Beteiligung am Bewerberauswahlverfahren (Einstellung)

Downunder, Baden-Württemberg, Wednesday, 14.03.2018, 17:42 (vor 2255 Tagen)

Hallo,

im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens habe ich heute, die Einladungen zu den Bewerberauswahlgesprächen am Freitag 16.03. und 29.03. erhalten. Die An- und Abreise umfaßt jeweils 340 km. Die Stelle ist am 05.03. intern ausgeschrieben worden. Die Ausschreibungsfrist beträgt 3 Wochen.

Meine Fragen:

1. Ist die Kurzfristigkeit zumutbar? Kann hier gar von einem Anfangsverdacht einer Diskriminierung gesprochen werden?

2. Kann von der SBV erwartet werden, das die Termine gebündelt werden?

3. Da ich nur einen Termin wahrnehmen könnte, macht es m.E Keinen Sinn das Bewerberungsverfahren auf 2 SBV zu verteilen. Der Vergleich sollte schon in einer Hand bleiben. Formal bin ich an einem Termin ja nicht verhindert, so dass die Vertretung nicht im Amt wäre.

4. Welche Interventionen wären hier sinnvoll, vor dem Hintergrund, dass wir im zentralen Inklusionsteam Ende März ohnehin den Bewerberauswahlprozess grundlegend überarbeiten und in einer verbindlichen Regelung festschreiben wollen.

5. Gibt es vllt Best Practice, wie man dies in einem Flächenbetrieb gut lösen könnte?

Besten Dank

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Gruß

Downunder

Beteiligung am Bewerberauswahlverfahren

WoBi, Thursday, 15.03.2018, 00:01 (vor 2255 Tagen) @ Downunder

Hallo Downunder,

dass es schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber um einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz gibt, dürfte nach der unmittelbaren Information der SBV und des BR keine Überraschung für dich sein. Dazu ist der Arbeitgeber nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX verpflichtet. Ist der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachgekommen?

Dass es einen freien / frei werdenden Arbeitsplatz gibt und dieser besetzt werden soll, dürfte durch die Vorprüfung ob es geeignete schwerbehinderte oder gleichgestellte Kolleginnen und Kollegen im Betrieb nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX gibt, der SBV und dem BR bekannt sein.

War es nur eine interne Ausschreibung oder wurde auch extern ausgeschrieben und es liegen externe Bewerbung oder Vermittlungsvorschläge vor?

Wenn es nur interne Bewerber sind, stellt sich die Frage, warum die internen schwerbehinderten oder gleichgestellten Kolleginnen oder Kollegen nicht bereits bei der Vorprüfung nach § 164 SGB IX als geeignet durch den Arbeitgeber erkannt bzw. durch den BR oder SBV vorgeschlagen worden sind. Denn wenn hier geeignete Personen gefunden worden wären und die sich für die freie / frei werdende Stellte versetzen / befördern lassen hätten wollen, hätte sich die spätere Stellenausschreibung erübrigt.

Wenn die Stelle am 05.03. intern ausgeschrieben wurde und die Ausschreibungsfrist 3 Wochen beträgt, endet die Bewerbungsfrist erst am 26.03. Damit ist der erste Gesprächstermin am 16.03. etwas „verwunderlich“, da nicht alle mögliche Bewerbungseingänge gesichtet worden sind.

Bewerbungsverfahren können sich über mehrere Tage hinziehen. Eine einheitliche Begleitung durch die SBV ist hier sicher günstiger. Durch die Anzahl größer 100 Schwerbehinderte im Betrieb könnte die Stellvertretung für Aufgaben nach § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogen werden.

Eine Regelung mit dem Arbeitgeber bezüglich der Teilnahme der SBV könnte auch über den Weg der „weitergehenden Vereinbarungen“ bei der Freistellung nach § 179 Abs. 4 Satz 2 erfolgen.

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Gruß
Wolfgang

Beteiligung am Bewerberauswahlverfahren

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 15.03.2018, 06:31 (vor 2255 Tagen) @ Downunder

Moin Moin Downunder,

ich fang mal von hinten an ....

besteht Dein Flächenbetrieb aus selbständigen Betriebsteilen mit einem eigenständigen Betriebsrat, dann ist auch dort - bei Vorliegen der Voraussetzungen - eine SBV zu wählen. Übergeordnet wäre dann eine Gesamt-SBV, was Du in Deinem Profil ja auch angibst, sodass dieses die wahrscheinlichste Lösung wäre.

Ist dies nicht der Fall, dann gäbe es die Möglichkeit, dass Du vor der Wahl im Herbst möglichst Vertreter/innen aus allen Betriebsteilen gewinnen kannst und dementsprechend viele Stellvertreter/innen mit dem Wahlvorstand absprichst. Diese kannst Du dann, heranziehen, wenn eine Aufgabe ansteht, die Du nicht wahrnehmen kannst, oder für die sich die Fahrtstrecke nicht lohnt. ( 340 km für ein 30 minütiges Vorstellungsgespräch).

Zu 1. Ich denke, man sollte den Arbeitgeber fragen, ob er die Termine bündeln kann und ihm den Aufwand für die SBV erklären.

Zu 2. Der Arbeitgeber kann die Terrmine bündeln, wenn dies aus seiner Sicht möglich ist, leider gibt es auch bei uns zerstückelte Vorstellungsgespräche. Verpflichtungen dazu kenne ich nicht.

Zu 3. Den Punkt verstehe ich nicht. Du teilst uns mit, Du kannst nur einen Termin wahrnehmen, aber zum zweiten keine/n Stellvertreter/in schicken, weil Du nicht verhindert wärst. Aus welchem Grund ist sonst der zweite Termin nicht wahrnehmbar? Zum anderen, wenn zwei Termine sich überschneiden, wäre es auch möglich, dass ein/e Stellvertreter/in den anderen Termin wahrnimmt, und Du die Vorstellunsgespräche abdeckst?

Zu 4. Hier würde ich genau die Probleme der SBV erläutern und Lösungsmöglichkeiten in den Prozess einbauen.

Liebe Grüße

Hendrik

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