bitte weiter so,
Rollo

RSS-Feed dieser Diskussion